Forum Justizgeschichte e.V.

Vereinigung zur Erforschung und Darstellung der deutschen Rechts- und Justizgeschichte des 20. Jahrhunderts

Darf der Staat ausnahmsweise Foltern

NDR 4/ Forum 4 – Essay


DARF DER STAAT AUSNAHMSWEISE FOLTERN ?

 

Von Horst Meier

 

"Nach dem 11. September" - so heben jetzt viele Kommen­tare und Betrachtungen an. Schließlich ist, wird allenthalben versichert, nach dem 11. September nichts mehr so wie vorher. Die gebräuchlichen Formeln von der schrecklichen neuen "Welt des 21. Jahr­hunderts" sind indes ziem­lich vage: Para­digmen­wechsel und globale Tendenzen über­bieten einander. Wer etwas Greifbares wissen möchte, hält sich besser an die Marginalien der Weltgeschichte. Hier, in den Randzonen der Turbulenz, wird Fraktur geredet.

 

(I.)

Ein Blick in amerikanische Zeitschriften zeigt, was einem Einzelnen blühen mag, der ins Räderwerk der neuesten Terro­ristenfahndung gerät. "TIME TO THINK ABOUT TORTURE", lautet die Schlagzeile eines Kommentars in Newsweek vom 5. November, dessen Autor einbekennt: „In diesem Herbst des Zorns kann sich sogar ein Liberaler dabei ertappen, daß seine Gedanken in Richtung... Folter gehen. OK, nicht gerade Stachelstöcke oder Gummischläuche, jedenfalls nicht hier, in Amerika. Aber irgend etwas, um den schleppenden Ermittlungen auf die Sprünge zu helfen“. Am Ende spricht sich der Kommentator nur, möchte man fast dankbar sagen, für eine gewisse Dosis psychologischer Folter aus, etwa „Filme von sterbenden Hasen oder Hochfrequenz-Rap“. Er hat dabei die mehr als siebenhundert Menschen im Auge, die als mögliche Komplizen der Attentäter verhaftet wurden. Bei einigen wenigen vermutet das FBI, sie könnten etwas zur Aufklärung des Massenmords von New York und Washington beitragen. Sie schweigen aber beharrlich.

   Das bringt nicht nur gestandene Liberale auf dumme Gedanken, es stellt auch die Geduld frustrierter Ermittler und anderer Zeitgenossen auf eine harte Probe. Ein Rechts­professor in Harvard versichert, er sei gegen Folter, fordert aber für den Fall des Falles eine gerichtliche Anordnung derselben. Ein angesehener Richter wird mit den Worten zitiert: „Die Verfassung ist kein Selbstmordpakt“. Unter­dessen warnen Vertreter von „amnesty international“ im Fernsehen händeringend davor, „diese Tür aufzustoßen“, die Konsequenzen seien unabsehbar. Das kann man wohl sagen. Kaum zu glauben, daß im Mutterland der Bürgerrechte wohl­erzogene Leute über die gewaltsame Erpressung von Informa­tio­nen debattieren. Wenn man den jüngsten Umfragen Glauben schenken darf, zollt ein ganzes Drittel der amerikani­schen Bürger diesem Unfug Beifall: Folter, ja bitte!

   Ach Amerika! Seit jeher scheint manches von dem, was sich in den Vereinigten Staaten tut, Kontinentaleuropäern nicht ganz geheuer. Amerika, ist das nicht auch das Land der Todes­strafe, das Land der Waffen­narren mit verbrieftem Verfas­sungs­recht, das Land des zügellosen Konsumterrors, das Zentrum einer westlichen "Zivilisation", der sich gerade deutsche "Kultur" und deutscher Tiefsinn insgeheim überlegen fühlt? Nun also auch das noch, die Folter.

 

(II.)

An Horrorgemälden mangelt es nicht. Stellen wir uns nur folgende Situation vor:

 

Zitator: Der Fall spielt in der Heimatstadt des Lesers. Diese wird durch einen Terroristen bedroht, der eine tödliche chemische Bombe versteckt hat. Bei der Geld­übergabe wird der Terrorist von der Polizei gefaßt und in Gewahrsam genommen.

 

Autor: Heißt es in einer angesehenen Juristenzeitung. Ihre Leser werden aufgefordert, sich in einen ganz außergewöhn­lichen Fall hineinzudenken.

