Bericht zur Fachkonferenz "Das rechte und das linke Auge"
»Der Versuch, aus
der Vergangenheit zu lernen, ist nicht ganz gescheitert«
RiAG Dr. Volker Friedrich Drecktrah, Stade
(Quelle: Neue Justiz H. 11/2003, S. 578 ff.)
Zu dem Thema »Das
linke und das rechte Auge – Zur juristischen Aufarbeitung von NS-Staat und DDR«
veranstaltete die Friedrich-Ebert-Stiftung gemeinsam mit dem Forum
Justizgeschichte e.V. am 28./29. August 2003 in Berlin eine Tagung, an der ca.
300 Zuhörer teilnahmen. Der folgende Beitrag fasst die wesentlichen Ergebnisse
zusammen.
Vergangenheit als Gegenstand
politischer und juristischer Auseinandersetzung
Der Historiker Prof. Dr. Norbert Frei (Bochum) stellte
seinem Referat zwei methodische Bemerkungen voran: Zunächst betonte er die
zeitliche Differenz von etwa einem halben Jahrhundert zwischen den
Untersuchungsgegenständen. Sodann stellte er fest, dass die Forschung
hinsichtlich der DDR noch im Fluss sei, während sich der Bezug zur NS-Zeit
bereits im »Übergang vom kommunikativen zum kulturellen Gedächtnis« befinde.
Was die Betrachtung der DDR-Geschichte angehe, so Frei, befinde man sich heute
auf dem Stand der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der NS-Zeit von etwa
1960, also am Beginn der damaligen Phase der »Vergangenheitsbewältigung«.
Insgesamt sei die Zeit der Aufarbeitung der NS-Herrschaft
durch vier Phasen gekennzeichnet. In der Phase der Säuberung (1945 bis 1949)
wurden durch Gerichte der westlichen Alliierten etwa 4.400 NS-Täter rechtskräftig
verurteilt, darunter waren etwa 300 vollstreckte Todesurteile. Zudem habe es
gleich nach der Besetzung Deutschlands den »automatischen Arrest« für hohe
NS-Funktionsträger mit massenhaften Festnahmen und anschließender Internierung
gegeben. Im öffentlichen Dienst wurden rigoros Entlassungen vorgenommen. Während
dieser Phase habe es viele Fehler gegeben, die der westdeutschen Bevölkerung
Ansatzpunkte zur Kritik gaben und letztlich zum Begriff der »Siegerjustiz« führten.
Die sich anschließende Phase der »Vergangenheitspolitik«
(1950 bis 1960) war gekennzeichnet von einer klaren gesellschaftlichen Erwartung
an das »Gründungspersonal« der Bundesrepublik Deutschland. Es ging um das »Schlussstrich-Denken«,
die Zeichen standen auf Amnestie und Integration. Hierzu diente das
StraffreiheitsG von 1949, das etwa 800.000 Betroffenen zugute kam, das »131er
Gesetz« von 1951,1 das die wegen ihrer NS-Vergangenheit »verdrängten Beamten«
in den öffentlichen Dienst zurückholte. Darunter befanden sich auch viele »ruchlose
Täter«, die z.B. als Leiter von Einsatzgruppen Tausende von Menschen auf dem
Gewissen hatten. Das zweite StraffreiheitsG
von 1954 und eine die Justiz erfassende Gnadenwelle führten dazu, dass sich
danach die Verfolgung von NS-Tätern durch die Justiz auf einen faktischen
Stillstand reduzierte. Erst eine Kampagne der DDR »Hitlers Blutrichter in
Adenauers Diensten« sowie die Veröffentlichung der Braunbücher brachte eine
Wende. Als Folge wurde 1958 die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur
Verfolgung von NS-Tätern in Ludwigsburg gegründet; mit dem »Ulmer
Einsatzgruppenprozess« desselben Jahres standen seit längerem wieder NS-Täter
im Mittelpunkt der Öffentlichkeit. Das Deutsche RichterG von 1961 ermöglichte
belasteten Richtern aus der Strafrechtspflege der NS-Zeit den vorzeitigen
Eintritt in den Ruhestand ohne finanzielle Einbußen. Damit einher ging eine
erneute Verjährungsdebatte, die letztlich 1968 mit einer Änderung des § 50
Abs. 2 StGB zur Verjährung und damit zur Straffreiheit einer Vielzahl von
NS-Verbrechen führte. Dies war die dritte Phase der »Vergangenheitsbewältigung«
(1960 bis 1980), der sich die Phase der »Vergangenheitsbewahrung« anschloss.
