Forum Justizgeschichte e.V.

Vereinigung zur Erforschung und Darstellung der deutschen Rechts- und Justizgeschichte des 20. Jahrhunderts

Bericht zur Fachkonferenz "Das rechte und das linke Auge"

»Der Versuch, aus der Vergangenheit zu lernen, ist nicht ganz gescheitert«
RiAG Dr. Volker Friedrich Drecktrah, Stade
(Quelle: Neue Justiz H. 11/2003, S. 578 ff.)

Zu dem Thema »Das linke und das rechte Auge – Zur juristischen Aufarbeitung von NS-Staat und DDR« veranstaltete die Friedrich-Ebert-Stiftung gemeinsam mit dem Forum Justizgeschichte e.V. am 28./29. August 2003 in Berlin eine Tagung, an der ca. 300 Zuhörer teilnahmen. Der folgende Beitrag fasst die wesentlichen Ergebnisse zusammen.

Vergangenheit als Gegenstand politischer und juristischer Auseinandersetzung

Der Historiker Prof. Dr. Norbert Frei (Bochum) stellte seinem Referat zwei methodische Bemerkungen voran: Zunächst betonte er die zeitliche Differenz von etwa einem halben Jahrhundert zwischen den Untersuchungsgegenständen. Sodann stellte er fest, dass die Forschung hinsichtlich der DDR noch im Fluss sei, während sich der Bezug zur NS-Zeit bereits im »Übergang vom kommunikativen zum kulturellen Gedächtnis« befinde. Was die Betrachtung der DDR-Geschichte angehe, so Frei, befinde man sich heute auf dem Stand der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der NS-Zeit von etwa 1960, also am Beginn der damaligen Phase der »Vergangenheitsbewältigung«.

Insgesamt sei die Zeit der Aufarbeitung der NS-Herrschaft durch vier Phasen gekennzeichnet. In der Phase der Säuberung (1945 bis 1949) wurden durch Gerichte der westlichen Alliierten etwa 4.400 NS-Täter rechtskräftig verurteilt, darunter waren etwa 300 vollstreckte Todesurteile. Zudem habe es gleich nach der Besetzung Deutschlands den »automatischen Arrest« für hohe NS-Funktionsträger mit massenhaften Festnahmen und anschließender Internierung gegeben. Im öffentlichen Dienst wurden rigoros Entlassungen vorgenommen. Während dieser Phase habe es viele Fehler gegeben, die der westdeutschen Bevölkerung Ansatzpunkte zur Kritik gaben und letztlich zum Begriff der »Siegerjustiz« führten.

Die sich anschließende Phase der »Vergangenheitspolitik« (1950 bis 1960) war gekennzeichnet von einer klaren gesellschaftlichen Erwartung an das »Gründungspersonal« der Bundesrepublik Deutschland. Es ging um das »Schlussstrich-Denken«, die Zeichen standen auf Amnestie und Integration. Hierzu diente das StraffreiheitsG von 1949, das etwa 800.000 Betroffenen zugute kam, das »131er Gesetz« von 1951,1 das die wegen ihrer NS-Vergangenheit »verdrängten Beamten« in den öffentlichen Dienst zurückholte. Darunter befanden sich auch viele »ruchlose Täter«, die z.B. als Leiter von Einsatzgruppen Tausende von Menschen auf dem Gewissen hatten. Das zweite  StraffreiheitsG von 1954 und eine die Justiz erfassende Gnadenwelle führten dazu, dass sich danach die Verfolgung von NS-Tätern durch die Justiz auf einen faktischen Stillstand reduzierte. Erst eine Kampagne der DDR »Hitlers Blutrichter in Adenauers Diensten« sowie die Veröffentlichung der Braunbücher brachte eine Wende. Als Folge wurde 1958 die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Verfolgung von NS-Tätern in Ludwigsburg gegründet; mit dem »Ulmer Einsatzgruppenprozess« desselben Jahres standen seit längerem wieder NS-Täter im Mittelpunkt der Öffentlichkeit. Das Deutsche RichterG von 1961 ermöglichte belasteten Richtern aus der Strafrechtspflege der NS-Zeit den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand ohne finanzielle Einbußen. Damit einher ging eine erneute Verjährungsdebatte, die letztlich 1968 mit einer Änderung des § 50 Abs. 2 StGB zur Verjährung und damit zur Straffreiheit einer Vielzahl von NS-Verbrechen führte. Dies war die dritte Phase der »Vergangenheitsbewältigung« (1960 bis 1980), der sich die Phase der »Vergangenheitsbewahrung« anschloss. Insgesamt habe es der westdeutschen Justiz nach 1949 an Entschlossenheit bei der Verfolgung der NS-Täter gefehlt; es sei zur Verurteilung von etwa 6.000 Tätern gekommen.