 

Zitator: Der Erpresser schildert den Beamten glaubhaft, daß er vor der Übergabe (des Geldes) den Zünder der Bombe aktiviert hat. Die Bombe werde in fünf Stunden explodieren und alle Bewohner der Stadt sowie der Umgebung töten; diese würden eines qualvollen Todes sterben, die schlimmste Folter sei dagegen nichts. Trotz Aufforderung gibt der Erpresser das Versteck der Bombe nicht preis. Androhungen aller zulässigen Zwangsmittel helfen nichts. Der Erpresser fordert eine hohe Geldsumme, seine eigene Freilassung sowie die Freilassung rechtskräftig verurteilter politischer Kampfgenossen, ferner ein Fluchtflugzeug mit Besatzung. Sobald er in der Luft sei, werde er das Versteck der Bombe verraten, so daß diese dann entschärft werden könne. Als Sicherheit sollen ihm zehn prominente Bürger der Stadt als Geiseln zur Verfügung gestellt werden. Die Polizei glaubt aus faktischen und rechtlichen Gründen, diese Forderungen nicht erfüllen zu können, und sieht nur noch ein einziges Mittel der Gefahrenbeseitigung: das „Herausholen“ des Verstecks der Bombe aus dem Erpresser, notfalls mit Gewalt. Darf sie das?

 

Autor: Darauf wird zurückzukommen sein. Bevor aber von einer Rechtsfrage zu handeln ist, die heutzutage leider gestellt wird, muß ein Mißverständnis aufgeklärt werden: Das geschilderte Horrorszenario stand nämlich nicht in einem amerikanischen Juristen­blatt, das nach dem 11. September 2001 gedruckt wurde. Der Fall wurde den Leserinnen und Lesern der deutschen "Juristen­zeitung" nahegebracht - und zwar unter dem 18. Februar des Jahres 2000. Als Autor zeichnet der Heidelberger Rechtswissen­schaftler Winfried Brugger. Den Ordinarius für Öffentliches Recht und Rechts­philo­sophie quält seit Jahren die Frage, warum es der Polizei strikt verboten ist, zwecks Aussage­erpressung andere zu quälen. Am 28. Juni 2001, im Rahmen eines Streit­gesprächs mit seinem auch als Schriftsteller bekannten Berliner Kollegen Bernhard Schlink, berichtete Brugger, wie alles anfing.

 

Zitator: 1992... hat der bekannte Biele­felder Soziologe und Systemtheoretiker Niklas Luhmann in Heidel­berg einen Vor­trag gehalten über die Frage "Gibt es in unserer Gesell­schaft noch unverzichtbare Normen?" (Er) begann mit folgen­den Worten, und ich zitiere Luhmann: "Zur Einstimmung in das Thema mag nach gutem Juristen­­brauch die Vorgabe eines Falles dienen. Stellen Sie sich vor, Sie seien ein höherer Polizeioffizier. In Ihrem Lande... gäbe es viele linke und rechte Terroristen, jeden Tag Morde, Brand­anschläge, Tötung und Schäden für zahlreiche Unbeteiligte. Sie haben den Führer einer solchen Gruppe gefangen. Sie könnten, wenn Sie ihn folterten, vermutlich das Leben vieler Menschen retten, zehn, hundert, tausend. Würden Sie es tun? In Deutsch­land scheint die Sache einfach zu sein. Man sieht im Grundgesetz nach, in Artikel 1, Menschenwürde, ist keine Ausnahme vor­gesehen." So fing Luhmann an. Am Ende des Vortrags bedenkt er... "Man könnte deshalb an folgende juristische Lö­sung denken, ungeachtet aller legalistischen Bedenken aufgrund von Artikel 1 Grundgesetz: etwa Zulassung von Folter durch international beaufsichtigte Gerichte, Fernsehüber­wachung der Szene in Genf und Luxemburg, telekommunikative Fern­steuerung. Insgesamt keine besonders befriedigende Lösung, aber es befriedigt ja auch nicht, wenn man gar nichts tut und Unschuldige dem Fanatismus der Terroristen opfert."

 

Autor: Die spielerisch-distanziert anmutenden Bemerkungen des Systemtheoretikers Luhmann haben den Juristen Brugger nicht mehr losgelassen, ja er hat sich regelrecht darin verbissen, wie er im gut besetzten Audimax der Berliner Humboldt-Universität zu erkennen gab:

 

Zitator: Die Ironie in diesen Worten Luhmanns ist nicht zu überhören. Aber es ist die Art von Ironie, die man sich nur leisten kann, wenn... man noch nicht mit konkreten Menschen, Tätern und Opfern, zu tun hat. Der Jurist aber sollte sich solchen konkreten Fällen stellen und sie richtig lösen. (...) Ich beschloß zunächst, typisch "krankes Professorengehirn", im Heidelberger Klausurenkurs einen passenden Fall zu stellen und die etwa zweihundert Examenskandidaten den Fall für mich lösen zu lassen.

