Darf der Staat ausnahmsweise Foltern
NDR 4/ Forum 4 – Essay
DARF DER STAAT AUSNAHMSWEISE FOLTERN ?
Von Horst Meier
"Nach dem 11. September" - so heben jetzt viele Kommentare und Betrachtungen an. Schließlich ist, wird allenthalben versichert, nach dem 11. September nichts mehr so wie vorher. Die gebräuchlichen Formeln von der schrecklichen neuen "Welt des 21. Jahrhunderts" sind indes ziemlich vage: Paradigmenwechsel und globale Tendenzen überbieten einander. Wer etwas Greifbares wissen möchte, hält sich besser an die Marginalien der Weltgeschichte. Hier, in den Randzonen der Turbulenz, wird Fraktur geredet.
(I.)
Ein Blick in amerikanische Zeitschriften zeigt, was einem Einzelnen blühen mag, der ins Räderwerk der neuesten Terroristenfahndung gerät. "TIME TO THINK ABOUT TORTURE", lautet die Schlagzeile eines Kommentars in Newsweek vom 5. November, dessen Autor einbekennt: „In diesem Herbst des Zorns kann sich sogar ein Liberaler dabei ertappen, daß seine Gedanken in Richtung... Folter gehen. OK, nicht gerade Stachelstöcke oder Gummischläuche, jedenfalls nicht hier, in Amerika. Aber irgend etwas, um den schleppenden Ermittlungen auf die Sprünge zu helfen“. Am Ende spricht sich der Kommentator nur, möchte man fast dankbar sagen, für eine gewisse Dosis psychologischer Folter aus, etwa „Filme von sterbenden Hasen oder Hochfrequenz-Rap“. Er hat dabei die mehr als siebenhundert Menschen im Auge, die als mögliche Komplizen der Attentäter verhaftet wurden. Bei einigen wenigen vermutet das FBI, sie könnten etwas zur Aufklärung des Massenmords von New York und Washington beitragen. Sie schweigen aber beharrlich.
Das bringt nicht nur gestandene Liberale auf dumme Gedanken, es stellt auch die Geduld frustrierter Ermittler und anderer Zeitgenossen auf eine harte Probe. Ein Rechtsprofessor in Harvard versichert, er sei gegen Folter, fordert aber für den Fall des Falles eine gerichtliche Anordnung derselben. Ein angesehener Richter wird mit den Worten zitiert: „Die Verfassung ist kein Selbstmordpakt“. Unterdessen warnen Vertreter von „amnesty international“ im Fernsehen händeringend davor, „diese Tür aufzustoßen“, die Konsequenzen seien unabsehbar. Das kann man wohl sagen. Kaum zu glauben, daß im Mutterland der Bürgerrechte wohlerzogene Leute über die gewaltsame Erpressung von Informationen debattieren. Wenn man den jüngsten Umfragen Glauben schenken darf, zollt ein ganzes Drittel der amerikanischen Bürger diesem Unfug Beifall: Folter, ja bitte!
Ach Amerika! Seit jeher scheint manches von dem, was sich in den Vereinigten Staaten tut, Kontinentaleuropäern nicht ganz geheuer. Amerika, ist das nicht auch das Land der Todesstrafe, das Land der Waffennarren mit verbrieftem Verfassungsrecht, das Land des zügellosen Konsumterrors, das Zentrum einer westlichen "Zivilisation", der sich gerade deutsche "Kultur" und deutscher Tiefsinn insgeheim überlegen fühlt? Nun also auch das noch, die Folter.
(II.)
An Horrorgemälden mangelt es nicht. Stellen wir uns nur folgende Situation vor:
Zitator: Der Fall spielt in der Heimatstadt des Lesers. Diese wird durch einen Terroristen bedroht, der eine tödliche chemische Bombe versteckt hat. Bei der Geldübergabe wird der Terrorist von der Polizei gefaßt und in Gewahrsam genommen.
Autor: Heißt es in einer angesehenen Juristenzeitung. Ihre Leser werden aufgefordert, sich in einen ganz außergewöhnlichen Fall hineinzudenken.