Zu Anfang der 1990er-Jahre habe in Deutschland dann die zweite Diktaturfolgenbewältigung begonnen. Im Zuge der »Politbüro-Prozesse« wurde als strukturelles Argument angeführt, die »Aufarbeitung des Systems« sei wichtiger als die Höhe der ausgeworfenen Strafen. Diese juristische Auseinandersetzung mit dem Nachlass der DDR hatte späte Folgen auch für die juristische Bewältigung der NS-Vergangenheit: 1995 stellte der 5. Strafsenat des BGH in seinem Urt.v. 16.11.19952 ausdrücklich sein Bedauern über seine früheren Entscheidungen zum NS-Unrecht fest.

Frei verwies darauf, dass die alte bundesrepublikanische Justiz in den neuen Bundesländern die »Kontroll- und Entscheidungsposition« übernommen und damit die Rolle gespielt habe, die nach 1945 die Besatzungsmächte (»nur nicht lange genug«) ausgeübt hatten. Für ihn steht fest, dass nicht-rechtsstaatliche Systeme beim Transformationsprozess Hilfe von außen über einen längeren Zeitraum benötigen; darüber hinaus ist eine »gesellschaftliche Selbstaufklärung« unerlässlich. Der Begriff »Siegerjustiz« sei gleichwohl unangebracht, zudem bedeute »vergleichen« nicht »gleichsetzen«.

Wie sich die Vergangenheit heute im öffentlichen Gedächtnis mittels des Rechts widerspiegelt war Thema des Vortrags von Prof. Dr. Inga Markovits (University of Austin/Texas). Sie begann mit einem Appell an die Zuhörer, sich der ihnen bekannten Bilder der beiden Diktaturen zu erinnern; ihr Fazit insoweit: Bilder des Schreckens wie aus der NS-Zeit sind uns zur DDR nicht in gleicher Weise vertraut. Ihr Blick konzentrierte sich auf das Recht im Alltag, die Rolle des Rechts bei der Tradition der Geschichte und auf Gesetze, die wie Filter Geschichte absondern oder durchlassen. Markovits betonte, dass das Stasi-UnterlagenG für die Rechtsgeschichte der DDR, insbesondere für den Bereich des politischen Strafrechts, von erheblicher Bedeutung ist. Die Schwierigkeiten im Umgang mit dem »Gauck-Archiv« und damit bei einer Darstellung der »Durchschnittsgeschichte« liegen nach ihrer Ansicht in der Aufbereitung der Akten, die nicht primär über Personennamen, sondern über Geburtsjahre zu erschließen sind. Übrig bleibe bei dieser Aufbereitung der Vergangenheit ein eher grelles Bild, das den faktischen Rechtsalltag in der DDR verbirgt, der nicht nur schlecht war. »Große Ereignisse« und »große Persönlichkeiten« zu erforschen sei eben einfacher als sozialgeschichtliche Aspekte aufzuarbeiten, weil Alltagserfahrungen schwieriger zugänglich seien.3