 

Autor: Professor Bruggers "passenden Fall", über dem er zweihundert Jura­studenten im Rahmen einer Übungsklausur brüten ließ, haben wir schon gehört. Kommen wir also auf die Frage zu sprechen, die am Ende der denkwürdigen Klausur steht: Darf die Polizei den Erpresser foltern, um das Versteck der tickenden Chemiebombe aus ihm "herauszuholen"?

   Nein, auf keinen Fall. In Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes heißt es: "Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körper­lich mißhandelt werden". Ein kategorischer Imperativ: Nie wieder sollen deutsche Polizeistuben zu Folter­kellern einer "Geheimen Staats­polizei" werden. Auch das Völker­recht statuiert ein striktes Verbot der Folter, zum Beispiel in Artikel 3 der Europäischen Menschen­rechts­konvention von 1950. Dort heißt es zudem ausdrücklich: Selbst im Kriegs- oder Notstandsfall dürfen keine Ausnahmen gemacht werden. Eine selten klare Rechtslage. Die Probeklausur indes, die Professor Brugger schreiben ließ  - eine Art Milgram-Experiment für Jurastudenten -, ergab folgendes Bild: ungefähr Zweidrittel der angehenden Juristen kamen zu dem Ergebnis, die Polizei dürfe in dem gestellten Fall foltern. Winfried Brugger erzählt es nicht ohne Genugtuung.

 

(III.)

Seine eigenen Argumente für eine, wie er betont, sehr behutsame Wiedereinführung der Folter laufen auf ein und dieselbe juristische These hinaus: Der Staat darf ausnahms­weise foltern, ja er ist geradezu verpflichtet, es zu tun. Formaler Legalismus, das heißt die strikte Einhal­tung des Folterverbots, sei in manchen Fällen grob ungerecht, ja unerträglich. Also drehte und wendete Brugger alle in Betracht kommenden Paragraphen so lange, bis dabei das genaue Gegenteil herauskam. Seine Argumentation hört sich, vereinfacht gesagt, so an: Der eindeutige Gesetzeswortlaut, der keiner­lei Ausnahme zuläßt, ist im Ergebnis zuweilen "nicht akzeptabel", ja "absurd", sagt Brugger. Mit Blick auf andere, gleichrangige Rechts­normen konstatiert er zunächst einen "Wertungs­wider­spruch", will sagen einen Wertungs­fehler des Gesetzgebers. Um diesen Fehler zu korri­gieren, zieht er eine Analogie zum polizeilichen Todesschuß, wie er in deutschen Polizeigesetzen geregelt ist. Es ist gar nicht einzusehen, em­pört sich Brugger, daß die Polizei den Bankräuber, der das Leben ei­ner Geisel bedroht, notfalls erschießen dürfe, aber denjenigen, der sein Wissen um eine tickende Chemiebombe nicht preisgeben will, mit Samthandschuhen anfassen müsse. Das Folterverbot, in allen Fällen durchgehalten, führe zu einem "ethischen Skandalon" - sagt Brugger.

   Ist man erst einmal so weit gekommen, erscheint der nächste Schritt nur konsequent: Die Polizei darf nicht nur, nein sie muß mitunter foltern. Das ist sie der Sicherheit und dem Leben unbescholtener Bürger schuldig: Diese haben, wenn man so will, ein Recht auf Folter zu Lasten Dritter. Ein wahrlich grundstürzendes Ergebnis, das "fünfzig Jahre Staatsrecht unter dem Grundgesetz und etwa 5.000 Staats­rechtslehrer" für überholt erklärt, wie Brugger beiläufig und nicht ohne Stolz während des Berliner Streitgesprächs anmerkte.

   Solche Rechtsansichten über die Folter sind nicht nur schockierend, was ihr Urheber verständnisvoll einräumt. Sie werden auch auf eine Weise er­zielt, die nicht so sehr den Scharfsinn des Gelehrten unter Beweis stellt als viel mehr die Tatsache, daß juristische Rabulistik imstande ist, ein beliebiges Ergebnis zu vertre­ten. Was Brugger als "Alter­nativlösung" bezeichnet und bescheiden als "notwen­dige Korrektur des Gesetzes­wortlauts" ausgibt, ist nicht weniger als eine Revision des Grund­gesetzes, ein Widerruf der All­gemeinen Erklärung der Menschenrechte, eine Rück­nahme der Anti-Folterkonvention der Verein­ten Nationen. Und zwar nach Maßgabe des Gerech­tigkeits­gefühls eines Rechts­professors aus Heidelberg. Mit Interpretation hat seine "interpretati­ve Aus­weich­strategie" kaum noch etwas zu tun. Gewiß, ver­legt man sich erst einmal aufs Abwä­gen, gerät alles rela­tiv. Aber was Brugger mit seinen Folterthesen postuliert, ist im Ergebnis blanke Rechts­politik contra legem.

