Forum Justizgeschichte e.V.

Vereinigung zur Erforschung und Darstellung der deutschen Rechts- und Justizgeschichte des 20. Jahrhunderts

Bernhard Haffke

Autoritäres Sicherheitsdenken in Justiz, Medien und Politik

 

von

 

Prof. Dr. Bernhard Haffke, Passau

 

Sehr geehrter Herr Kramer, sehr geehrter Herr Brumlik,

meine sehr geehrten Damen und Herren,

 

I.

 

ich bedanke mich sehr herzlich für die Einladung, zum bzw. aus Anlas des 100. Geburtstages von Fritz Bauer, zu seiner Ehrung und seinem Gedenken zu Ihnen zu sprechen. Widerstandsjuristen, republikanische Juristen, sind selten. Es ist dies deshalb für mich eine sehr, sehr ehrenvolle und verpflichtende Einladung, gibt es doch in der jüngsten Geschichte, im besonderen der Rechtsgeschichte, nur wenige Juristen– und andere Persönlichkeiten, die das rechtsstaatliche Ethos juristischer Tätigkeit (über den sozialstaatlichen Impetus von Fritz Bauer spreche ich hier nicht oder doch nur am Rande) nicht nur gepredigt, sondern in die Tat umgesetzt, es beharrlich gepflegt und durch ihr Leben Zeugnis dafür abgelegt haben, daß „Juristen ... Vorposten des Rechtsstaates gegen unseren angeborenen Hang zum Polizeistaat“ sind. „Rechtsstaat“, schreibt Fritz Bauer, „ist aber für uns nicht nur ein politischer, sondern ein kultureller Begriff. Er bedeutet die Wahrung der Freiheit gegen die Ordnung, des Lebens gegen den Verstand, des Zufalls gegen die Regel, der Fülle gegen das Schema“; und weiter im Original von Gustav Radbruch, „kurz dessen, was Zweck und Wert ist, gegen das was nur zweckmäßig und nur insoweit wertvoll ist“. Das sind schöne und sympathische, fast antijuridisch klingende Worte, die zu einer psychoanalytischen Deutung der Persönlichkeit von Fritz Bauer anregen. Aber es sind vor allem eminent politische Worte, weil mit Rechtsstaat als „kultureller“ Begriff offenbar gemeint ist, daß bereits die vorjuristischen Interaktionsformen, die das Recht generieren, primär von Freiheits- und nicht von Ordnungssinn geleitet sein müssen. Es geht also um das im Untergang begriffene Reich zwischen Ökonomie und Politik, das vorbildhaft für das Recht ist, in dem es wurzelt und auf das es zurückwirkt; es geht also – sozusagen – um die Eigenständigkeit rechtlicher Kultur.

 

Ich möchte aber nicht, so reizvoll dies auch wäre, über Fritz Bauer sprechen, sondern über ein Thema, das sicher Fritz Bauers Aufmerksamkeit gefunden und sein Engagement herausgefordert hätte, nämlich über den aktuellen Wandel vom Rechtsstaat zum Sicherheitsstaat, in den Worten Fritz Bauers (im Anschluss an die bekannte Typisierung von Juristenpersönlichkeiten bei Gustav Radbruch), über die zunehmende Dominanz des Ordnungssinns über den Freiheitssinn, dem die Jurisprudenz, weil sie sich und ihrer Wurzeln nicht oder nur unzureichend vergewissert, theoretisch und praktisch nichts entgegenzusetzen weiß.

 

Meine Damen und Herren, ich möchte in meinem Vortrag den – sagen wir – Sicherheitsvirus aufspüren, kenntlich machen und einkreisen, einen Sicherheitsvirus, der nach meiner Auffassung die freiheitliche Struktur unseres Strafrechts massiv bedroht, weil ein Immunsystem, das uns vor den von ihm ausgehenden Gefahren schützt, nicht installiert ist.

 

Ähnlich wie ein Computer-Virus bedroht dieser Virus verschiedene gesellschaftliche Systeme, Justiz, Medien und Politik, wie es im Tagungsflyer heißt. Das ist selbstverständlich zu beachten und in Rechnung zu stellen. Trotzdem müssen wir uns – aus Zeitgründen und aus Gründen der Anschaulichkeit – auf ein Thema beschränken, das allerdings exemplarisch ist für den Wandel vom Rechtsstaat zum Sicherheitsstaat: die jüngste Gesetzgebungsgeschichte zu den Sexualstraftaten, an deren Ende eine sehr grundlegende Veränderung des Rechts der Sicherungsverwahrung steht.

 

 

II.