Der Kalte Krieg als Rahmenbedingung für Justiz und Politik

Der Potsdamer PD Dr. Bernd Stöver (Zentrum für Zeithistorische Forschung) berichtete über einen die Welt von 1947 bis 1990 beherrschenden Systemkonflikt, der in den 1950er-Jahren zu einem Weltbürgerkrieg zu werden drohte. Die Auseinandersetzungen des aktiv betriebenen »Nicht-Friedens« reichten bis in den Alltag und führten zu einer Polarisierung in den beiden Lagern. Der »kalte Bürgerkrieg« war eine innergesellschaftliche Auseinandersetzung, die im KPD-Verbot von 1956 und den »Berufsverboten« von 1972 kulminierte. Wer eigene Wege zu einer deutsch-deutschen Verständigung suchte, wie ihn bspw. Otto John mit seinem Übertritt in die DDR am 10. Jahrestag des Attentats auf Hitler bewusst gewählt hatte, war in der westdeutschen allgemeinen Wahrnehmung ein »Verräter«. Dabei blieb im öffentlichen Bewusstsein ausgeklammert, dass von 1949 bis 1965 etwa 500.000 Westdeutsche in die DDR übersiedelten.

Die Rahmenbedingungen des Kalten Krieges änderten sich in den 1980er-Jahren, als eine zunehmend stärkere öffentliche Meinung auf dessen Ende drang. Die Gründe seines tatsächlichen Endes, so Stöver, sind offen; hier sei eine Fülle historischer Zufälle zusammengekommen, die z.B. mit den Namen Gorbatschow und Schabowski verknüpft sind.

Im Vordergrund des vom früheren nordrhein-westfälischen Justizminister Dr. Diether Posser (Essen) gehaltenen Vortrags stand das 1951 in das StGB neu eingefügte politische Strafrecht. So ganz neu sei es allerdings nicht gewesen, immerhin habe sein Verfasser im BMJ schon maßgeblich an der Erstellung des »Heimtückegesetzes« von 1934 mitgewirkt. Posser verwies darauf, dass das neue Staatsschutzrecht vom BVerfG schon bald als teilweise verfassungswidrig angesehen wurde. Weiter thematisierte er den »Radikalenerlass« des Jahres 1972 und die Umstände seiner späteren Aufhebung.

Staatlich verübtes Unrecht im Nationalsozialismus und in der DDR

Rechtsanwalt Dr. Volkmar Schöneburg (Berlin) stellte seinem Referat den Satz voran: »Berge von Leichen – Berge von Akten«. Damit widersprach er vehement der Anfang der 1990er-Jahre aufgekommenen Gleichsetzung der beiden deutschen Diktaturen. Er untersuchte »das Unrecht im Mantel des Rechts« in beiden Staaten und legte den Schwerpunkt auf das Strafrecht und die Strafjustiz.

Als hervorstechendste Merkmale des NS-Strafrechts benannte er das Prägen von Tätertypen (wobei es nicht mehr allein auf die Tat ankam) sowie die erhebliche Ausweitung der Anwendungsmöglichkeiten der Todesstrafe von zunächst drei auf 46 Delikte. Bereits im März 1933 wurde das Strafrecht mit der »Reichstagsbrand-VO«  zu einem politisch verfügbaren Instrument ausgebaut. Das zeigte sich auch gegenüber den Tätern des Röhm-Putsches mit 80 Toten im Jahr 1934, bei denen die Justiz untätig blieb. Während des Zweiten Weltkrieges kam es dann zu einem qualitativen Sprung des Strafrechts durch Erlass einer Fülle von Verordnungen. Am Ende standen etwa 16.000 Todesurteile der Strafgerichte, 30.000 der Militärgerichte, 5.200 des Volksgerichtshofs sowie 20.000 Justiz-Häftlinge der Gestapo, die der »Vernichtung durch Arbeit« überstellt wurden. Untätig blieb die Justiz auch gegenüber den Teilnehmern an der »T4-Aktion«, die das Euthanasieprogramm der SS sanktionierten.

In der DDR waren Verfahren aufgrund Art. 6 der Verf. (»Boykotthetze«) in den 1950er-Jahren eine geradezu beliebte Grundlage, um auch strafrechtsfremde Ziele, wie das Forcieren von Enteignungen, zu verfolgen. Den Hauptvorwurf gegenüber der Justiz der DDR sah der Referent darin, dass sie im klassischen Sinne nicht unabhängig war, was sich insbesondere in den Waldheimer Prozessen zeigte, in denen innerhalb kürzester Frist 3.300 Verurteilungen ausgesprochen wurden, davon in 32 Fällen die Todesstrafe. Kennzeichnend dafür war, dass die Partei- und Staatsführung gegenüber der Sowjetunion willfährig sein wollte und gegenüber dem Westen dokumentiert werden sollte, dass NS-Täter konsequent verfolgt werden. Damit sei die Justiz zu einem Instrument von Parteiinteressen degradiert worden. Von den in der DDR verhängten 231 Todesurteilen in politischen Strafverfahren wurden 160 vollstreckt; insgesamt habe es ca. 58.000 Verurteilungen wegen politischer Delikte gegeben.