   Diese indes obliegt in der parlamentarischen Demokratie dem Gesetzgeber. Wer sonst wäre legitimiert, "Korrekturen" am Gesetzeswortlaut vorzunehmen? Aber die Relati­vierung des Folterverbots, der Brugger das Wort redet, dürfte nicht einmal Gegenstand einer Verfas­sungsänderung sein, die eine Zweidrittel­mehrheit des Parla­ments be­schließt: Denn die Menschenwürde nach Artikel 1 ist sogar der Verfassungs­änderung entzogen. So steht es in Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes.

   Brugger, dem solche Einwände natürlich geläufig sind, setzte sein Engagement für die ausnahmsweise Wiedereinfüh­rung der Folter mit erstaunlicher Energie fort. Aus der Lösungs­skizze, die er für seine Übungsklausur angefertigt hatte, entstand ein öffentlicher Vortrag: Am 22. April 1995 feierte man in der Verwaltungs­fachschule zu Speyer den Geburtstag eines Kollegen. Brugger ehrte den Jubilar mit einer akademischen Festrede besonderer Art. Diese wiederum fand 1996 ihren Niederschlag in der Zeitschrift Der Staat, für die Brugger heute als geschäftsführender Redakteur verantwortlich zeichnet. Die Welt am Sonntag druckte Auszüge nach. Im Laufe der Zeit wuchs sich das Unternehmen Folter zu einer Fort­setzungs­geschichte aus: Im Frühjahr 1999 referierte Brugger an mehreren Rechts­fakultäten in den USA und fand dort, wie er schon vor dem 11. September gern betonte, ein wesentlich aufgeschlosseneres Publikum als in Deutschland. Bis dann im Februar des Jahres 2000 besagter Aufsatz in der Juristen­zeitung erschien. Dessen Übersetzung ins Englische fällt nun mit einer Krise zusammen, die dem deutschen Vordenker Winfried Brugger ganz unerwar­tet Mitstreiter beschert: "TIME TO THINK ABOUT TORTURE".

 

(IV.)

Was soll man von einer Öffentlichkeit halten, die den pro­vozierenden Vorstoß zur Wiedereinführung der Folter nahezu ignoriert? Es gab zwei kurze, polemisch gehaltene Kom­mentare: den einen in der Zeitschrift Ossietzky, nach­gedruckt in der Kritischen Justiz, den anderen in der Zeit­schrift für die Anwalts­praxis. Das war alles. Bis Studierende der Hum­boldt-Universität auf die Idee kamen, Brugger zum Streit­gespräch nach Berlin einzuladen.

   Optimisten mögen die Tatsache, das Bruggers Folter­thesen bislang niemand mit einer regelrechten Replik parierte, als beredtes Schweigen werten. Der ehemalige Richter Helmut Kramer sprach in der Zeitschrift Ossietzky unverblümt von "menschenverachtende(m) Schwach­sinn". Und der Kommentator der Zeit­schrift für die Anwaltspraxis, Rechtsanwalt Egon Schneider, quittierte Bruggers Vorstoß kurz und bündig mit einem Spruch aus Goethes Maximen und Reflexionen: "Gewissen Geistern muß man ihre Idiotismen lassen." Das Unbehagen aber bleibt, es könne das vorherr­schende Schweigen mit Indifferenz oder gar mit klamm­heimlicher Zustimmung verwechselt werden.

   Nun gut, stünde das Gesagte in einem wüsten Pam­phlet der NPD, man würde sich über das hohe Argumentationsniveau wundern und zur Tagesordnung übergehen. Es ist aber nicht im Dunstkreis rechtsradikaler Sektierer zu hören, mit denen Brugger nichts zu tun hat. Das Gesagte wird an einer deutschen Universität ausgebrütet. Winfried Brugger, Jahrgang 1950, ist ein angesehener Jurist, theoretisch und philosophisch beschlagen, welt­gewandt. Er ist, wovon man sich im Gespräch mit ihm über­zeugen kann, ein umgänglicher und freundlicher Zeitgenosse. Daß er es sich bei seinem Plädoyer für ein wenig Folter, wie er des öfteren betont, wirklich nicht leicht macht und daß er lange zögerte, die Tabuschwelle zu überschreiten, darf man ihm aufs Wort glauben. Der Fall ist also ernst.

 

(V.)