 

Bevor ich darauf des näheren eingehe, möchte ich zum besseren Verständnis und zur Entlastung der nachfolgenden Ausführungen zunächst noch einige allgemeine Betrachtungen über das Verhältnis von Schuld und Gefährlichkeit vorausschicken:

 

Die Schuld des Täters ist bekanntlich die Grundlage für die Zumessung der Strafe (§ 46 Abs. 1 S. 1 StGB). Die Schuld ist (in klassischer straftheoretischer Sicht) Rechtsgrund der Strafe; jedenfalls begrenzt sie aber das Maß bzw. die Höhe der strafrechtlichen Sanktion, so daß sie sich aus dieser Sicht – nämlich als Strafbegrenzungsprinzip – mit einem präventiv-theoretischen Konzept von Strafrecht durchaus vereinbaren lässt (dieses Modell lag bekanntlich dem AE StGB zugrunde, während das geltende Recht insoweit keine klare Stellung bezogen hat). Wie dem auch sei: Die Höhe der Strafe wird nach der Höhe der Schuld, nicht nach dem Maß der Gefährlichkeit bestimmt. Unterstellt, der Inhalt der Begriffe „Schuld“ bzw. „Gefährlichkeit“ sei unterschiedlich, jedenfalls nicht deckungsgleich, ergeben sich u.U. „Sicherheitslücken“, nämlich dann, wenn die Schuld des Täters gering, das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft aber groß ist. Ich habe soeben bewusst von einer Unterstellung gesprochen, weil ja alles andere als klar ist, was Schuld ist, wie ihre Höhe bestimmt und vor allem ermittelt wird, und wie sie sich zur Gefährlichkeit verhält. Trotzdem scheint es so etwas wie eine alltagstheoretische Gewissheit in der Verwendung und Anwendung beider Begriffe zu geben, wobei freilich zweifelhaft ist, ob diese Alltagstheorie durch die elaborierte wissenschaftliche Schuldtheorie überhaupt zutreffend abgebildet wird. Im Rahmen dieses Vortrags muss ich diese Skrupel beiseiteschieben – ganz wird es nicht gelingen – und die angesprochene Alltagstheorie den nachfolgenden Ausführungen zugrunde legen. Das Fazit lautet dann: Der Rechtsstaat hat Sicherheitsdefizite. Wenn aber der Staat verpflichtet ist, seine Bürger vor Straftaten zu sichern, dann muss das Strafrecht durch Sicherungsmaßnahmen ergänzt, womöglich durch ein Sicherheitsrecht abgelöst werden. Das ist das kriminalpolitische Credo von Klaus Tipke, einem anerkannten Steuerrechtsprofessor, der 1998 im Alter von 73 Jahren seinen Besorgnissen über die gegenwärtige Sicherheitslage in einem nahezu 500 Seiten umfassenden Buch mit dem Titel „Innere Sicherheit und Gewaltkriminalität“ Ausdruck verliehen hat und der damit die dumpfe Gefühlslage eines Großteils der Bevölkerung auf den Punkt gebracht haben dürfte: Die Sicherheit der Allgemeinheit hat Vorrang vor den Freiheitsinteressen des Bürgers; und wenn unter der Herrschaft des Schuldstrafrechts dieses das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit nicht mehr zu befriedigen vermag, dann muss das kriminalpolitische Rad eben nach vorne gedreht, das Schuldstrafrecht abgeschafft und durch ein Kriminal-Sicherheitsrecht abgelöst werden. „Ein Kriminal-Sicherheitsrecht dürfte nicht mehr danach fragen, welche Strafe der Schuld angemessen ist, sondern es müsste geprüft werden, was die Sicherheit verlangt“: Sicherheitsmanagement i.S. der US-New Penology anstelle von Hegelscher Straftheorie.

 

 

III.

 

Nun zur jüngsten Gesetzgebungs-, Rechtsprechungs- und Reformgeschichte betreffend Sexualstraftaten und Sicherungsverwahrung.

 

Bald nach Beginn der 7. Wahlperiode im Jahre 1973, also bald nach Beginn der sozialliberalen Koalition, wurde das Sexualstrafrecht durch das 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts völlig neu gestaltet. Der Grundgedanke der Reform, die zu einer weitgehenden Einschränkung der Strafbarkeit geführt hat, war, „daß ein Verhalten nicht schon um seiner Unmoral willen Strafe verdient, sondern erst dann, wenn dadurch elementare Interessen anderer oder der Gemeinschaft verletzt werden“. Das entsprach der Linie der Verfasser des Alternativ-Entwurfs, der unter dem plakativen Motto „Abschied von Kant und Hegel“ auf den vermeintlich irrationalen Strafzweck der Vergeltung vollständig verzichtete und nur noch die als rational eingestuften Strafzwecke der Spezial- und Generalprävention gelten ließ, der das Sanktionensystem weitgehend spezialpräventiv orientierte und der vor allem die Strafbarkeit unter Ausschaltung aller moralisierenden Tendenzen auf den Rechtsgüterschutz beschränkte. Wesentlich auf diesem Alternativ-Entwurf basieren die noch Ende der 5. Wahlperiode (1969) verabschiedeten Strafrechtsreformgesetze, die die Grundlage des noch heute geltenden Strafrechts bilden.