Abschließend stellte Schöneburg fest, dass es in der DDR eine mit dem NS-Staat vergleichbare Strafrechtsperversion nicht gegeben hat. Eine Bipolarität »Rechtsstaat/Unrechtsstaat« führe allerdings auch nicht weiter; auf die DDR treffe eher der Begriff des »Vormundschaftsstaates« (Rolf Henrich) zu.

In einer von LG-Präsidenten Hans-Ernst Böttcher (Lübeck) moderierten Gesprächsrunde wurde am Beispiel von NS-Gesetzen und DDR-Gesetzen hinterfragt, was gesetzliches Unrecht ist. Anknüpfungspunkt war der Aufsatz von Gustav Radbruch aus dem Jahr 1946. Der Journalist Stefan Detjen sah Radbruchs Text als einen Beitrag mit Appellcharakter. Er bemängelte, dass dem Begriff der »Siegerjustiz« nicht der vom »Sieg des Rechts« entgegengehalten worden sei. Prof. Dr. Detlef Krauss (Berlin) wies darauf hin, dass Gesetz und Recht auseinander klaffen können, denn der Rechtsstaat sei ein »durch und durch formales Prinzip«. Die Überlebensfähigkeit der Systeme sieht er darin, dass materielle Ziele dem Markt der Politik überlassen werden: Der NS-Staat hatte den materiellen Gehalt der »Rassenideologie«, die DDR den des »Sieges der Arbeiterklasse«, beide sind gescheitert. In beiden Staaten stellten sich Legitimationsprobleme der staatlichen Entscheidungen nicht.

Der früher für die DDR-Regierungskriminalität zuständige Generalstaatsanwalt a.D. Christoph Schaefgen (Berlin) führte an, dass sich auf den Satz Filbingers »Was früher Recht war, kann heute nicht Unrecht sein« auch Egon Krenz berufen habe. Prof. Dr. Uwe Wesel (Berlin) stellte klar, dass es Radbruch nicht um das gesetzliche Unrecht gegangen sei, sondern um das gesetzliche Recht. Radbruch habe ein schlechtes Gewissen gehabt, weil er in der Weimarer Zeit durchaus gesetzespositivistische Ansätze vertreten habe. Die »Radbruch’sche Formel« führe letztlich in die Irre. Dass sich das BVerfG auf Radbruch berufen habe sei ungenau, denn Art. 7 Abs. 2 EMRK biete mit dem Verweis auf das »Völkerstrafrecht« des Nürnberger Tribunals die Grundlage, dieses als Bestandteil des deutschen Strafrechts anzuwenden.

Ahndung von NS-Verbrechen im deutsch-deutschen Vergleich

Die Ausgangslage des Jahres 1945, »die Stunde Null«, war für Prof. Dr. Christiaan F. Rüter (Amsterdam) gekennzeichnet von einer deutschen Bevölkerung, die sich gegenüber dem Nationalsozialismus willig gezeigt hatte, und einer von Nationalsozialisten durchsetzten Polizei und Justiz.

In der DDR wurden 18 NS-Juristen angeklagt, von denen zwei freigesprochen und die übrigen zu Freiheitsstrafen zwischen 18 Monaten und lebenslänglich verurteilt wurden. Dabei habe der Befehlsnotstand, also das Handeln auf höheren Befehl, keine Rolle gespielt, während dies in der Bundesrepublik der 1950er-Jahre »die Lebenslüge« war.