Höchste Zeit, an die Gefolterten zu denken. Wenn einer ein "ethisches Skandalon" darin sieht, daß in deutschen Polizei­stuben nicht gelegentlich ein bißchen gefoltert werden darf, sollte er auch offen aussprechen, worauf das Ganze hinausläuft. Aber in dieser Hinsicht bleibt der Heidel­berger Jurist verdächtig vage. Was bedeutet Folter? Der exilierte Schriftsteller Jean Améry, Jude aus Österreich, von der Gestapo als Mitglied der belgischen Résistance verhaftet, beschrieb 1965 in seinem Essay "Die Tortur", was ihm beim Verhör widerfuhr und betonte:

 

Zitator: Was mir in dem unsäglichen Gewölbe in Breendonk zugefügt wurde, war bei weitem nicht die schlimmste Form der Folter. Mir hat man keine glühenden Nadeln unter die Fingernägel getrieben, noch hat man auf meiner nackten Brust brennende Zigarren ausgedrückt. (...) Und doch wage ich, zweiundzwanzig Jahre nachdem es geschah, auf Grund einer Erfahrung, die das ganze Maß des Möglichen keineswegs auslotete, die Behauptung: Die Tortur ist das fürchter­lichste Ereignis, das ein Mensch in sich bewahren kann.

 

Autor: "Das zum Teil schon mit dem ersten Schlag, in vollem Umfang aber schließlich in der Tortur eingestürzte Welt­vertrauen wird nicht wiedergewonnen", faßte Jean Améry seine Erfahrung zusammen: "Wer der Folter erlag, kann nicht mehr heimisch werden in der Welt." Die Berichte der Zentren für die Betreuung von Folteropfern, die inzwischen aus Kopenhagen oder Berlin vorliegen, lassen ahnen, warum die Verstörung, die "Traumatisierung" gar kein Ende nehmen will. Man kann es in einer halben Stunde gar nicht auf­zählen, welche Qualen die Folterknechte für Männer und Frauen oder deren Kinder bereithalten.

   Aufhören! Schluß damit! - hören wir Brugger einwenden, der übrigens Jean Améry in einer Fußnote kurz erwähnt: Das geht zu weit, entschieden zu weit! Aber wie weit, möchte man fragen, wie weit sollen denn die Vernehmungs­speziali­sten in ihrer Polizeistube gehen dürfen, Herr Brugger? Welcher Werkzeuge werden sie sich bedienen, um etwas aus dem störrischen Gefangenen "herauszuholen"? Daumen­schraube? Elektroschock? Peitschenhiebe? Faustschläge? Nach abgezählten Maßeinheiten oder bis zur Bewußt­losigkeit?

   Ein Blick in die deutsche Rechtsgeschichte hilft weiter. Am 4. Juni 1937 trafen sich im Berliner Reichsjustiz­ministerium ranghohe Juristen und Gestapobeamte. Sie verhandelten über die künftige Handhabung der sogenannten "verschärften Vernehmung". Denn die Staats­anwälte vor Ort hatten ein Problem: Sie kamen zuweilen in die Verlegenheit entscheiden zu müssen, ob gegen Gestapobeamte Ermittlungs­verfahren einzuleiten seien. Wußten aber nicht genau, was gerade noch "verschärfte Vernehmung" ist und wo bereits die Körper­verletzung im Amt beginnt.

   Weil ein teilnehmender Oberstaatsanwalt vom Landgericht Düsseldorf die Zusammen­kunft schön ordentlich protokollier­te  - Aktenzeichen 16 A.R.26/37 - , wissen wir Genaueres über jene "klaren Regeln und Richtlinien", auf die man sich 1937 einigte: Die "verschärfte Vernehmung" solle "grund­sätz­lich" nur dann zum Zuge kommen, wenn "unmittelbare Staats­interessen berührt" sind, also "in erster Linie (bei) Hoch- und Landesverrat". Auch seien "nur Stockhiebe auf das Gesäß" zulässig, "und zwar bis zu 25 Stück", so das Proto­koll: "Vom 10. Stockhieb an muß ein Arzt zugegen sein". Und weil sich vielleicht schon etwas von den persönlichen Vorlieben mancher Gestapobeamter herumgespro­chen hatte, nahm man noch eine weitere Kautele zu Proto­koll: "Es soll ein 'Einheits­stock' bestimmt werden, um jede Willkür auszuschalten."