Insgesamt habe es der westdeutschen Justiz nach 1949 an Entschlossenheit bei der
Verfolgung der NS-Täter gefehlt; es sei zur Verurteilung von etwa 6.000 Tätern
gekommen.
Zu Anfang der 1990er-Jahre habe in Deutschland dann die
zweite Diktaturfolgenbewältigung begonnen. Im Zuge der »Politbüro-Prozesse«
wurde als strukturelles Argument angeführt, die »Aufarbeitung des Systems«
sei wichtiger als die Höhe der ausgeworfenen Strafen. Diese juristische
Auseinandersetzung mit dem Nachlass der DDR hatte späte Folgen auch für die
juristische Bewältigung der NS-Vergangenheit: 1995 stellte der 5. Strafsenat
des BGH in seinem Urt.v. 16.11.19952 ausdrücklich sein Bedauern über seine früheren
Entscheidungen zum NS-Unrecht fest.
Frei verwies darauf, dass die alte bundesrepublikanische
Justiz in den neuen Bundesländern die »Kontroll- und Entscheidungsposition«
übernommen und damit die Rolle gespielt habe, die nach 1945 die Besatzungsmächte
(»nur nicht lange genug«) ausgeübt hatten. Für ihn steht fest, dass
nicht-rechtsstaatliche Systeme beim Transformationsprozess Hilfe von außen über
einen längeren Zeitraum benötigen; darüber hinaus ist eine »gesellschaftliche
Selbstaufklärung« unerlässlich. Der Begriff »Siegerjustiz« sei gleichwohl
unangebracht, zudem bedeute »vergleichen« nicht »gleichsetzen«.
Wie sich die Vergangenheit heute im öffentlichen Gedächtnis
mittels des Rechts widerspiegelt war Thema des Vortrags von Prof. Dr. Inga
Markovits (University of Austin/Texas). Sie begann mit einem Appell an die Zuhörer,
sich der ihnen bekannten Bilder der beiden Diktaturen zu erinnern; ihr Fazit
insoweit: Bilder des Schreckens wie aus der NS-Zeit sind uns zur DDR nicht in
gleicher Weise vertraut. Ihr Blick konzentrierte sich auf das Recht im Alltag,
die Rolle des Rechts bei der Tradition der Geschichte und auf Gesetze, die wie
Filter Geschichte absondern oder durchlassen. Markovits betonte, dass das
Stasi-UnterlagenG für die Rechtsgeschichte der DDR, insbesondere für den
Bereich des politischen Strafrechts, von erheblicher Bedeutung ist. Die
Schwierigkeiten im Umgang mit dem »Gauck-Archiv« und damit bei einer
Darstellung der »Durchschnittsgeschichte« liegen nach ihrer Ansicht in der
Aufbereitung der Akten, die nicht primär über Personennamen, sondern über
Geburtsjahre zu erschließen sind. Übrig bleibe bei dieser Aufbereitung der
Vergangenheit ein eher grelles Bild, das den faktischen Rechtsalltag in der DDR
verbirgt, der nicht nur schlecht war. »Große Ereignisse« und »große Persönlichkeiten«
zu erforschen sei eben einfacher als sozialgeschichtliche Aspekte aufzuarbeiten,
weil Alltagserfahrungen schwieriger zugänglich seien.3
Der Kalte Krieg als Rahmenbedingung für Justiz und Politik
Der Potsdamer PD Dr. Bernd Stöver (Zentrum für Zeithistorische Forschung)
berichtete über einen die Welt von 1947 bis 1990 beherrschenden Systemkonflikt,
der in den 1950er-Jahren zu einem Weltbürgerkrieg zu werden drohte. Die
Auseinandersetzungen des aktiv betriebenen »Nicht-Friedens« reichten bis in
den Alltag und führten zu einer Polarisierung in den beiden Lagern. Der »kalte
Bürgerkrieg« war eine innergesellschaftliche Auseinandersetzung, die im
KPD-Verbot von 1956 und den »Berufsverboten« von 1972 kulminierte. Wer eigene
Wege zu einer deutsch-deutschen Verständigung suchte, wie ihn bspw. Otto John
mit seinem Übertritt in die DDR am 10. Jahrestag des Attentats auf Hitler
bewusst gewählt hatte, war in der westdeutschen allgemeinen Wahrnehmung ein »Verräter«.