Zitator: Der Erpresser schildert den Beamten glaubhaft, daß er vor der Übergabe (des Geldes) den Zünder der Bombe aktiviert hat. Die Bombe werde in fünf Stunden explodieren und alle Bewohner der Stadt sowie der Umgebung töten; diese würden eines qualvollen Todes sterben, die schlimmste Folter sei dagegen nichts. Trotz Aufforderung gibt der Erpresser das Versteck der Bombe nicht preis. Androhungen aller zulässigen Zwangsmittel helfen nichts. Der Erpresser fordert eine hohe Geldsumme, seine eigene Freilassung sowie die Freilassung rechtskräftig verurteilter politischer Kampfgenossen, ferner ein Fluchtflugzeug mit Besatzung. Sobald er in der Luft sei, werde er das Versteck der Bombe verraten, so daß diese dann entschärft werden könne. Als Sicherheit sollen ihm zehn prominente Bürger der Stadt als Geiseln zur Verfügung gestellt werden. Die Polizei glaubt aus faktischen und rechtlichen Gründen, diese Forderungen nicht erfüllen zu können, und sieht nur noch ein einziges Mittel der Gefahrenbeseitigung: das „Herausholen“ des Verstecks der Bombe aus dem Erpresser, notfalls mit Gewalt. Darf sie das?
Autor: Darauf wird zurückzukommen sein. Bevor aber von einer Rechtsfrage zu handeln ist, die heutzutage leider gestellt wird, muß ein Mißverständnis aufgeklärt werden: Das geschilderte Horrorszenario stand nämlich nicht in einem amerikanischen Juristenblatt, das nach dem 11. September 2001 gedruckt wurde. Der Fall wurde den Leserinnen und Lesern der deutschen "Juristenzeitung" nahegebracht - und zwar unter dem 18. Februar des Jahres 2000. Als Autor zeichnet der Heidelberger Rechtswissenschaftler Winfried Brugger. Den Ordinarius für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie quält seit Jahren die Frage, warum es der Polizei strikt verboten ist, zwecks Aussageerpressung andere zu quälen. Am 28. Juni 2001, im Rahmen eines Streitgesprächs mit seinem auch als Schriftsteller bekannten Berliner Kollegen Bernhard Schlink, berichtete Brugger, wie alles anfing.
Zitator: 1992... hat der bekannte Bielefelder Soziologe und Systemtheoretiker Niklas Luhmann in Heidelberg einen Vortrag gehalten über die Frage "Gibt es in unserer Gesellschaft noch unverzichtbare Normen?" (Er) begann mit folgenden Worten, und ich zitiere Luhmann: "Zur Einstimmung in das Thema mag nach gutem Juristenbrauch die Vorgabe eines Falles dienen. Stellen Sie sich vor, Sie seien ein höherer Polizeioffizier. In Ihrem Lande... gäbe es viele linke und rechte Terroristen, jeden Tag Morde, Brandanschläge, Tötung und Schäden für zahlreiche Unbeteiligte. Sie haben den Führer einer solchen Gruppe gefangen. Sie könnten, wenn Sie ihn folterten, vermutlich das Leben vieler Menschen retten, zehn, hundert, tausend. Würden Sie es tun? In Deutschland scheint die Sache einfach zu sein. Man sieht im Grundgesetz nach, in Artikel 1, Menschenwürde, ist keine Ausnahme vorgesehen." So fing Luhmann an. Am Ende des Vortrags bedenkt er... "Man könnte deshalb an folgende juristische Lösung denken, ungeachtet aller legalistischen Bedenken aufgrund von Artikel 1 Grundgesetz: etwa Zulassung von Folter durch international beaufsichtigte Gerichte, Fernsehüberwachung der Szene in Genf und Luxemburg, telekommunikative Fernsteuerung. Insgesamt keine besonders befriedigende Lösung, aber es befriedigt ja auch nicht, wenn man gar nichts tut und Unschuldige dem Fanatismus der Terroristen opfert."