   Nun braucht man Winfried Brugger an die deutsche Vergan­gen­heit nicht zu erinnern. Wirklich nicht. Er weiß, daß wir da leider sehr belastet sind. Vergangenheitsbewältigung muß sein. Sie darf nur nicht das Denken gängeln, verlangt er! Wie wahr. Weil aber Brugger ein bißchen zu oft von Denk­verboten, ja von "Totschweigen" spricht und ein "Diskus­sionstabu" beklagt; weil er manchmal den Anschein erweckt, als werde er für seinen selbstverschuldeten Job als furcht­loser Tabubrecher zuwenig gelobt; weil Brugger sich schon vorbeugend dagegen ver­wahrt, "moralisch diffamiert" zu werden  - wie seinerzeit Ernst Albrecht, CDU, Minister­präsident von Niedersachsen, der 1976 in einem Buch die Folter in vergleichbaren Fällen gerechtfertigt hatte, - weil Brugger so verfährt, möchte man ergänzen: Nein, das Denken ist keineswegs verboten. Jeder­mann ist allerdings für die Ergebnisse seines Denkens verantwortlich. Zumal wenn dieses Denken darauf abzielt, das Foltern zu rehabilitieren.

   Treiben wir also die praktischen Fragen noch ein bißchen weiter. Denn da sind, wollte man wirklich Hand anlegen, noch etliche Kleinigkeiten zu klären: Wie steht es mit der richterlichen Anordnung der Maßnahme und ihrer Kontrolle? Hat der zu Traktierende das Recht, einen Anwalt seines Ver­trauens zu bestellen? Hätte dessen Widerspruch aufschie­bende Wirkung? Und schließ­lich, da vielleicht mit dem Äußersten zu rechnen ist: Müßte nicht auch ein Geistlicher hinzugezogen werden, sofern der Proband das wünscht?

 

(VI.)

Die Folter ist nicht irgend eine "Menschenrechts­verletzung", worunter man alles mögliche verstehen kann: die Verweigerung der Reisefreiheit so gut wie die Knebelung der freien Rede, die Vorenthaltung des Rechts auf Arbeit so gut wie die Einschränkung der freien Berufswahl. Das Verbot der Folter zählt zum Kernbestand der Zivilisation, zur eisernen Ration sozusagen. Es ist eine Frucht der Auf­klärung. Wie sich das Spannungsverhältnis zwischen "Humanität und Staats­raison" seit dem Mittelalter ent­wickelte, ist in der Studie, die Mathias Schmoeckel über die Abschaffung der Folter in Europa vorlegte, eindrucks­voll beschrieben. Dieser Prozeß der Zivilisation, der mit Autoren wie Juan Luis Vives, Friedrich von Spee, Michel de Montaigne, Pierre Bayle und Cesare Beccaria im Strafrecht vieler Nationen begann, fand im 20. Jahrhundert mit den völkerrechtlichen Konventionen gegen die Folter seinen Abschluß. Nicht, daß seitdem nicht mehr gefoltert würde. Die Berichte von amnesty international dokumentieren alljährlich das Gegen­teil, die Liste der Folterstaaten ist elend lang. Aber die internationale Ächtung der Folter zwingt die Folterknechte immerhin, ihr Handwerk im Verborgenen auszuüben - und sie zwingt die Politiker, die sie anordnen oder decken oder dulden, zu lügen. Sollte diese Ächtung nach dem 11. September relativiert werden, es stünde ziemlich schlecht um die Menschen­rechte. Mit der körperlichen Unversehrtheit und der Menschenwürde werden Grundrechte in Frage gestellt, die auf existentielle Weise die Stellung des Bürgers gegenüber der Staatsgewalt betreffen.

   Mag sein, daß Winfried Brugger die juristische Fixierung auf den Ernstfall seines erdachten Beispiels neuerdings mit Weitsicht verwechselt. Ob Weitsicht oder fixe Idee, was verschlägt's? Die Negation der Menschen­würde, in der Folter zu irreversibler Gewalt geworden, ist und bleibt der schwerste anzunehmende Rechtsbruch. Wir haben mithin allen Grund, am abso­luten Verbot der Folter festzuhalten. Jede Rechtsordnung, die dieses Tabu rela­tiviert, begibt sich auf die abschüssige Bahn.

   Wie aber soll angesichts dieser Rechtslage Winfried Bruggers Extremfall praktisch gelöst werden? Was tun mit dem Erpresser, der nicht verraten will, wo die Chemiebombe tickt, die eine ganze Stadt auslöschen wird? Ein "hard case", zweifellos, vor dem zartfühlende Seelen erschauern, dem sich aber gestandene Juristen, appelliert Brugger, stellen müssen. Wer auf die Rechtsfrage, ob die Polizei ausnahmsweise foltern dürfe, mit einem kategorischen Nein antwortet, erklärt damit die Diskussion nicht für beendet. Im Gegen­teil.