 

Danach blieb es, sieht man von hier nicht näher interessierenden Änderungen dieser Reform Anfang der 90er Jahre ab, für über 20 Jahre bis etwa Mitte der 90er Jahre relativ ruhig. Das änderte sich, als der „Fall Dutroux“ in Belgien und die Entführung, der sexuelle Missbrauch und die Tötung der siebenjährigen Nathalie aus Epfach bekannt und massenmedial ausgeschlachtet wurden. Die Politik bemächtigte sich des Themas und entwickelte ein Bedrohungsszenario, dem zufolge nur ein „starker Staat“ die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger garantieren kann. Eine hektische Gesetzgebungsaktivität setzte ein, die bis heute nicht abgerissen ist. Ich gebe hier einen Überblick:

 

Am 14. November 1997 verabschiedete der Deutsche Bundestag gleich drei für die strafrechtliche Behandlung von Sexualstraftaten bedeutsame Gesetzesvorhaben, nämlich:

 

das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten (notabene: man beachte die Reihenfolge in der Gesetzesüberschrift!),

das voluminöse Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts, durch das der gesamte Besondere Teil des Strafgesetzbuchs überarbeitet und namentlich auch die Vorschriften über Sexualstraftaten wiederum neu gestaltet und ergänzt worden sind,

das Zeugenschutzgesetz – aus meinem Vortrag klammere ich indes die durchaus kritisch zu beurteilende, veränderte Rechtsstellung des Opfers im Strafverfahren und die damit zwar zusammenhängenden, prinzipiell aber davon sorgfältig zu unterscheidenden Fragen des Zeugen- und Opferschutzes im Strafverfahren aus.

 

Es folgen im Jahre 1998

das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (mit späteren Änderungen),

das 4. Strafvollzugsänderungsgesetz, durch das für Therapeuten im Strafvollzug eine Offenbarungspflicht bezüglich der ihnen von einem Gefangenen anvertrauten bzw. ihnen sonst bekannt gewordenen Geheimnisse begründet worden ist.

Im Jahre 2002 ergeht – nach langwierigen parlamentarischen Beratungen – das Bundesgesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung; § 66 a StGB n.F. wird in das Strafgesetzbuch eingefügt.

Parallel zu diversen bundesrechtlichen Initiativen, die letztlich in das soeben erwähnte Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung mündeten, kam es bereits ab 2001 in einigen Ländern zum Erlass eigener Gesetze – die jeweilige Titulatur schwankt – „zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten (hochgefährlichen) Straftätern (Personen) zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“. Diese Gesetze werden Straftäterunterbringungsgesetze genannt. Baden-Württemberg war Vorreiter; es folgten Bayern, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Niedersachsen. Aber auch in anderen Ländern waren entsprechende Gesetze in Vorbereitung.

Ende des Jahres 2003 wurden die Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erneut geändert und die Möglichkeiten zum Einsatz der DNA-Analyse ausgeweitet.

In diesem Jahr erklärt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts durch Urteil vom 5. Februar 2004 die Sicherungsverwahrung für prinzipiell mit dem Grundgesetz vereinbar; die landesrechtlichen Straftäterunterbringungsgesetze verstoßen jedoch nach Auffassung des BVerfG gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes (Urteil vom 10. Februar 2004). Die Landesgesetze bleiben aber bis zum 30. September 2004 weiter in Kraft. Bis dahin muss also der Bundesgesetzgeber tätig geworden sein.

Damit sind wir bei den gegenwärtigen Gesetzgebungsaktivitäten angelangt. Die Bundesregierung hat am 11. März 2004 einen – mit Rücksicht auf die vom BVerfG gesetzte Frist – als besonders eilbedürftig bezeichneten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung beim Bundesrat eingebracht. Der Bundestag hat diesem Gesetzentwurf in der Fassung der Empfehlung des Rechtsausschusses am 18. Juni 2004 zugestimmt. Derzeit befindet sich das Gesetz im zweiten Durchgang im Bundesrat.

 

 

IV.

 

Soweit der Überblick. Im folgenden möchte ich nun diese Gesetze daraufhin analysieren, ob und inwieweit sie den oben angesprochenen Sicherheitsbedürfnissen der Allgemeinheit Rechnung tragen und damit die kriminalpolitische Vision eines Kriminal-Sicherheitsrechts bereits in die Tat umgesetzt haben. Aus Zeitgründen beschränke ich mich auf das materielle Recht. Im wesentlichen sind es vier Strategien, die zur Einkreisung und Ausmerzung des Sicherheitsrisikos, das von „gefährlichen Straftätern“ ausgeht, eingesetzt werden.

 

1. Die erste, sozusagen simpelste und einfallslose Strategie, ist die Strategie der Strafrahmenerhöhung, zumeist verknüpft mit der Einführung neuer bzw. der Umstrukturierung bereits bestehender qualifizierender Tatbestandsabwandlungen. Einzelheiten interessieren hier nicht. Dies ist jedenfalls die Strategie des 6. StrRG gewesen und weiterhin die Strategie des – übrigens auf eine Initiative der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen hin – Ende des Jahres 2003 beschlossenen Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das wiederum eine weitere, nochmalige Strafschärfung gebracht hat.

 

Die Strafrahmenerhöhung ist sub specie Sicherheit durchaus eine rationale Strategie zur Beseitigung des Gefährlichkeitsrisikos: Solange nämlich jemand in Haft ist, solange kann er für die Allgemeinheit und den Einzelnen auch nicht gefährlich sein. Ob sie sich auch sub specie des Schuldprinzips legitimieren lässt, erscheint demgegenüber fraglich, hängt aber von der Antwort auf das hier nicht diskutierte Problem ab, was Schuld ist, wie sie ermittelt wird und wie sie sich zur Gefährlichkeit verhält. Die gesamte Gesetzesgeschichte legt aber die Vermutung nahe, daß es Sicherheits- bzw. Gefährlichkeitsaspekte sind, die die Höhe der Schuld und damit des Strafmaßes determinieren.