Autor: Die spielerisch-distanziert anmutenden Bemerkungen des Systemtheoretikers Luhmann haben den Juristen Brugger nicht mehr losgelassen, ja er hat sich regelrecht darin verbissen, wie er im gut besetzten Audimax der Berliner Humboldt-Universität zu erkennen gab:
Zitator: Die Ironie in diesen Worten Luhmanns ist nicht zu überhören. Aber es ist die Art von Ironie, die man sich nur leisten kann, wenn... man noch nicht mit konkreten Menschen, Tätern und Opfern, zu tun hat. Der Jurist aber sollte sich solchen konkreten Fällen stellen und sie richtig lösen. (...) Ich beschloß zunächst, typisch "krankes Professorengehirn", im Heidelberger Klausurenkurs einen passenden Fall zu stellen und die etwa zweihundert Examenskandidaten den Fall für mich lösen zu lassen.
Autor: Professor Bruggers "passenden Fall", über dem er zweihundert Jurastudenten im Rahmen einer Übungsklausur brüten ließ, haben wir schon gehört. Kommen wir also auf die Frage zu sprechen, die am Ende der denkwürdigen Klausur steht: Darf die Polizei den Erpresser foltern, um das Versteck der tickenden Chemiebombe aus ihm "herauszuholen"?
Nein, auf keinen Fall. In Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes heißt es: "Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden". Ein kategorischer Imperativ: Nie wieder sollen deutsche Polizeistuben zu Folterkellern einer "Geheimen Staatspolizei" werden. Auch das Völkerrecht statuiert ein striktes Verbot der Folter, zum Beispiel in Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950. Dort heißt es zudem ausdrücklich: Selbst im Kriegs- oder Notstandsfall dürfen keine Ausnahmen gemacht werden. Eine selten klare Rechtslage. Die Probeklausur indes, die Professor Brugger schreiben ließ - eine Art Milgram-Experiment für Jurastudenten -, ergab folgendes Bild: ungefähr Zweidrittel der angehenden Juristen kamen zu dem Ergebnis, die Polizei dürfe in dem gestellten Fall foltern. Winfried Brugger erzählt es nicht ohne Genugtuung.
(III.)
Seine eigenen Argumente für eine, wie er betont, sehr behutsame Wiedereinführung der Folter laufen auf ein und dieselbe juristische These hinaus: Der Staat darf ausnahmsweise foltern, ja er ist geradezu verpflichtet, es zu tun. Formaler Legalismus, das heißt die strikte Einhaltung des Folterverbots, sei in manchen Fällen grob ungerecht, ja unerträglich. Also drehte und wendete Brugger alle in Betracht kommenden Paragraphen so lange, bis dabei das genaue Gegenteil herauskam. Seine Argumentation hört sich, vereinfacht gesagt, so an: Der eindeutige Gesetzeswortlaut, der keinerlei Ausnahme zuläßt, ist im Ergebnis zuweilen "nicht akzeptabel", ja "absurd", sagt Brugger. Mit Blick auf andere, gleichrangige Rechtsnormen konstatiert er zunächst einen "Wertungswiderspruch", will sagen einen Wertungsfehler des Gesetzgebers. Um diesen Fehler zu korrigieren, zieht er eine Analogie zum polizeilichen Todesschuß, wie er in deutschen Polizeigesetzen geregelt ist. Es ist gar nicht einzusehen, empört sich Brugger, daß die Polizei den Bankräuber, der das Leben einer Geisel bedroht, notfalls erschießen dürfe, aber denjenigen, der sein Wissen um eine tickende Chemiebombe nicht preisgeben will, mit Samthandschuhen anfassen müsse. Das Folterverbot, in allen Fällen durchgehalten, führe zu einem "ethischen Skandalon" - sagt Brugger.
Ist man erst einmal so weit gekommen, erscheint der nächste Schritt nur konsequent: Die Polizei darf nicht nur, nein sie muß mitunter foltern. Das ist sie der Sicherheit und dem Leben unbescholtener Bürger schuldig: Diese haben, wenn man so will, ein Recht auf Folter zu Lasten Dritter. Ein wahrlich grundstürzendes Ergebnis, das "fünfzig Jahre Staatsrecht unter dem Grundgesetz und etwa 5.000 Staatsrechtslehrer" für überholt erklärt, wie Brugger beiläufig und nicht ohne Stolz während des Berliner Streitgesprächs anmerkte.