   Wo der Rechtsstreit ausgetragen ist, beginnt die Debatte um die politischen Dimensionen des Problems ja erst. Es gibt Fragen, die an die Grenze des Rechts führen. Sie sind auf einer rein juristischen Ebene nicht zu lösen. So mag es vorkommen, daß durch den Bruch des Rechts Gutes bewirkt und Menschenleben gerettet wird. Vielleicht durch die Ein­schüchterung und Mißhand­lung eines Gefangenen, vielleicht sogar durch regelrechte Folter. Es gibt sol­che Konflikte. Man darf sie nur nicht verschleiern und rechtswidrig erzielte Gefahrenabwehr allein deswegen in rechtmäßige umdefinieren, weil sie einem guten Zweck dient. Man mag daher den Polizeibeamten oder den Politiker, der, vor eine tragische Wahl gestellt, sich für die Folter entscheidet, im nachhinein begnadigen, wie Bernhard Schlink im Streit­gespräch mit Winfried Brugger formulierte.

 

Zitator: Aber doch nicht deswegen die ganze Rechtsordnung umkrempeln und das Tabu der Folter brechen. (...) Ich vermute, Kollege Brugger wird damit, daß rechtswidrig bleibt, was in seinem Beispiel doch so wichtig und rettend... ist, nicht zufrieden sein. Aber die Welt geht juristisch nicht immer auf. (...) Es kommt mir wirklich seltsam naiv und gefährlich naiv vor, die persönliche Verantwortung, auf die in solchen Konflikten natürlich alles ankommt, durch eine juristischen Wohlordnung von allem und jedem erübrigt zu sehen.

 

Autor: In der Tat: In einer perfekten Rechts­ordnung, die für jeden noch so unerhörten Ausnahmezustand einen passen­den Paragraphen bereit hält, ver­dampft die persönliche Verant­wortung, verschwindet das Subjekt. Winfried Brugger dagegen besteht auf einer spezifisch rechtlichen Lösung und argumentiert mit den Betroffenen auf Seiten der Staats­macht: Das Problem dürfe nicht auf dem Rücken der Polizisten, diesen "Ärmsten der Armen", ausgetragen werden. Und er bedauert  - gewiß nicht aus purer Eitelkeit -, daß "in den letzten sechs Jahren, seit ich zum ersten Mal über das Thema geschrieben habe, nicht ein einziger Aufsatz erschienen ist, der mir geholfen hätte, mit meinem eigenen Tabubruch fertig zu werden."

   Als wäre ihm so zu helfen! Mit dem Tabubruch gilt es nicht "fertig zu werden", es gilt ihn zurückzunehmen. Eine glasklare, strikte Verfassungsregel wie das Folterverbot darf nicht mit einer scheinjuristi­schen Argumentation flexibilisiert werden. Man braucht ja die fingierte Bedrohung nur hoch genug anzusetzen, um im grellen Licht des Horrors alles andere als relativ erscheinen zu lassen: Wenn's eine ganze Stadt oder eine Region gilt, was macht dann noch ein bißchen Folter aus? Nicht umsonst gibt Brugger einen Wink mit dem Zaunpfahl, wenn er seinen Erpresser über den qualvollen Tod der Bewohner einer ganzen Stadt sagen läßt: "Die schlimmste Folter ist dagegen nichts."

   Am Ende dieser Argumentation bleibt von der strikten Verfassungsregel des Artikel 104 nur noch die Abwägung zwischen Prinzipien, die fallbezogen irgendwie optimiert werden. "Wir können alles in Bewegung kriegen im Recht und auch in der Moral", sagt Bernhard Schlink und setzt hinzu: "Das Tabu hat die Funktion, in diesen beweg­lichen Nützlichkeits­kalkulationen ein paar Sachen festzu­halten. So festzuhal­ten, daß wir  - wissend, daß sie ihren Preis haben -  diesen Preis nicht jedes Mal wieder diskutieren wollen."

   Von daher, kann man sagen, hat das Tabu eine eminent wichtige Warnfunktion: Wer immer das Folter­verbot durch­bricht, muß eben riskieren, sich dafür öffentlich zu ver­antworten. Weil in solchen Fällen buchstäblich alles auf diese persönliche Ver­antwortung ankommt. Im Fall eines rechts­kräftigen Strafurteils bleibt die Verfassungs­beschwerde, am Ende ein Amnestie­gesetz des Parlaments oder vielleicht (!) das Gnadenrecht. Noch durch den Gnadenakt wird die in gewissen Fällen nicht zu über­brückende Diffe­renz unterstrichen: zwischen dem, was recht­lich aus gutem Grund verboten ist, und dem, was unter Um­ständen notwendig erscheint. Niklas Luhmann entwickelte für solche Aporien, also die Unmöglichkeit, für alle Kon­flikte eine passende juristische Lösung zu finden, ein fei­nes Gespür. Und zeigt, wohin es kommt, wenn man die Diffe­renz zwischen dem Recht und der Moral aus dem Auge verliert. Doch der Jurist Brugger ist, wie es scheint, der Ironie des System­theoretikers auf dem Leim gegangen. Mit fatalen Folgen.