Bei der Verfolgung von NS-Tötungsverbrechen sei die DDR-Justiz nicht zentral gelenkt worden. Das lasse sich bereits daran erkennen, dass nach 1990 von 106 Anträgen auf Rehabilitierung von wegen NS-Tötungsdelikten Verurteilten lediglich 13 Verfahren als »voll rechtsstaatswidrig« aufgehoben worden sind.4

Die Strafverfolgung von NS-Tätern bei Tötungsdelikten habe bis 1960 erstaunliche Parallelen zwischen West und Ost aufgewiesen. Sie habe sich zunächst der alteingefahrenen Muster bedient: Verfolgt wurden Taten im eigenen Bezirk; die Täter des Reichssicherheitshauptamtes wurden in West wie Ost für etwa 15 Jahre »übersehen«.

Erst ab 1960 sei mit der traditionellen Art der Strafverfolgung gebrochen worden, nun gerieten auch Taten im Ausland in den Blick der Ermittler – im Westen durch die Einrichtung der Zentralen Stelle in Ludwigsburg, im Osten durch eine Abteilung im MfS. Dabei betonte Rüter, dass es für die These, das MfS habe ein »Reservoir« von NS-Tätern angelegt, aus dem nach jeweiligem politischen Belieben geschöpft werden konnte, keine Erkenntnisse gebe.

Im Westen Deutschlands seien ganze Tätergruppen der Strafverfolgung entzogen worden. Zwar habe man die Ahndung der NS-Taten aus außenpolitischen Gründen nicht einfach »ad acta« legen können, aber die deutsche Bevölkerung wollte von dieser Strafverfolgung nichts mehr wissen. Hinzu kam, dass die Zuständigkeit der Zentralen Stelle auf das Ausland begrenzt wurde und es sich um keine Strafverfolgungsbehörde handelte, sondern durch sie nur Vorermittlungen geführt wurden.

Die Aufarbeitung von NS-Verbrechen – eine verpasste Chance

Der Vorsitzende des Vereins Forum Justizgeschichte und RiOLG a.D. Dr. Helmut Kramer (Wolfenbüttel) reflektierte folgende Überlegungen:  Wie konnte es geschehen, dass Juristen zu »Mördern in der Robe« (Nürnberger Tribunal)5 geworden sind, obwohl doch die Ausbildung der meisten NS-Juristen noch in der Weimarer Republik erfolgte? Weshalb wurde später das NS-Unrecht in der Bundesrepublik weitgehend legitimiert? Warum gibt es so wenig Nachdenklichkeit über die politische Justiz im Westen in den 1950/60er-Jahren, obwohl sie sich »ereignete unter dem heiteren Himmel der Unabhängigkeit«?

Eine abschließende Antwort, welches Maß des Umgangs das richtige gewesen wäre, gebe es – so Kramer – dafür nicht. Er wollte aber weg von der »Aufrechnungsmentalität« und hin zu einer kritischen Selbstprüfung der Juristen. Denn die NS-Juristen legitimierten den Terror, sie kamen nicht trotz, sondern wegen ihrer gediegenen Ausbildung zu mörderischen Ergebnissen und bedienten sich legalistischer Mittel. Kramer postulierte eine »verfassungsrechtliche Pflicht des Richters zur Selbstkritik« und verwies darauf, dass die jüngste Rechtsgeschichte hierfür Anschauungsmaterial in großer Fülle liefere.

In diesem Zusammenhang strich er als besonders positiv das Urteil des BGH v. 16.11.1995 heraus, das die bisherige Rechtsprechung zu NS-Tätern korrigierte. Diese Entscheidung habe erst ergehen können, nachdem genügend kritische Juristen sich dieses Themas angenommen hatten. Die Gefahr einer politischen Instrumentalisierung des Rechts sei jedoch auch weiterhin gegeben; dies zeige sich schon darin, dass die Rechtsgeschichte aus der Juristenausbildung nahezu völlig ausgeklammert sei. Der Referent fragte schließlich: »Ist der Zeitgeist ein Wesen, das sein Unwesen immer nur in der Vergangenheit treibt?«

Personelle Kontinuitäten 1945 und 1989

Richter Dr. Klaus-Detlev Godau-Schüttke (Itzehoe) stellte fest: Es ist zwar allgemein bekannt, dass es in der westdeutschen Justiz nach 1945 eine erhebliche personelle Kontinuität gegeben hat, aber deren Umfang ist erstaunlich. Dabei ging der Referent so weit, von einer »Re-Nazifizierung« der westdeutschen Justiz zu sprechen: Seilschaften belasteter Richter und Staatsanwälte hätten andere Belastete in die wiedererrichtete Justiz nach sich gezogen. Die Sozialgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein sei geradezu durchsetzt gewesen mit Tätern des Holocaust. Während in Westdeutschland eine fast flächendeckende Integration der vor 1945 tätigen Justizjuristen stattfand, gehörten der Justiz in der SBZ 40 ehem. NS-Juristen an.