 

2. Ein als gefährlich eingestufter Straftäter muss natürlich sicher verwahrt und darf tunlichst nicht vor Ablauf der festgesetzten Strafzeit vorzeitig entlassen werden. Daran knüpft die zweite Strategie zur Bekämpfung von Sexualdelikten an. Bis zu diesem Gesetz war bei der Aussetzung des Strafrestes bzw. einer Maßregel der Besserung und Sicherung, z.B. der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die sog. Erprobensklausel geltendes Recht. Danach konnte das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe bzw. der Unterbringung zur Bewährung aussetzen, wenn „verantwortet werden (konnte) zu erproben, ob der Verurteilte (Untergebrachte) außerhalb des Strafvollzuges (Maßregelvollzuges) keine rechtswidrigen Straftaten mehr begehen wird“. Nunmehr heißt es, was die Aussetzung des Strafrestes anbelangt, im Gesetzestext (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB): „Das Gericht setzt die Vollstreckung ... des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann“; und bei der Aussetzung der Unterbringung muss neuerdings sogar erwartet werden können, „daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird“ (§ 67 d Abs. 2 S. 1 StGB). Damit kein Zweifel an der Umsetzung des Postulats, das Tipke so formuliert hat: „Bei erheblichen Zweifeln an der Ungefährlichkeit eines Gefangenen oder Sicherungsverwahrten muss gegen seine Freiheit und für die Sicherheit der Allgemeinheit entschieden werden“, aufkommt, hat der Gesetzgeber das materielle Recht prozessual noch einmal verschärft: Wenn das Gericht [bei einer Katalogtat i.S. des § 66 Abs. 3 S. 1 StGB] die Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren aussetzen will, dann nur, wenn nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen (§ 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO); das für diesen Zweck einzuholende Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern – so das Gesetz in pleonastischer Redeweise –, „ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht“ (§ 454 Abs. 2 S. 2 StPO).

 

Dem Wortlaut des Gesetzes nach sollte damit zweifellos die Sicherheitsschraube angezogen, den Sicherheitsinteressen gegenüber den Resozialisierungsinteressen des Verurteilten (also dem Interesse des Verurteilten, in Freiheit zu lernen und sich dort zu bewähren) größeres Gewicht beigemessen werden. Nun muss allerdings das, was der Gesetzgeber sagt bzw. mit dem er droht, nicht identisch sein mit dem, was er in Wahrheit implementiert bzw. implementieren will. Wir sprechen von symbolischer Politik. Literatur und Rechtsprechung meinen, trotz der neuen Gesetzesfassung sei alles beim alten geblieben; Stree spricht im Schönke-Schröder explizit davon, daß die Änderung nur optisch-kosmetischer Natur sei. Wollen wir es hoffen (eigentlich keine strafrechtliche Tugend) und die Frage hier dahingestellt lassen; jedenfalls der Wandel im kriminalpolitischen Klima, der sich in der andersartigen legislativen Sprache niederschlägt, ist allemal spürbar: Selbst dem BVerfG, dessen Bemühen, allzu leichtfertiger Handhabung der neuen Vorschrift materiell- und formellrechtlich verfassungsrechtliche Grenzen zu setzen, anzuerkennen und nachhaltig zu unterstützen ist, entschlüpft der Satz: „Die Strafaussetzung darf nicht zu einem Rückfallmord führen“. Das ist die Sprache und die Logik eines Sicherheitsdenkens, das durch die suggestive Beschwörung von Selbstverständlichkeiten (wer tritt schon für einen Rückfallmord ein?) eine rationale Diskussion über die Risiken, die mit einer freiheitlich (nicht autoritär) konzipierten Idee von Resozialisierung nun einmal unvermeidlich verbunden sind, eine Diskussion über das, wie das BVerfG an anderer Stelle sagt, „vertretbare Restrisiko“, blockiert oder doch wenigstens unnötig erschwert.

 

3. Die beiden bislang erörterten Strategien waren Strategien, die man als die Gefangennahme bzw. als das In-Gefangenschaft-Halten des als gefährlich klassifizierten Straftäters bezeichnen kann, also Strategien, die sich gegen seine (körperliche) Freiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2; 104 GG) richten. Ich komme nunmehr zur dritten Strategie, bei der es um den Zugriff auf die Psyche des Täters geht; es geht um sein Recht auf Achtung seiner Privatsphäre, um sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

 