Dabei blieb im öffentlichen Bewusstsein ausgeklammert, dass von 1949 bis 1965
etwa 500.000 Westdeutsche in die DDR übersiedelten.
Die Rahmenbedingungen des Kalten Krieges änderten sich in
den 1980er-Jahren, als eine zunehmend stärkere öffentliche Meinung auf dessen
Ende drang. Die Gründe seines tatsächlichen Endes, so Stöver, sind offen;
hier sei eine Fülle historischer Zufälle zusammengekommen, die z.B. mit den
Namen Gorbatschow und Schabowski verknüpft sind.
Im Vordergrund des vom früheren nordrhein-westfälischen
Justizminister Dr. Diether Posser (Essen) gehaltenen Vortrags stand das 1951 in
das StGB neu eingefügte politische Strafrecht. So ganz neu sei es allerdings
nicht gewesen, immerhin habe sein Verfasser im BMJ schon maßgeblich an der
Erstellung des »Heimtückegesetzes« von 1934 mitgewirkt. Posser verwies
darauf, dass das neue Staatsschutzrecht vom BVerfG schon bald als teilweise
verfassungswidrig angesehen wurde. Weiter thematisierte er den »Radikalenerlass«
des Jahres 1972 und die Umstände seiner späteren Aufhebung.
Staatlich verübtes Unrecht im
Nationalsozialismus und in der DDR
Rechtsanwalt Dr. Volkmar Schöneburg (Berlin) stellte seinem Referat den
Satz voran: »Berge von Leichen – Berge von Akten«. Damit widersprach er
vehement der Anfang der 1990er-Jahre aufgekommenen Gleichsetzung der beiden
deutschen Diktaturen. Er untersuchte »das Unrecht im Mantel des Rechts« in
beiden Staaten und legte den Schwerpunkt auf das Strafrecht und die Strafjustiz.
Als hervorstechendste Merkmale des NS-Strafrechts benannte
er das Prägen von Tätertypen (wobei es nicht mehr allein auf die Tat ankam)
sowie die erhebliche Ausweitung der Anwendungsmöglichkeiten der Todesstrafe von
zunächst drei auf 46 Delikte. Bereits im März 1933 wurde das Strafrecht mit
der »Reichstagsbrand-VO« zu einem
politisch verfügbaren Instrument ausgebaut. Das zeigte sich auch gegenüber den
Tätern des Röhm-Putsches mit 80 Toten im Jahr 1934, bei denen die Justiz untätig
blieb. Während des Zweiten Weltkrieges kam es dann zu einem qualitativen Sprung
des Strafrechts durch Erlass einer Fülle von Verordnungen. Am Ende standen etwa
16.000 Todesurteile der Strafgerichte, 30.000 der Militärgerichte, 5.200 des
Volksgerichtshofs sowie 20.000 Justiz-Häftlinge der Gestapo, die der »Vernichtung
durch Arbeit« überstellt wurden. Untätig blieb die Justiz auch gegenüber den
Teilnehmern an der »T4-Aktion«, die das Euthanasieprogramm der SS
sanktionierten.
In der DDR waren Verfahren aufgrund Art. 6 der Verf. (»Boykotthetze«)
in den 1950er-Jahren eine geradezu beliebte Grundlage, um auch strafrechtsfremde
Ziele, wie das Forcieren von Enteignungen, zu verfolgen. Den Hauptvorwurf gegenüber
der Justiz der DDR sah der Referent darin, dass sie im klassischen Sinne nicht
unabhängig war, was sich insbesondere in den Waldheimer Prozessen zeigte, in
denen innerhalb kürzester Frist 3.300 Verurteilungen ausgesprochen wurden,
davon in 32 Fällen die Todesstrafe. Kennzeichnend dafür war, dass die Partei-
und Staatsführung gegenüber der Sowjetunion willfährig sein wollte und gegenüber
dem Westen dokumentiert werden sollte, dass NS-Täter konsequent verfolgt
werden. Damit sei die Justiz zu einem Instrument von Parteiinteressen degradiert
worden. Von den in der DDR verhängten 231 Todesurteilen in politischen
Strafverfahren wurden 160 vollstreckt; insgesamt habe es ca. 58.000
Verurteilungen wegen politischer Delikte gegeben.