   Gar nicht auszudenken, wie Deutschland unter den Vereinten Nationen dastünde, müßte es sich mit einem Verfassungs­artikel präsentieren, der etwa so lautet: "Die Folter ist streng verboten. Gewisse Ausnahmen bestäti­gen dies nur. Das Nähere regelt die Polizei anhand der Brugger­schen Formel." Abgesehen davon, daß solch eine Ver­fassungs­änderung, wie bereits gesagt, wegen der "unantast­baren" Menschenwürde gar nicht zulässig ist - diesem Deutschland wäre ein Spitzen­platz unter den "Schurken­staaten" sicher. Daß es schier unmöglich ist, Bruggers Thesen als all­gemeines Gesetz zu formulieren, zeigt an, wie abwegig sie sind. Es bleibt also dabei: Der Staat darf nicht foltern. Nicht ausnahms­weise, kein bißchen und auch nicht für eine gute Sache.

 

Literatur

 

Winfried Brugger, Darf der Staat ausnahmsweise foltern?, Der Staat, Heft 1/ 1996

 

ders., Vom unbedingten Verbot der Folter zum bedingten Recht auf Folter?, Juristenzeitung, Heft 4/2000

 

Egon Schneider, Neuauflage des Hexenhammers?, in: Zeitschrift für die Anwaltspraxis, Heft 23/ 2000

 

Helmut Kramer, Schwüler Wunsch nach Folter, in: Ossietzky, Heft 15/2000

 

ders., Wunsch nach Folter, in: Kritische Justiz, Heft 4/2000

 

Ernst Albrecht, Der Staat. Idee und Wirklichkeit, Stuttgart 1976

 

Jonathan Alter, TIME TO THINK ABOUT TORTURE. It`s a new world, and survival may well require old techniques that seemed out of the question, Newsweek, 5. November 2001

 

Verena Lueken, Das Recht auf der Streckbank. Aus amerikanischen Zeitschriften: Kann Foltern Rechtens sein?

FAZ vom 10. November 2001

 

Axel Azzola, Art. 104, in: Alternativkommentar zum Grundgesetz, Band 2, Neuwied: Luchterhand 1989

 

Cesare Beccaria, Über Verbrechen und Strafen (1764). Nach der Ausgabe von 1766 übersetzt und herausgegeben von Wilhelm Alff, Frankfurt/Main: Insel 1998

 

Jean Améry, Die Tortur, in: ders., Jenseits von Schuld und Sühne, Stuttgart: Klett-Cotta 1980

 

amnesty international, "Wer der Folter erlag...". Ein Bericht über die Anwendung der Folter in den 80er Jahren, Frankfurt/Main: Fischer 1984

 

amnesty international, Jahresbericht 2000, Frankfurt/Main: Fischer 2000

 

Ursula Kriebaum, Folterprävention in Europa, Wien: Verlag Österreich 2000

 

Ilse Staff, Justiz im Dritten Reich. Eine Dokumentation, 2. Aufl., Frankfurt/Main: Fischer Taschenbuch 1978

 

Jan Philipp Reemtsma (Hrsg.), Folter. Zur Analyse eines Herrschaftsmittels, Hamburg: Junius 1991

 

Sepp Graessner/Norbert Gurris/Christian Pross (Hrsg.), Folter. An der Seite der Überlebenden. Unterstützung und Therapien, München: Beck 1996

 

Edward Peters, Folter. Geschichte der Peinlichen Befragung, Hamburg: Europäische Verlagsanstalt 1991

 

Mathias Schmoeckel, Humanität und Staatsraison. Die Abschaffung der Folter in Europa, Köln: Böhlau 2000

 

Bernhard Schlink/Walter Popp, Selbs Justiz, Zürich: Diogenes 1987

 

 

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0-Töne

 

"DARF DER STAAT FOLTERN?"

Streitgespräch zwischen Winfried Brugger (Universität Heidel­berg) und Bernhard Schlink (Humboldt Universität), moderiert von Dieter Grimm (Humboldt Universität, inzwischen Leiter des Wissenschaftskollegs in Berlin),

 

Audimax der Humboldt Universität Berlin, 28. Juni 2001

 


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