Solche Rechtsansichten über die Folter sind nicht nur schockierend, was ihr Urheber verständnisvoll einräumt. Sie werden auch auf eine Weise erzielt, die nicht so sehr den Scharfsinn des Gelehrten unter Beweis stellt als viel mehr die Tatsache, daß juristische Rabulistik imstande ist, ein beliebiges Ergebnis zu vertreten. Was Brugger als "Alternativlösung" bezeichnet und bescheiden als "notwendige Korrektur des Gesetzeswortlauts" ausgibt, ist nicht weniger als eine Revision des Grundgesetzes, ein Widerruf der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, eine Rücknahme der Anti-Folterkonvention der Vereinten Nationen. Und zwar nach Maßgabe des Gerechtigkeitsgefühls eines Rechtsprofessors aus Heidelberg. Mit Interpretation hat seine "interpretative Ausweichstrategie" kaum noch etwas zu tun. Gewiß, verlegt man sich erst einmal aufs Abwägen, gerät alles relativ. Aber was Brugger mit seinen Folterthesen postuliert, ist im Ergebnis blanke Rechtspolitik contra legem.
Diese indes obliegt in der parlamentarischen Demokratie dem Gesetzgeber. Wer sonst wäre legitimiert, "Korrekturen" am Gesetzeswortlaut vorzunehmen? Aber die Relativierung des Folterverbots, der Brugger das Wort redet, dürfte nicht einmal Gegenstand einer Verfassungsänderung sein, die eine Zweidrittelmehrheit des Parlaments beschließt: Denn die Menschenwürde nach Artikel 1 ist sogar der Verfassungsänderung entzogen. So steht es in Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes.
Brugger, dem solche Einwände natürlich geläufig sind, setzte sein Engagement für die ausnahmsweise Wiedereinführung der Folter mit erstaunlicher Energie fort. Aus der Lösungsskizze, die er für seine Übungsklausur angefertigt hatte, entstand ein öffentlicher Vortrag: Am 22. April 1995 feierte man in der Verwaltungsfachschule zu Speyer den Geburtstag eines Kollegen. Brugger ehrte den Jubilar mit einer akademischen Festrede besonderer Art. Diese wiederum fand 1996 ihren Niederschlag in der Zeitschrift Der Staat, für die Brugger heute als geschäftsführender Redakteur verantwortlich zeichnet. Die Welt am Sonntag druckte Auszüge nach. Im Laufe der Zeit wuchs sich das Unternehmen Folter zu einer Fortsetzungsgeschichte aus: Im Frühjahr 1999 referierte Brugger an mehreren Rechtsfakultäten in den USA und fand dort, wie er schon vor dem 11. September gern betonte, ein wesentlich aufgeschlosseneres Publikum als in Deutschland. Bis dann im Februar des Jahres 2000 besagter Aufsatz in der Juristenzeitung erschien. Dessen Übersetzung ins Englische fällt nun mit einer Krise zusammen, die dem deutschen Vordenker Winfried Brugger ganz unerwartet Mitstreiter beschert: "TIME TO THINK ABOUT TORTURE".
(IV.)
Was soll man von einer Öffentlichkeit halten, die den provozierenden Vorstoß zur Wiedereinführung der Folter nahezu ignoriert? Es gab zwei kurze, polemisch gehaltene Kommentare: den einen in der Zeitschrift Ossietzky, nachgedruckt in der Kritischen Justiz, den anderen in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis. Das war alles. Bis Studierende der Humboldt-Universität auf die Idee kamen, Brugger zum Streitgespräch nach Berlin einzuladen.
Optimisten mögen die Tatsache, das Bruggers Folterthesen bislang niemand mit einer regelrechten Replik parierte, als beredtes Schweigen werten. Der ehemalige Richter Helmut Kramer sprach in der Zeitschrift Ossietzky unverblümt von "menschenverachtende(m) Schwachsinn". Und der Kommentator der Zeitschrift für die Anwaltspraxis, Rechtsanwalt Egon Schneider, quittierte Bruggers Vorstoß kurz und bündig mit einem Spruch aus Goethes Maximen und Reflexionen: "Gewissen Geistern muß man ihre Idiotismen lassen." Das Unbehagen aber bleibt, es könne das vorherrschende Schweigen mit Indifferenz oder gar mit klammheimlicher Zustimmung verwechselt werden.