Da dieser Zustand in der Bundesrepublik Deutschland etwa ab 1960 zunehmend in die Kritik geraten war, konnte die Bundesrepublik der Jahre 1989/90 gar nicht anders, als eine erheblich differenziertere Haltung einzunehmen beim Aufbau der Justiz in den neuen Bundesländern nach westlichem Muster. Dies belegte der Referent mit den Zahlen des Jahres 1990: Danach waren in der DDR insges. 3.018 Richter und Staatsanwälte tätig, von denen sich 2.315 um eine Weiterbeschäftigung beworben hatten. Nach 382 ablehnenden Bescheiden und einer Vielzahl von Antragsrücknahmen oder anderweitigen Erledigungen wurden schließlich 633 Richter und 318 Staatsanwälte aus der DDR-Justiz auf Lebenszeit ernannt. Fazit: Die personelle Kontinuität war 1990 auf dem Boden der ehem. DDR erheblich geringer als nach 1945 im Westen Deutschlands.6

Den Zusammenhang von Lebensschicksalen und späteren DDR-Karrieren stellte Dr. Andrea Feth (Potsdam) am Beispiel von Hilde Benjamin (1902-1989) dar, die am Aufbau der Justiz in der SBZ wie in der DDR maßgeblich beteiligt war, u.a. von 1953 bis 1967 als Justizministerin. In ihrer Darstellung legte Feth besonderes Gewicht auf die Bedeutung des Lebenswegs. Dabei erkannte sie bei Benjamin eine »fatale Verknüpfung« zwischen dem privaten und dem beruflichen Leben. Der Tod ihres Mannes im KZ 1942 habe ihr weiteres Leben in starkem Maße beeinflusst, danach »stand die Partei an erster Stelle«. Geprägt gewesen sei ihr Leben von einem »starren Freund-Feind-Schema«, dessen Ergebnisse z.B. in ihrer Ausprägung des neuen Strafrechts der DDR zu erkennen waren, bei dem Härte gegenüber dem Klassenfeind und Milde gegenüber dem fehlgeleiteten »resozialisierungsfähigen Ersttäter« nebeneinander standen.7

Wie politisch neutral können Richter und Staatsanwälte sein?

Mit dieser Frage beschäftigte sich Prof. Dr. Christoph Gusy (Bielefeld). Das entscheidende Problem der Justiz lag für ihn darin, dass es zwar das neutralisierende Verfahren gebe, dieses aber am Ende nicht zu einer neutralen Person führe, auch wenn generell einzuschränken sei, dass es bei handelnden Menschen keine Neutralität, allenfalls Distanz geben könne. Er stellte insoweit als Einflussfaktoren mehrere Dimensionen heraus. Zunächst nahm er als Anknüpfungspunkt die individuelle Sozialisation der Richter. Bei ihnen bestehe eine Präferenz für geordnete Verhältnisse, unabhängig von der Frage, woher die Regeln stammten. Die eigenen Einstellungen der Richter und politische Einflussnahmen seien eher als marginal anzusehen. Bestimmender seien die Gruppenanschauungen mit einem Richterleitbild, das auf Neutralität und Distanz eingestellt sei. Justizjuristen stellten eine Funktionselite dar, die daran interessiert sei, das System zu erhalten und auszubauen. Deshalb schimmere aus vielen Urteilen ein Etatismus heraus, Justizjuristen setzten sich tendenziell für den Staat ein. Sie seien nur Experten für die Regeln und deren Anwendung, nicht jedoch für die Wirklichkeit, dort bewegen sie sich lediglich als informierte Laien. Für die Neutralisierung gebe es die beiden Kontrollmechanismen des Gerichtsverfahrens, nämlich die juristische Dogmatik und das Kollegialprinzip.