Die Schöpfer des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten pp. haben der Therapie einen großen Stellenwert eingeräumt, und zwar im Ausgangspunkt und im Prinzip durchaus i.S. des klassischen Resozialisierungspostulates: Sicherheit durch Resozialisierung. Dagegen ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten sicherlich solange nichts zu erinnern, wie die Therapie ein Therapieangebot ist und an die Verweigerung der Annahme dieses Angebots keine Konsequenzen geknüpft werden. Zweifelhafter ist die Rechtslage jedoch dann, wenn die Ablehnung des Angebots für den Gefangenen Nachteile hat (z.B. Nichtgewährung von Vollzugslockerungen; Versagung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung), die Therapie also für den Gefangenen zwar keine Pflicht, wohl aber eine Obliegenheit ist; und erst recht natürlich dann, wenn ihn eine Rechtspflicht zur Durchführung der Therapie trifft – es wird insoweit von Zwangstherapie gesprochen. § 9 Abs. 1 S. 1 des StVollzG n.F. („Ein Gefangener ist in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn er wegen einer [Sexualstraftat] zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt angezeigt ist“.), der durch das erwähnte Gesetz neu gefasst worden ist, lässt sich in dieser Richtung interpretieren. Diese Auslegung ist umstritten; unbestreitbar ist aber, daß die Ablehnung einer ihm angebotenen Therapie dem Gefangenen jedenfalls faktisch zum Nachteil gereichen wird, zumal das Gesetz in anderem Kontext, nämlich bei der Straf- und Maßregelaussetzung zur Bewährung, die Weisung, sich einer Heilbehandlung, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, zu unterziehen, auch gegen den Willen des Verurteilten (Untergebrachten) zulässt (arg. § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB) und die Weigerung, sich einer solchen Heilbehandlung zu unterziehen, wiederum einen Grund zum Widerruf der Aussetzung zur Bewährung darstellt (§ 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB). Abgesehen von therapietheoretischen Fragen, nämlich ob die Effizienz einer Psycho- bzw. Soziotherapie auf die Zustimmung des Patienten notwendig angewiesen ist, steckt in der paternalistischen Bevormundung, als die sich die Zufügung von Rechtsnachteilen bei der Nicht-Inanspruchnahme sog. Rechtswohltaten letztendlich darstellt, ein ernstes, bislang nicht hinreichend diskutiertes verfassungsrechtliches Problem des Sozialstaates. Ich kann darauf hier nicht näher eingehen und muss es auch nicht, da die entscheidende qualitative Veränderung in der Verknüpfung von Therapie und Offenbarungspflicht des Therapeuten zu erblicken ist. Durch das 4. StVollzÄndG hat nämlich § 182 Abs. 2 S. 2 StVollzG folgende Fassung erhalten: „Die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen [also verkürzt gesprochen: die Therapeuten] haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist“. Das – im wortwörtlichen Sinn – Subjekt, nämlich der der Institution des Gefängnisses ausgelieferte und unterworfene Gefangene, hat sein Internum damit praktisch verloren; die soziale Kontrolle ist totalisiert, die Überwachung perfektioniert. Man wird gespannt sein dürfen, ob § 182 StVollzG n.F. vor dem BVerfG Bestand haben wird, nachdem dieses nämlich in seinem Urteil zum sog. großen Lauschangriff in Anknüpfung an eine frühere Entscheidung ausgeführt hat, daß Arztgespräche im Einzelfall dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen und damit staatlichem Zugriff selbst bei Vorliegen erheblicher Sicherheitsbedürfnisse schlechthin entzogen sind.

 

4. Ich komme zur vierten Strategie des Gesetzgebers, die sich wiederum gegen die (körperliche) Freiheit der Person richtet. Es kann ja sein, daß der Gefangene auch noch nach Verbüßung seiner schuldangemessenen Strafe gefährlich ist. Der Kontrolle dieser sozusagen schuldüberschießenden Gefährlichkeit dient bekanntlich das Rechtsinstitut der Sicherungsverwahrung, dessen Geschichte (es ist erst durch das sog. Gewohnheitsverbrechergesetz vom 24. November 1933 in das Strafgesetzbuch inkorporiert worden) und dessen verfassungsrechtliche Problematik ich hier nicht darstellen kann. Das BVerfG hat in dem oben erwähnten Urteil vom 5. Februar 2004 – ähnlich wie bei der lebenslangen Freiheitsstrafe – einen Verstoß gegen die Menschenwürde und gegen das Grundrecht auf Freiheit auch bei langdauernder Sicherungsverwahrung im Grundsatz verneint. Von dieser m.E. sehr zweifelhaften Entscheidung, die „im Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit“ im Ergebnis dem letzteren den Vorrang einräumt, gehe ich im folgenden aus und trenne zwischen sechs Phasen:

 

4.1. Bis zu den hier zu besprechenden Gesetzesänderungen und –ergänzungen, also bis 1998, galt: Kam das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung zu der Überzeugung, daß „die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist“ (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB), so musste bzw. konnte es - falls auch die anderen formellen Voraussetzungen vorlagen - neben der Strafe die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen. Bei der Gefährlichkeitsprognose war abzustellen auf den Zeitpunkt der Urteilsfindung und nicht auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft. Diese Regelung produzierte natürlich „Sicherheitslücken“, nämlich insbesondere dann, wenn das erkennende Gericht die Gefährlichkeit nicht erkannt und deshalb Sicherungsverwahrung gar nicht in Betracht gezogen und angeordnet hat, aber auch dann, wenn die Gefährlichkeit erst nach Urteilsfindung entweder manifest geworden ist oder sich erst nach diesem Zeitpunkt herausgebildet hat. Der Behebung dieser und anderer Sicherheitslücken im Bereich der Sicherungsverwahrung dienen die nunmehr zu besprechenden sog. Reformgesetze.

 

4.2. Gemessen an dem, was sich anschließt, sind die Maßnahmen, die im Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten pp. (1997) ergriffen worden sind, noch nicht so spektakulär, gleichwohl aber sehr praxisrelevant. Im einzelnen:

 

Erstens: Zunächst einmal wurden die Eingangsschwellen für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung abgesenkt. Aus Zeitgründen kann ich hier auf Einzelheiten leider nicht eingehen.