Nun gut, stünde das Gesagte in einem wüsten Pamphlet der NPD, man würde sich über das hohe Argumentationsniveau wundern und zur Tagesordnung übergehen. Es ist aber nicht im Dunstkreis rechtsradikaler Sektierer zu hören, mit denen Brugger nichts zu tun hat. Das Gesagte wird an einer deutschen Universität ausgebrütet. Winfried Brugger, Jahrgang 1950, ist ein angesehener Jurist, theoretisch und philosophisch beschlagen, weltgewandt. Er ist, wovon man sich im Gespräch mit ihm überzeugen kann, ein umgänglicher und freundlicher Zeitgenosse. Daß er es sich bei seinem Plädoyer für ein wenig Folter, wie er des öfteren betont, wirklich nicht leicht macht und daß er lange zögerte, die Tabuschwelle zu überschreiten, darf man ihm aufs Wort glauben. Der Fall ist also ernst.
(V.)
Höchste Zeit, an die Gefolterten zu denken. Wenn einer ein "ethisches Skandalon" darin sieht, daß in deutschen Polizeistuben nicht gelegentlich ein bißchen gefoltert werden darf, sollte er auch offen aussprechen, worauf das Ganze hinausläuft. Aber in dieser Hinsicht bleibt der Heidelberger Jurist verdächtig vage. Was bedeutet Folter? Der exilierte Schriftsteller Jean Améry, Jude aus Österreich, von der Gestapo als Mitglied der belgischen Résistance verhaftet, beschrieb 1965 in seinem Essay "Die Tortur", was ihm beim Verhör widerfuhr und betonte:
Zitator: Was mir in dem unsäglichen Gewölbe in Breendonk zugefügt wurde, war bei weitem nicht die schlimmste Form der Folter. Mir hat man keine glühenden Nadeln unter die Fingernägel getrieben, noch hat man auf meiner nackten Brust brennende Zigarren ausgedrückt. (...) Und doch wage ich, zweiundzwanzig Jahre nachdem es geschah, auf Grund einer Erfahrung, die das ganze Maß des Möglichen keineswegs auslotete, die Behauptung: Die Tortur ist das fürchterlichste Ereignis, das ein Mensch in sich bewahren kann.
Autor: "Das zum Teil schon mit dem ersten Schlag, in vollem Umfang aber schließlich in der Tortur eingestürzte Weltvertrauen wird nicht wiedergewonnen", faßte Jean Améry seine Erfahrung zusammen: "Wer der Folter erlag, kann nicht mehr heimisch werden in der Welt." Die Berichte der Zentren für die Betreuung von Folteropfern, die inzwischen aus Kopenhagen oder Berlin vorliegen, lassen ahnen, warum die Verstörung, die "Traumatisierung" gar kein Ende nehmen will. Man kann es in einer halben Stunde gar nicht aufzählen, welche Qualen die Folterknechte für Männer und Frauen oder deren Kinder bereithalten.
Aufhören! Schluß damit! - hören wir Brugger einwenden, der übrigens Jean Améry in einer Fußnote kurz erwähnt: Das geht zu weit, entschieden zu weit! Aber wie weit, möchte man fragen, wie weit sollen denn die Vernehmungsspezialisten in ihrer Polizeistube gehen dürfen, Herr Brugger? Welcher Werkzeuge werden sie sich bedienen, um etwas aus dem störrischen Gefangenen "herauszuholen"? Daumenschraube? Elektroschock? Peitschenhiebe? Faustschläge? Nach abgezählten Maßeinheiten oder bis zur Bewußtlosigkeit?
Ein Blick in die deutsche Rechtsgeschichte hilft weiter. Am 4. Juni 1937 trafen sich im Berliner Reichsjustizministerium ranghohe Juristen und Gestapobeamte. Sie verhandelten über die künftige Handhabung der sogenannten "verschärften Vernehmung". Denn die Staatsanwälte vor Ort hatten ein Problem: Sie kamen zuweilen in die Verlegenheit entscheiden zu müssen, ob gegen Gestapobeamte Ermittlungsverfahren einzuleiten seien. Wußten aber nicht genau, was gerade noch "verschärfte Vernehmung" ist und wo bereits die Körperverletzung im Amt beginnt.