Im Kontext der Tagung bedeute dies für die Zeit nach 1945: Man urteilte über seinesgleichen, die Zunft beschränkte sich bei der Strafverfolgung schnell auf Randfiguren (»schwarze Schafe«), das System blieb unangetastet und damit letztlich intakt. Ganz anders entschied die westdeutsche Justiz hingegen in den 1990er-Jahren: die juristischen Funktionseliten im Osten wurden nicht der eigenen Zunft zugerechnet. Als abschließende These formulierte Gusy, dass die Bewältigung des NS-Unrechts in der alten Bundesrepublik nicht neutral geschehen sei, in der DDR habe eine »andere Form der Nicht-Neutralität« vorgeherrscht. Neutralität sei zwar eine Frage des Standpunkts, aber immer dann ausgeschlossen, wenn persönliche Betroffenheit mit im Spiel sei.

Prof. Dr. Dr. Ingo Müller (Hamburg) konstatierte, dass bei Strafverfahren wegen Rechtsbeugung in der alten Bundesrepublik und im wiedervereinigten Deutschland die Messlatte unterschiedlich angelegt worden ist. Gegen Angehörige der DDR-Justiz sind 1990 etwa 20.000 Vorermittlungsverfahren geführt worden;8 die DDR, so hieß es, sei »im Kern« ein Unrechtsstaat gewesen.

Fazit

Ein Vergleich der NS- mit der DDR-Vergangenheit ist in jedem Fall legitim. Formal-methodisch ist dabei primär der zeitliche Unterschied zu beiden historischen Abschnitten zu berücksichtigen. Während die Aufarbeitung der NS-Vergangenheit bereits ein historisches Ereignis darstellt, weil der Abstand von bald 60 Jahren für die nötige Distanz sorgt, steht die Aufarbeitung der DDR noch stark unter dem Aspekt der Betroffenheit. Dies zeigte sich auch bei der regen Diskussion, die von der eigenen Nähe bzw. Ferne zum Geschehen gekennzeichnet war und maßgeblich den Blickwinkel bestimmte.

Es stellt sich die Frage, welchen Erkenntnisgewinn die Veranstaltung insgesamt gebracht hat. Die einzelnen Beiträge reflektierten im Wesentlichen den Stand des vorhandenen Wissens, viel Neues wurde nicht vorgetragen. Allerdings stellt die komprimierte Fülle des Gebotenen bereits für sich einen besonderen Wert dar, und somit wurde eines der Ziele des Vereins Forum Justizgeschichte e.V., nämlich Wissen zu vermitteln, erfüllt. Inhaltlich fasste Norbert Frei das Thema zutreffend zusammen: »Der Versuch, aus der Vergangenheit zu lernen, ist nicht ganz gescheitert.«

 

Fußnoten:

1          Ges. zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen v. 11.5.1951, BGBl. I S. 307.
2          BGH, NJ 1996, 154.
3          Zu einem dazu in den USA veröffentlichten Essay von Markovits siehe ausführl. Gängel, NJ 2003, 69 ff.
4          Vgl. hierzu Bästlein, NJ 2003, 126 f., und Wieland, »Die Ahndung von NS-Verbrechen in Ostdeutschland«, NJ 2003, 113 ff. Wieland gibt in einem früheren Beitrag (NJ 1991, 49 ff. [50]) die Zahl der in Ostdeutschland wegen NS-Verbrechen Verurteilten mit 12.881 an.
5          Zur Rezeption des Nürnberger Juristenurteils in beiden deutschen Staaten siehe Rottleuthner, NJ 1997, 617 ff.
6          Zum Elitenwechsel in Ostdeutschland siehe Will, NJ 1997, 513 ff., und Limbach, NJ 2002, 453 ff. (454).
7          Siehe auch Feth, NJ 2002, 64 ff.
8          Zur Bilanz der Aufarbeitung des Staatsunrechts der DDR insgesamt siehe Schaefgen, NJ 2000, 1 ff.


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