Zweitens: Die ehemals vorgesehene Begrenzung der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre wurde aufgehoben; neben der Freiheitsstrafe und dem psychiatrischen Krankenhaus ist damit auch die Dauer der Sicherungsverwahrung schon bei ihrer erstmaligen Verhängung potentiell lebenslänglich.

Drittens: Vielen ist nicht bekannt, daß bereits das geltende Recht als weitere Maßregel der Besserung und Sicherung die ambulante Sanktion der Führungsaufsicht vorsieht. Sie tritt z.B. kraft Gesetzes ein, wenn jemand vorzeitig aus dem stationären Maßregelvollzug zur Bewährung entlassen wird oder wenn jemand eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren (ohne Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung) voll verbüßt hat. Bei Sexualstraftaten kann jetzt das Gericht diese Sanktion schon im Urteil anordnen; und im übrigen tritt sie in diesen Fällen nunmehr bereits ein, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vollständig vollstreckt worden ist. Von besonderem Interesse ist – in Anknüpfung an das zuvor Ausgeführte – die in § 68 c Abs. 2 StGB getroffene Neuregelung: Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt nämlich regelmäßig zwei bis höchstens fünf Jahre. Allerdings ist eine unbefristete Führungsaufsicht, die also eine potentiell lebenslange ambulante Überwachung darstellt, dann anzuordnen, wenn der Verurteilte einer Weisung, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, nicht nachkommt, oder – noch problematischer! – in eine Weisung, sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, zu unterziehen, nicht einwilligt: Diese Weisung darf übrigens – Gesetz paradox – nur mit seiner Einwilligung erteilt werden (§ 56 c Abs. 3 StGB).

 

4.3. Nun, man erkennt leicht, daß das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten pp. zwar Erleichterungen gebracht, die oben erwähnten Sicherheitslücken aber nicht wirklich geschlossen hat. Dies geschah erst in den Jahren 2001 und 2002 und bestimmt die Debatte bis heute. Ich kann hier nur einen kurzen Überblick geben:

Am wirkungsvollsten lässt sich die Sicherheitslücke schließen, wenn man, was die Gefährlichkeitsprognose anbelangt, nicht auf den Urteils-, sondern auf den Entlassungszeitpunkt abstellt. Das ist das Modell der sog. nachträglichen Sicherungsverwahrung. Der Bundesgesetzgeber sah sich zum damaligen Zeitpunkt aus unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gehindert, dieses Konzept gesetzlich umzusetzen. Er hat sich deshalb für die sog. vorbehaltene Sicherungsverwahrung entschieden: Die Entscheidung verbleibt beim erkennenden Gericht. Kann dieses in der Hauptverhandlung nicht mit Sicherheit feststellen, ob der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist, so kann es die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Rechtzeitig vor Strafende wird dann definitiv entschieden, ob der Täter gefährlich ist (dann: SV) oder nicht (dann: keine SV). Durch das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 27. August 2002 ist die vorbehaltene Sicherungsverwahrung nunmehr geltendes Recht (§ 66 a StGB) geworden und durch das bereits erwähnte Gesetz vom

27. Dezember 2003 (mit Modifikationen gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht) auch auf Heranwachsende ausgedehnt worden (§ 106 Abs. 3, Abs. 4 JGG n.F.).

 

4.4. Die Logik des zwangsneurotisch anmutenden Sicherheitsdenkens gibt allerdings keine Ruhe; sie zwingt geradezu zur Aufspürung und zur Aufdeckung immer neuer Sicherheitslücken: So gilt die Regelung über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung naturgemäß nicht für sog. Altfälle, also für Fälle, die vor Inkrafttreten des Gesetzes liegen; und wiederum kann auch für Fälle, die sich unter der Geltung des neuen Rechts ereignen, nicht ausgeschlossen werden, daß Sicherheitslücken entstehen: Etwa in dem angesprochenen Fall, in dem das erkennende Gericht die Anordnung einer Sicherungsverwahrung gar nicht in Betracht gezogen und deshalb auch keinen Vorbehalt ausgesprochen hat oder in dem Fall, in dem die Gefährlichkeit sich erst nach Urteilsfällung herausstellt. Solchen bestehenden Sicherheitsrisiken entgegenzuwirken, war das Ziel diverser Landesgesetze, z.B. des Bayer. Gesetzes zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern.

 

Ich zitiere Art. 1 dieses Gesetzes:

 

„Gegen einen Strafgefangenen, der in einer Justizvollzugsanstalt des Freistaates Bayern unter den Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 – 4 des Strafgesetzbuchs eine zeitige Freiheitsstrafe verbüßt, kann das Gericht die Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt anordnen, wenn aufgrund von Tatsachen, die nach der Verurteilung eingetreten sind, davon auszugehen ist, daß von dem Betroffenen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer ausgeht, insbesondere, weil er im Vollzug der Freiheitsstrafe beharrlich die Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels (§ 2 des StVollzG) verweigert, namentlich eine rückfallvermeidende Psycho- oder Sozialtherapie ablehnt oder abbricht“.