Weil ein teilnehmender Oberstaatsanwalt vom Landgericht Düsseldorf die Zusammenkunft schön ordentlich protokollierte - Aktenzeichen 16 A.R.26/37 - , wissen wir Genaueres über jene "klaren Regeln und Richtlinien", auf die man sich 1937 einigte: Die "verschärfte Vernehmung" solle "grundsätzlich" nur dann zum Zuge kommen, wenn "unmittelbare Staatsinteressen berührt" sind, also "in erster Linie (bei) Hoch- und Landesverrat". Auch seien "nur Stockhiebe auf das Gesäß" zulässig, "und zwar bis zu 25 Stück", so das Protokoll: "Vom 10. Stockhieb an muß ein Arzt zugegen sein". Und weil sich vielleicht schon etwas von den persönlichen Vorlieben mancher Gestapobeamter herumgesprochen hatte, nahm man noch eine weitere Kautele zu Protokoll: "Es soll ein 'Einheitsstock' bestimmt werden, um jede Willkür auszuschalten."
Nun braucht man Winfried Brugger an die deutsche Vergangenheit nicht zu erinnern. Wirklich nicht. Er weiß, daß wir da leider sehr belastet sind. Vergangenheitsbewältigung muß sein. Sie darf nur nicht das Denken gängeln, verlangt er! Wie wahr. Weil aber Brugger ein bißchen zu oft von Denkverboten, ja von "Totschweigen" spricht und ein "Diskussionstabu" beklagt; weil er manchmal den Anschein erweckt, als werde er für seinen selbstverschuldeten Job als furchtloser Tabubrecher zuwenig gelobt; weil Brugger sich schon vorbeugend dagegen verwahrt, "moralisch diffamiert" zu werden - wie seinerzeit Ernst Albrecht, CDU, Ministerpräsident von Niedersachsen, der 1976 in einem Buch die Folter in vergleichbaren Fällen gerechtfertigt hatte, - weil Brugger so verfährt, möchte man ergänzen: Nein, das Denken ist keineswegs verboten. Jedermann ist allerdings für die Ergebnisse seines Denkens verantwortlich. Zumal wenn dieses Denken darauf abzielt, das Foltern zu rehabilitieren.
Treiben wir also die praktischen Fragen noch ein bißchen weiter. Denn da sind, wollte man wirklich Hand anlegen, noch etliche Kleinigkeiten zu klären: Wie steht es mit der richterlichen Anordnung der Maßnahme und ihrer Kontrolle? Hat der zu Traktierende das Recht, einen Anwalt seines Vertrauens zu bestellen? Hätte dessen Widerspruch aufschiebende Wirkung? Und schließlich, da vielleicht mit dem Äußersten zu rechnen ist: Müßte nicht auch ein Geistlicher hinzugezogen werden, sofern der Proband das wünscht?
(VI.)
Die Folter ist nicht irgend eine "Menschenrechtsverletzung", worunter man alles mögliche verstehen kann: die Verweigerung der Reisefreiheit so gut wie die Knebelung der freien Rede, die Vorenthaltung des Rechts auf Arbeit so gut wie die Einschränkung der freien Berufswahl. Das Verbot der Folter zählt zum Kernbestand der Zivilisation, zur eisernen Ration sozusagen. Es ist eine Frucht der Aufklärung. Wie sich das Spannungsverhältnis zwischen "Humanität und Staatsraison" seit dem Mittelalter entwickelte, ist in der Studie, die Mathias Schmoeckel über die Abschaffung der Folter in Europa vorlegte, eindrucksvoll beschrieben. Dieser Prozeß der Zivilisation, der mit Autoren wie Juan Luis Vives, Friedrich von Spee, Michel de Montaigne, Pierre Bayle und Cesare Beccaria im Strafrecht vieler Nationen begann, fand im 20. Jahrhundert mit den völkerrechtlichen Konventionen gegen die Folter seinen Abschluß. Nicht, daß seitdem nicht mehr gefoltert würde. Die Berichte von amnesty international dokumentieren alljährlich das Gegenteil, die Liste der Folterstaaten ist elend lang. Aber die internationale Ächtung der Folter zwingt die Folterknechte immerhin, ihr Handwerk im Verborgenen auszuüben - und sie zwingt die Politiker, die sie anordnen oder decken oder dulden, zu lügen. Sollte diese Ächtung nach dem 11. September relativiert werden, es stünde ziemlich schlecht um die Menschenrechte. Mit der körperlichen Unversehrtheit und der Menschenwürde werden Grundrechte in Frage gestellt, die auf existentielle Weise die Stellung des Bürgers gegenüber der Staatsgewalt betreffen.
