Arbeitskreis 27. Januar 2005 in Eutin/Holstein
"Die Zerstörung der Rechtskultur 1933 bis 1945 und die Schwierigkeiten ihrer Wiederherstellung"
zu diesem Thema sprach der Präsident des Landgerichts Lübeck
Hans-Ernst Böttcher
am 27.01.2005 vor dem Arbeitskreis "27. Januar in Eutin/Holstein":
Sofort ab 30. Januar 1933 gestalteten die Nationalsozialisten die parlamentarische demokratische Verfassung der Weimarer Republik in Richtung eines autoritären Führerstaates um. Mit wenigen Verordnungen und Gesetzen ("Reichstagsbrandverordnung", "Ermächtigungsgesetz" u. a.) wurden Grundrechte außer Kraft gesetzt, alle Parteien außer der NSDAP verboten und die rückwirkende Geltung von Strafgesetzen ermöglicht. Ebenso im Strafrecht: Neben dem weiter geltenden Strafgesetzbuch gelang es mit wenigen Sondergesetzen und drakonischen Strafandrohungen, eine neue, willkürliche "Strafrechtsordnung" zu schaffen. Die Todesstrafe wurde zu einem alltäglichen Instrument der Strafzumessung. All dies stieg noch rasant an, insbesondere in den Händen der 1935 wieder geschaffenen Wehrmachtsjustiz, als der 2. Weltkrieg begonnen hatte. Insgesamt wurden von 1933 bis 1945 60.000 Todesurteile gefällt und vollstreckt - und dies ist nur eine geschätzte Zahl.
Auch an der Gerichtsorganisation änderten die Nationalsozialisten wenig und erzielten dennoch große Veränderungseffekte. Für eine große Anzahl von Straftaten wurden statt der Landgerichte die Sondergerichte zuständig, für den Bereich des Landes- und Hochverrats wurde ein neuer Gerichtshof, der so genannte Volksgerichtshof, geschaffen, der nach dem Krieg zu Recht als ein nationalsozialistisches Terrorinstrument im falschen Gewande eines Gerichts bezeichnet worden ist.
Das nationalsozialistische Herrschaftssystem war gekennzeichnet durch ein Nebeneinander der als Fassade aufrecht erhaltenen Rechtsordnung einschließlich der Gerichte und der "ordentlichen" Gefängnisse und Zuchthäuser einerseits und eines eigenen Terrorsystems von SS, Polizei und Gestapo andererseits. Die Justiz wurde sehenden Auges zur Kumpanin des Willkürsystems. Die - nach wie vor formal unabhängigen - Richter hatten ihre "Selbstgleichschaltung" betrieben. Sie hatten die Entrechtung und Entlassung hunderter von Kollegen Anfang 1933 aus "rassischen" und/oder politischen Gründen ebenso hingenommen wie die Anwaltschaft das Berufsverbot für tausende von Kollegen.
Ein besonderer Bestandteil des menschenverachtenden Systems war die Entrechtung der Juden. Auch hier ergänzten sich planmäßig politischer Terror und Ausgrenzung aus dem Rechtssystem. Mit den "Nürnberger Gesetzen" wurden die jüdischen Mitbürger 1935 als "Staatsbürger zweiter Klasse" ausgegrenzt. Wem es nicht gelang zu emigrieren, der musste die Leiden der Konzentrations- und Vernichtungslager über sich ergehen lassen.
Nach 1945 stellte sich die Frage, mit welchen Gesetzen und welchen Personen wieder ein Rechtsstaat aufgebaut werden konnte und sollte, der diesen Namen verdient. Nur wenige der Verfolgten, Überlebenden und zurückkehrenden Emigranten standen für den Neuaufbau zur Verfügung. Schnell griffen die Besatzungsmächte in den Westzonen auf das alte Personal zurück, bis hin zur ersten Besetzung des 1950 neu gegründeten Bundesgerichtshofs, der im Wesentlichen die Funktion des ehemaligen Reichsgerichts übernehmen sollte.
Ganz anders beim 1951 gänzlich neu gegründeten Bundesverfassungsgericht: Seine Gründungsbesetzung bestand fast nur aus in jeder Hinsicht integren, unbelasteten Personen, vielfach mit beeindruckendem Verfolgungsschicksal. Beispielhaft seien erwähnt der aus New York zurückgekehrte Rudolf Katz, vor 1951 Justizminister in Schleswig-Holstein, und Prof. Dr. Gerhard Leibholz aus dem Familienverbund Leibholz/Bonhoeffer/von Dohnany, der aus der britischen Emigration zurückgekehrt war. Auch an anderen Gerichten fanden ehemalige verfolgte Demokraten in Leitungspositionen ihre Anstellung, waren aber vielfach unter den ehemaligen NS-Juristen und den ehemaligen jungen U-Boot-Kommandanten, Staffelkapitänen der Luftwaffe und Kompanieführern, die nach dem Krieg Juristen geworden waren, vollständig isoliert.
Das Bundesverfassungsgericht war der große rechtsstaatlich-demokratische Lehrmeister der Juristen in der Bundesrepublik bei der Interpretation der neuen Verfassung, des Grundgesetzes. Das Grundgesetz selbst wurde mit seiner neuen Ordnung "Bürgerrechte vor Staatsräson" allmählich, aber langsam zum selbstverständlichen vorrangigen "Handwerkszeug" aller Juristinnen und Juristen. Das Grundgesetz ist in vielen seiner Bestimmungen eine direkte Antwort auf den Unrechtsstaat des Nationalsozialismus, denken wir nur an die Abschaffung der Todesstrafe und das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung sowie die Gleichstellung von Mann und Frau und die Diskriminierungsverbote. Für seine Umsetzung in die tägliche Rechtswirklichkeit brauchte es allerdings den Zeitraum von ein bis zwei Generationen.
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