 

Ich darf – anknüpfend an das, was ich oben ausgeführt habe – Ihre besondere Aufmerksamkeit lenken auf den letzten Halbsatz. Die Weigerung, eine angebotene Therapie durchzuführen, begründet eine Gefährlichkeitsvermutung, die wiederum die Rechtsgrundlage für einen potentiell lebenslangen Freiheitsentzug liefert (Art. 2

Abs. 2 BayStrUBG), während umgekehrt der Gefangene, der sich einer solchen Therapie unterzieht, totaler Überwachung unterliegt: also kein Entrinnen. Das BVerfG ist allerdings in seiner sogleich zu erwähnenden Entscheidung der Übergewichtung der Therapieverweigerung bei der Prognose zu Recht entgegengetreten.

 

4.5. In seinem Urteil vom 10. Februar 2004 hat das BVerfG die landesrechtlichen Straftäterunterbringungsgesetze wegen Verstoßes gegen die Kompetenzordnung des GG für verfassungswidrig erklärt.

 

4.6. Damit ist das Gesetzgebungsproblem an den Bund zurückgegeben worden. In einem offenbar parteiübergreifenden Konsens ist nunmehr bundesrechtlich realisiert werden, was landesrechtlich nicht aus inhaltlichen, sondern lediglich aus kompetenzrechtlichen Gründen vor dem BVerfG keinen Bestand gehabt hat. Der Konsens bezieht sich dabei weniger auf das Wie, also auf die Einzelheiten und die Reichweite der Regelung, als auf das Ob der Regelung. Einigkeit scheint nämlich auf allen Seiten darüber zu bestehen, daß der Schutz der Allgemeinheit kein Risiko verträgt und daß „daher ungeachtet der geringen Anzahl denkbarer Fälle Ergänzungsbedarf im Regelungssystem der Sicherungsverwahrung“ besteht. Sicherheitslücken, Restrisiken (um die Formulierung des BVerfG noch einmal aufzunehmen), sind eben schlechthin unvertretbar.

 

 

V.

 

Wenn wir nach dieser gerafften Darstellung der jüngsten Gesetzgebungsgeschichte zum Sexual- und Sicherheitsstrafrecht, bei der wir auf die Wiedergabe vieler wichtiger Details verzichten mussten, ein Fazit ziehen wollen, dann kann dieses nur lauten, daß alle einschlägigen Gesetze bewusst und gezielt unter die Herrschaft präventiver Sicherheits- und Schutzlogik gestellt worden sind. Die dem 1997 verabschiedeten, auf diverse Länderinitiativen aus dem Jahre 1996 zurückgehenden „Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten“ vorangestellte Begründung: „Die in letzter Zeit bekannt gewordenen schweren Straftaten, insbesondere an Kindern begangene Sexualdelikte, haben gezeigt, daß der Schutz der Bevölkerung vor Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten verbessert werden muss“ zieht sich wie ein roter Faden auch durch die Begründungen der parallelen und nachfolgenden Gesetzentwürfe: über das im Jahre 2002 verabschiedete Bundesgesetz über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, wo der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf das Sexualstraftätergesetz Bezug nimmt, „in seltenen Ausnahmefällen“ (sic!) eine Sicherheitslücke diagnostiziert und in Hinsicht darauf dafür plädiert, „zusätzlich erforderliche Sicherungen“ zu schaffen – bis hin zum jüngsten Gesetzesantrag des Bundesrates zur nachträglichen Sicherungsverwahrung, wo es in der Begründung heißt: „Furchtbare Verbrechen aus jüngster Zeit, die zum Teil von einschlägig vorbestraften Personen begangen worden sind, haben deutlich gemacht, dass der Schutz der Allgemeinheit vor schweren Straftaten der Verbesserung bedarf. Er muss wieder den hohen Rang einnehmen, der ihm gebührt“.

 

Ein Recht, das den Schutz der Bevölkerung bezweckt bzw. dem, wie es im Gesetzentwurf des Bundesrates ursprünglich hieß, „Sicherheitsempfinden der Allgemeinheit“ Rechnung tragen und das „außerordentlich“ erschütterte „Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Schutzfunktion des Staates“ wiederherstellen will, ist in seiner eigenen Sicherheitslogik gefangen: In dieser hat nämlich ein verbleibendes Risiko, auch ein noch so minimales Restrisiko von Gefährlichkeit keinen Platz; infolgedessen muss man sich – wie es denn auch in diversen vorbereitenden verfassungsrechtlichen Gutachten, die zur nachträglichen Sicherungsverwahrung erstellt worden sind, geschehen ist – auf die systematische Suche nach Sicherheitslücken begeben. Das Gefährlichkeitsrisiko muss radikal ausgemerzt, der Gefährlichkeitsbazillus umkreist und vernichtet werden. Das ist das eine. Damit geht zum zweiten einher die Totalisierung der sozialen Kontrolle – der Gefährliche muss diszipliniert (Zwangstherapie!) und zugleich überwacht werden (Offenbarungspflicht des Therapeuten!). Und drittens muss der gefährliche Straftäter separiert und ausgegrenzt werden, ganz wie der alttestamentarische Sündenbock, dem alles Unreine und Böse aufgehäuft und der dann in die Wüste verbannt wurde. Konsequenterweise wird der solchermaßen Ausgestoßene viertens sozial geächtet und stigmatisiert: Banning and Labelling heißt diese kriminalpolitische Strategie, die in Großbritannien und in den USA schon ganz unverblümt propagiert und praktiziert wird.