Mag sein, daß Winfried Brugger die juristische Fixierung auf den Ernstfall seines erdachten Beispiels neuerdings mit Weitsicht verwechselt. Ob Weitsicht oder fixe Idee, was verschlägt's? Die Negation der Menschenwürde, in der Folter zu irreversibler Gewalt geworden, ist und bleibt der schwerste anzunehmende Rechtsbruch. Wir haben mithin allen Grund, am absoluten Verbot der Folter festzuhalten. Jede Rechtsordnung, die dieses Tabu relativiert, begibt sich auf die abschüssige Bahn.
Wie aber soll angesichts dieser Rechtslage Winfried Bruggers Extremfall praktisch gelöst werden? Was tun mit dem Erpresser, der nicht verraten will, wo die Chemiebombe tickt, die eine ganze Stadt auslöschen wird? Ein "hard case", zweifellos, vor dem zartfühlende Seelen erschauern, dem sich aber gestandene Juristen, appelliert Brugger, stellen müssen. Wer auf die Rechtsfrage, ob die Polizei ausnahmsweise foltern dürfe, mit einem kategorischen Nein antwortet, erklärt damit die Diskussion nicht für beendet. Im Gegenteil.
Wo der Rechtsstreit ausgetragen ist, beginnt die Debatte um die politischen Dimensionen des Problems ja erst. Es gibt Fragen, die an die Grenze des Rechts führen. Sie sind auf einer rein juristischen Ebene nicht zu lösen. So mag es vorkommen, daß durch den Bruch des Rechts Gutes bewirkt und Menschenleben gerettet wird. Vielleicht durch die Einschüchterung und Mißhandlung eines Gefangenen, vielleicht sogar durch regelrechte Folter. Es gibt solche Konflikte. Man darf sie nur nicht verschleiern und rechtswidrig erzielte Gefahrenabwehr allein deswegen in rechtmäßige umdefinieren, weil sie einem guten Zweck dient. Man mag daher den Polizeibeamten oder den Politiker, der, vor eine tragische Wahl gestellt, sich für die Folter entscheidet, im nachhinein begnadigen, wie Bernhard Schlink im Streitgespräch mit Winfried Brugger formulierte.
Zitator: Aber doch nicht deswegen die ganze Rechtsordnung umkrempeln und das Tabu der Folter brechen. (...) Ich vermute, Kollege Brugger wird damit, daß rechtswidrig bleibt, was in seinem Beispiel doch so wichtig und rettend... ist, nicht zufrieden sein. Aber die Welt geht juristisch nicht immer auf. (...) Es kommt mir wirklich seltsam naiv und gefährlich naiv vor, die persönliche Verantwortung, auf die in solchen Konflikten natürlich alles ankommt, durch eine juristischen Wohlordnung von allem und jedem erübrigt zu sehen.
Autor: In der Tat: In einer perfekten Rechtsordnung, die für jeden noch so unerhörten Ausnahmezustand einen passenden Paragraphen bereit hält, verdampft die persönliche Verantwortung, verschwindet das Subjekt. Winfried Brugger dagegen besteht auf einer spezifisch rechtlichen Lösung und argumentiert mit den Betroffenen auf Seiten der Staatsmacht: Das Problem dürfe nicht auf dem Rücken der Polizisten, diesen "Ärmsten der Armen", ausgetragen werden. Und er bedauert - gewiß nicht aus purer Eitelkeit -, daß "in den letzten sechs Jahren, seit ich zum ersten Mal über das Thema geschrieben habe, nicht ein einziger Aufsatz erschienen ist, der mir geholfen hätte, mit meinem eigenen Tabubruch fertig zu werden."