Abschließend stellte Schöneburg fest, dass es in der DDR
eine mit dem NS-Staat vergleichbare Strafrechtsperversion nicht gegeben hat.
Eine Bipolarität »Rechtsstaat/Unrechtsstaat« führe allerdings auch nicht
weiter; auf die DDR treffe eher der Begriff des »Vormundschaftsstaates« (Rolf
Henrich) zu.
In einer von LG-Präsidenten Hans-Ernst Böttcher (Lübeck)
moderierten Gesprächsrunde wurde am Beispiel von NS-Gesetzen und DDR-Gesetzen
hinterfragt, was gesetzliches Unrecht ist. Anknüpfungspunkt war der Aufsatz von
Gustav Radbruch aus dem Jahr 1946. Der Journalist Stefan Detjen sah Radbruchs
Text als einen Beitrag mit Appellcharakter. Er bemängelte, dass dem Begriff der
»Siegerjustiz« nicht der vom »Sieg des Rechts« entgegengehalten worden sei.
Prof. Dr. Detlef Krauss (Berlin) wies darauf hin, dass Gesetz und Recht
auseinander klaffen können, denn der Rechtsstaat sei ein »durch und durch
formales Prinzip«. Die Überlebensfähigkeit der Systeme sieht er darin, dass
materielle Ziele dem Markt der Politik überlassen werden: Der NS-Staat hatte
den materiellen Gehalt der »Rassenideologie«, die DDR den des »Sieges der
Arbeiterklasse«, beide sind gescheitert. In beiden Staaten stellten sich
Legitimationsprobleme der staatlichen Entscheidungen nicht.
Der früher für die DDR-Regierungskriminalität zuständige
Generalstaatsanwalt a.D. Christoph Schaefgen (Berlin) führte an, dass sich auf
den Satz Filbingers »Was früher Recht war, kann heute nicht Unrecht sein«
auch Egon Krenz berufen habe. Prof. Dr. Uwe Wesel (Berlin) stellte klar, dass es
Radbruch nicht um das gesetzliche Unrecht gegangen sei, sondern um das
gesetzliche Recht. Radbruch habe ein schlechtes Gewissen gehabt, weil er in der
Weimarer Zeit durchaus gesetzespositivistische Ansätze vertreten habe. Die »Radbruch’sche
Formel« führe letztlich in die Irre. Dass sich das BVerfG auf Radbruch berufen
habe sei ungenau, denn Art. 7 Abs. 2 EMRK biete mit dem Verweis auf das »Völkerstrafrecht«
des Nürnberger Tribunals die Grundlage, dieses als Bestandteil des deutschen
Strafrechts anzuwenden.
Ahndung von NS-Verbrechen im
deutsch-deutschen Vergleich
Die Ausgangslage des Jahres 1945, »die Stunde Null«, war für Prof. Dr.
Christiaan F. Rüter (Amsterdam) gekennzeichnet von einer deutschen Bevölkerung,
die sich gegenüber dem Nationalsozialismus willig gezeigt hatte, und einer von
Nationalsozialisten durchsetzten Polizei und Justiz.
In der DDR wurden 18 NS-Juristen angeklagt, von denen zwei
freigesprochen und die übrigen zu Freiheitsstrafen zwischen 18 Monaten und
lebenslänglich verurteilt wurden. Dabei habe der Befehlsnotstand, also das
Handeln auf höheren Befehl, keine Rolle gespielt, während dies in der
Bundesrepublik der 1950er-Jahre »die Lebenslüge« war.