 

Vom Rechtsstaat zum Sicherheitsstaat: Hier zeichnet sich ein schleichender, gleichwohl dramatischer Struktur- und Kulturwandel unseres Strafrechts ab. Er ist nach allem nicht zu leugnen und nicht zu übersehen. Die neue Lust am Strafen, wie es Hassemer einmal genannt hat und die wir präzisieren können einmal als die Unfähigkeit oder auch die mangelnde Bereitschaft, in bestimmten - längst nicht allen - Bereichen des abweichenden Verhaltens mit Unsicherheiten und Risiken, die der Preis einer freien Gesellschaft sind, zu leben, und zum andern als das Bedürfnis, zu kontrollieren, zu separieren und zu stigmatisieren, steht in sehr deutlichem Widerspruch zu dem alteuropäisch (diesen Ausdruck gab es in der strafrechtswissenschaftlichen Diskussion schon lange vor seiner Verwendung durch George W. Bush) genannten Schuldgrundsatz und auch zum modernen Resozialisierungspostulat.

 

Das Schuldprinzip nämlich beruht auf der Freiheitslogik: Es behandelt den Verbrecher nicht als Feind, sondern nimmt ihn als Mitbürger ernst und respektiert so seine Würde. Dadurch schließt es ihn nicht aus der Gesellschaft aus, sondern belässt ihn darin und hilft ihm womöglich noch bei der Aufarbeitung seiner Lebens- und Leidensgeschichte (dieser Prozess wird auch Resozialisierung genannt). Das Resozialisierungspostulat ist in dieser Sicht kein Antipode zum Schuldprinzip; indem es die Mitverantwortung der Gesellschaft, den Mitanteil der Gesellschaft an der Entstehung abweichenden Verhaltens, herausarbeitet, betont und hervorhebt, vertieft und erweitert es vielmehr das Schuldprinzip und treibt den Straftäter nicht aus der Gesellschaft heraus. Diese von Erich Neumann sog. neue Ethik, die (in seiner Diktion) die Sündenbockpsychologie, die dualistische Sollensethik von Gut und Böse überwindet, das „Böse“ in uns und den anderen in einer gemeinsamen Verwandlungsarbeit integriert, ist es gewesen, die die Reformarbeit Ende der 60er, Anfang der 70er Jahre beflügelt und die dem Straftäter zu einem verfassungsrechtlich fundierten Anspruch auf Resozialisierung verholfen hat. In den Worten des BVerfG:

 

„Vom Täter aus gesehen erwächst [sein] Interesse an der Resozialisierung aus seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG. Von der Gemeinschaft aus betrachtet verlangt das Sozialstaatsprinzip staatliche Vor- und Fürsorge für Gruppen der Gesellschaft, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind; dazu gehören auch die Gefangenen und Entlassenen. Nicht zuletzt dient die Resozialisierung dem Schutz der Gemeinschaft selbst: Diese hat ein unmittelbares eigenes Interesse daran, daß der Täter nicht wieder rückfällig wird und erneut seine Mitbürger und die Gemeinschaft schädigt.“

 

Das ist auch heute noch eindrucksvoll und vor allem richtig. Meine Damen und Herren, ich bin am Ende meines Vortrags. Wer den täglichen Blutzoll auf Deutschlands Straßen beseitigen will, muss den Autoverkehr abschaffen. Leben ist eben lebensgefährlich; wer die Sicherheit totalisiert, trägt die Freiheit zu Grabe. Freiheit ist in der Funktionslogik des Sicherheitsstaates ein Risiko, das kontrolliert, am besten: ausgemerzt werden muss. Rechtsstaatliche Ethik gründet demgegenüber auf Freiheit, Expansion von Wissen und Solidarität; sicherheitsstaatliche Ethik stattdessen auf Herrschaft, Wissenseingrenzung und Separierung. Wie beim Terrorismusbekämpfungsgesetz, liest man auch bei den hier vorgestellten Gesetzen immer wieder das Wort „Sicherheit“, sucht aber vergeblich nach dem Wort „Freiheit“. Das nährt den durch unseren Vortrag hoffentlich begründeten und erhärteten Verdacht, daß der Gesetzgeber bei der notwendigen Gesamtabwägung von Freiheit und Sicherheit die Freiheit aus den Augen verloren und die Freiheitssicherung deutlich geringer gewichtet hat als die Gewährleistung (vermeintlicher) Sicherheit. In gefährlicher und beinahe schon unverantwortlicher Weise sucht die Politik seit Jahren, anstatt aufzuklären, die durch entsprechende massenmediale Berichterstattung häufig erst geweckten und gesteigerten gesellschaftlichen Bestrafungs- und Sicherungserwartungen prompt zu bedienen und zu erfüllen: Deshalb ist die Kriminalpolitik vom richtigen Kurs abgekommen und treibt in gefährliche Wasser.

 

Meine Damen und Herren, ich hoffe, im Sinne von Fritz Bauer, diesem Juristen aus Freiheitssinn, gesprochen zu haben, und danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.


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