Bei der Verfolgung von NS-Tötungsverbrechen sei die
DDR-Justiz nicht zentral gelenkt worden. Das lasse sich bereits daran erkennen,
dass nach 1990 von 106 Anträgen auf Rehabilitierung von wegen NS-Tötungsdelikten
Verurteilten lediglich 13 Verfahren als »voll rechtsstaatswidrig« aufgehoben
worden sind.4
Die Strafverfolgung von NS-Tätern bei Tötungsdelikten
habe bis 1960 erstaunliche Parallelen zwischen West und Ost aufgewiesen. Sie
habe sich zunächst der alteingefahrenen Muster bedient: Verfolgt wurden Taten
im eigenen Bezirk; die Täter des Reichssicherheitshauptamtes wurden in West wie
Ost für etwa 15 Jahre »übersehen«.
Erst ab 1960 sei mit der traditionellen Art der
Strafverfolgung gebrochen worden, nun gerieten auch Taten im Ausland in den
Blick der Ermittler – im Westen durch die Einrichtung der Zentralen Stelle in
Ludwigsburg, im Osten durch eine Abteilung im MfS. Dabei betonte Rüter, dass es
für die These, das MfS habe ein »Reservoir« von NS-Tätern angelegt, aus dem
nach jeweiligem politischen Belieben geschöpft werden konnte, keine
Erkenntnisse gebe.
Im Westen Deutschlands seien ganze Tätergruppen der
Strafverfolgung entzogen worden. Zwar habe man die Ahndung der NS-Taten aus außenpolitischen
Gründen nicht einfach »ad acta« legen können, aber die deutsche Bevölkerung
wollte von dieser Strafverfolgung nichts mehr wissen. Hinzu kam, dass die Zuständigkeit
der Zentralen Stelle auf das Ausland begrenzt wurde und es sich um keine
Strafverfolgungsbehörde handelte, sondern durch sie nur Vorermittlungen geführt
wurden.
Die Aufarbeitung von NS-Verbrechen –
eine verpasste Chance
Der Vorsitzende des Vereins Forum Justizgeschichte und RiOLG a.D. Dr. Helmut
Kramer (Wolfenbüttel) reflektierte folgende Überlegungen:
Wie konnte es geschehen, dass Juristen zu »Mördern in der Robe« (Nürnberger
Tribunal)5 geworden sind, obwohl doch die Ausbildung der meisten NS-Juristen
noch in der Weimarer Republik erfolgte? Weshalb wurde später das NS-Unrecht in
der Bundesrepublik weitgehend legitimiert? Warum gibt es so wenig
Nachdenklichkeit über die politische Justiz im Westen in den 1950/60er-Jahren,
obwohl sie sich »ereignete unter dem heiteren Himmel der Unabhängigkeit«?
Eine abschließende Antwort, welches Maß des Umgangs das
richtige gewesen wäre, gebe es – so Kramer – dafür nicht. Er wollte aber
weg von der »Aufrechnungsmentalität« und hin zu einer kritischen Selbstprüfung
der Juristen. Denn die NS-Juristen legitimierten den Terror, sie kamen nicht
trotz, sondern wegen ihrer gediegenen Ausbildung zu mörderischen Ergebnissen
und bedienten sich legalistischer Mittel. Kramer postulierte eine »verfassungsrechtliche
Pflicht des Richters zur Selbstkritik« und verwies darauf, dass die jüngste
Rechtsgeschichte hierfür Anschauungsmaterial in großer Fülle liefere.
In diesem Zusammenhang strich er als besonders positiv das
Urteil des BGH v. 16.11.1995 heraus, das die bisherige Rechtsprechung zu NS-Tätern
korrigierte. Diese Entscheidung habe erst ergehen können, nachdem genügend
kritische Juristen sich dieses Themas angenommen hatten. Die Gefahr einer
politischen Instrumentalisierung des Rechts sei jedoch auch weiterhin gegeben;
dies zeige sich schon darin, dass die Rechtsgeschichte aus der
Juristenausbildung nahezu völlig ausgeklammert sei. Der Referent fragte schließlich:
»Ist der Zeitgeist ein Wesen, das sein Unwesen immer nur in der Vergangenheit
treibt?«
Personelle Kontinuitäten 1945 und 1989
Richter Dr. Klaus-Detlev Godau-Schüttke (Itzehoe) stellte fest: Es ist zwar
allgemein bekannt, dass es in der westdeutschen Justiz nach 1945 eine erhebliche
personelle Kontinuität gegeben hat, aber deren Umfang ist erstaunlich. Dabei
ging der Referent so weit, von einer »Re-Nazifizierung« der westdeutschen
Justiz zu sprechen: Seilschaften belasteter Richter und Staatsanwälte hätten
andere Belastete in die wiedererrichtete Justiz nach sich gezogen. Die
Sozialgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein sei geradezu durchsetzt gewesen mit
Tätern des Holocaust. Während in Westdeutschland eine fast flächendeckende
Integration der vor 1945 tätigen Justizjuristen stattfand, gehörten der Justiz
in der SBZ 40 ehem. NS-Juristen an.
Da dieser Zustand in der Bundesrepublik Deutschland etwa ab
1960 zunehmend in die Kritik geraten war, konnte die Bundesrepublik der Jahre
1989/90 gar nicht anders, als eine erheblich differenziertere Haltung
einzunehmen beim Aufbau der Justiz in den neuen Bundesländern nach westlichem
Muster. Dies belegte der Referent mit den Zahlen des Jahres 1990: Danach waren
in der DDR insges. 3.018 Richter und Staatsanwälte tätig, von denen sich 2.315
um eine Weiterbeschäftigung beworben hatten. Nach 382 ablehnenden Bescheiden
und einer Vielzahl von Antragsrücknahmen oder anderweitigen Erledigungen wurden
schließlich 633 Richter und 318 Staatsanwälte aus der DDR-Justiz auf
Lebenszeit ernannt. Fazit: Die personelle Kontinuität war 1990 auf dem Boden
der ehem. DDR erheblich geringer als nach 1945 im Westen Deutschlands.6
Den Zusammenhang von Lebensschicksalen und späteren
DDR-Karrieren stellte Dr. Andrea Feth (Potsdam) am Beispiel von Hilde Benjamin
(1902-1989) dar, die am Aufbau der Justiz in der SBZ wie in der DDR maßgeblich
beteiligt war, u.a. von 1953 bis 1967 als Justizministerin. In ihrer Darstellung
legte Feth besonderes Gewicht auf die Bedeutung des Lebenswegs. Dabei erkannte
sie bei Benjamin eine »fatale Verknüpfung« zwischen dem privaten und dem
beruflichen Leben. Der Tod ihres Mannes im KZ 1942 habe ihr weiteres Leben in
starkem Maße beeinflusst, danach »stand die Partei an erster Stelle«. Geprägt
gewesen sei ihr Leben von einem »starren Freund-Feind-Schema«, dessen
Ergebnisse z.B. in ihrer Ausprägung des neuen Strafrechts der DDR zu erkennen
waren, bei dem Härte gegenüber dem Klassenfeind und Milde gegenüber dem
fehlgeleiteten »resozialisierungsfähigen Ersttäter« nebeneinander standen.7
Wie politisch neutral können Richter und
Staatsanwälte sein?
Mit dieser Frage beschäftigte sich Prof. Dr. Christoph Gusy (Bielefeld).
Das entscheidende Problem der Justiz lag für ihn darin, dass es zwar das
neutralisierende Verfahren gebe, dieses aber am Ende nicht zu einer neutralen
Person führe, auch wenn generell einzuschränken sei, dass es bei handelnden
Menschen keine Neutralität, allenfalls Distanz geben könne. Er stellte
insoweit als Einflussfaktoren mehrere Dimensionen heraus. Zunächst nahm er als
Anknüpfungspunkt die individuelle Sozialisation der Richter. Bei ihnen bestehe
eine Präferenz für geordnete Verhältnisse, unabhängig von der Frage, woher
die Regeln stammten. Die eigenen Einstellungen der Richter und politische
Einflussnahmen seien eher als marginal anzusehen. Bestimmender seien die
Gruppenanschauungen mit einem Richterleitbild, das auf Neutralität und Distanz
eingestellt sei. Justizjuristen stellten eine Funktionselite dar, die daran
interessiert sei, das System zu erhalten und auszubauen. Deshalb schimmere aus
vielen Urteilen ein Etatismus heraus, Justizjuristen setzten sich tendenziell für
den Staat ein. Sie seien nur Experten für die Regeln und deren Anwendung, nicht
jedoch für die Wirklichkeit, dort bewegen sie sich lediglich als informierte
Laien. Für die Neutralisierung gebe es die beiden Kontrollmechanismen des
Gerichtsverfahrens, nämlich die juristische Dogmatik und das Kollegialprinzip.
Im Kontext der Tagung bedeute dies für die Zeit nach 1945:
Man urteilte über seinesgleichen, die Zunft beschränkte sich bei der
Strafverfolgung schnell auf Randfiguren (»schwarze Schafe«), das System blieb
unangetastet und damit letztlich intakt. Ganz anders entschied die westdeutsche
Justiz hingegen in den 1990er-Jahren: die juristischen Funktionseliten im Osten
wurden nicht der eigenen Zunft zugerechnet. Als abschließende These formulierte
Gusy, dass die Bewältigung des NS-Unrechts in der alten Bundesrepublik nicht
neutral geschehen sei, in der DDR habe eine »andere Form der Nicht-Neutralität«
vorgeherrscht. Neutralität sei zwar eine Frage des Standpunkts, aber immer dann
ausgeschlossen, wenn persönliche Betroffenheit mit im Spiel sei.
Prof. Dr. Dr. Ingo Müller (Hamburg) konstatierte, dass bei
Strafverfahren wegen Rechtsbeugung in der alten Bundesrepublik und im
wiedervereinigten Deutschland die Messlatte unterschiedlich angelegt worden ist.
Gegen Angehörige der DDR-Justiz sind 1990 etwa 20.000 Vorermittlungsverfahren
geführt worden;8 die DDR, so hieß es, sei »im Kern« ein Unrechtsstaat
gewesen.
Fazit
Ein Vergleich der NS- mit der DDR-Vergangenheit ist in jedem Fall legitim.
Formal-methodisch ist dabei primär der zeitliche Unterschied zu beiden
historischen Abschnitten zu berücksichtigen. Während die Aufarbeitung der
NS-Vergangenheit bereits ein historisches Ereignis darstellt, weil der Abstand
von bald 60 Jahren für die nötige Distanz sorgt, steht die Aufarbeitung der
DDR noch stark unter dem Aspekt der Betroffenheit. Dies zeigte sich auch bei der
regen Diskussion, die von der eigenen Nähe bzw. Ferne zum Geschehen
gekennzeichnet war und maßgeblich den Blickwinkel bestimmte.
Es stellt sich die Frage, welchen Erkenntnisgewinn die
Veranstaltung insgesamt gebracht hat. Die einzelnen Beiträge reflektierten im
Wesentlichen den Stand des vorhandenen Wissens, viel Neues wurde nicht
vorgetragen. Allerdings stellt die komprimierte Fülle des Gebotenen bereits für
sich einen besonderen Wert dar, und somit wurde eines der Ziele des Vereins
Forum Justizgeschichte e.V., nämlich Wissen zu vermitteln, erfüllt. Inhaltlich
fasste Norbert Frei das Thema zutreffend zusammen: »Der Versuch, aus der
Vergangenheit zu lernen, ist nicht ganz gescheitert.«
Fußnoten:
1
Ges. zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
Grundgesetzes fallenden Personen v. 11.5.1951, BGBl. I S. 307.
2
BGH, NJ 1996, 154.
3
Zu einem dazu in den USA veröffentlichten Essay von Markovits siehe ausführl.
Gängel, NJ 2003, 69 ff.
4
Vgl. hierzu Bästlein, NJ 2003, 126 f., und Wieland, »Die Ahndung von
NS-Verbrechen in Ostdeutschland«, NJ 2003, 113 ff. Wieland gibt in einem früheren
Beitrag (NJ 1991, 49 ff. [50]) die Zahl der in Ostdeutschland wegen NS-Verbrechen
Verurteilten mit 12.881 an.
5
Zur Rezeption des Nürnberger Juristenurteils in beiden deutschen Staaten
siehe Rottleuthner, NJ 1997, 617 ff.
6
Zum Elitenwechsel in Ostdeutschland siehe Will, NJ 1997, 513 ff., und
Limbach, NJ 2002, 453 ff. (454).
7
Siehe auch Feth, NJ 2002, 64 ff.
8
Zur Bilanz der Aufarbeitung des Staatsunrechts der DDR insgesamt siehe
Schaefgen, NJ 2000, 1 ff.
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