Als wäre ihm so zu helfen! Mit dem Tabubruch gilt es nicht "fertig zu werden", es gilt ihn zurückzunehmen. Eine glasklare, strikte Verfassungsregel wie das Folterverbot darf nicht mit einer scheinjuristischen Argumentation flexibilisiert werden. Man braucht ja die fingierte Bedrohung nur hoch genug anzusetzen, um im grellen Licht des Horrors alles andere als relativ erscheinen zu lassen: Wenn's eine ganze Stadt oder eine Region gilt, was macht dann noch ein bißchen Folter aus? Nicht umsonst gibt Brugger einen Wink mit dem Zaunpfahl, wenn er seinen Erpresser über den qualvollen Tod der Bewohner einer ganzen Stadt sagen läßt: "Die schlimmste Folter ist dagegen nichts."
Am Ende dieser Argumentation bleibt von der strikten Verfassungsregel des Artikel 104 nur noch die Abwägung zwischen Prinzipien, die fallbezogen irgendwie optimiert werden. "Wir können alles in Bewegung kriegen im Recht und auch in der Moral", sagt Bernhard Schlink und setzt hinzu: "Das Tabu hat die Funktion, in diesen beweglichen Nützlichkeitskalkulationen ein paar Sachen festzuhalten. So festzuhalten, daß wir - wissend, daß sie ihren Preis haben - diesen Preis nicht jedes Mal wieder diskutieren wollen."
Von daher, kann man sagen, hat das Tabu eine eminent wichtige Warnfunktion: Wer immer das Folterverbot durchbricht, muß eben riskieren, sich dafür öffentlich zu verantworten. Weil in solchen Fällen buchstäblich alles auf diese persönliche Verantwortung ankommt. Im Fall eines rechtskräftigen Strafurteils bleibt die Verfassungsbeschwerde, am Ende ein Amnestiegesetz des Parlaments oder vielleicht (!) das Gnadenrecht. Noch durch den Gnadenakt wird die in gewissen Fällen nicht zu überbrückende Differenz unterstrichen: zwischen dem, was rechtlich aus gutem Grund verboten ist, und dem, was unter Umständen notwendig erscheint. Niklas Luhmann entwickelte für solche Aporien, also die Unmöglichkeit, für alle Konflikte eine passende juristische Lösung zu finden, ein feines Gespür. Und zeigt, wohin es kommt, wenn man die Differenz zwischen dem Recht und der Moral aus dem Auge verliert. Doch der Jurist Brugger ist, wie es scheint, der Ironie des Systemtheoretikers auf dem Leim gegangen. Mit fatalen Folgen.
Gar nicht auszudenken, wie Deutschland unter den Vereinten Nationen dastünde, müßte es sich mit einem Verfassungsartikel präsentieren, der etwa so lautet: "Die Folter ist streng verboten. Gewisse Ausnahmen bestätigen dies nur. Das Nähere regelt die Polizei anhand der Bruggerschen Formel." Abgesehen davon, daß solch eine Verfassungsänderung, wie bereits gesagt, wegen der "unantastbaren" Menschenwürde gar nicht zulässig ist - diesem Deutschland wäre ein Spitzenplatz unter den "Schurkenstaaten" sicher. Daß es schier unmöglich ist, Bruggers Thesen als allgemeines Gesetz zu formulieren, zeigt an, wie abwegig sie sind. Es bleibt also dabei: Der Staat darf nicht foltern. Nicht ausnahmsweise, kein bißchen und auch nicht für eine gute Sache.
Literatur
Winfried Brugger, Darf der Staat ausnahmsweise foltern?, Der Staat, Heft 1/ 1996
ders., Vom unbedingten Verbot der Folter zum bedingten Recht auf Folter?, Juristenzeitung, Heft 4/2000
Egon Schneider, Neuauflage des Hexenhammers?, in: Zeitschrift für die Anwaltspraxis, Heft 23/ 2000
Helmut Kramer, Schwüler Wunsch nach Folter, in: Ossietzky, Heft 15/2000
ders., Wunsch nach Folter, in: Kritische Justiz, Heft 4/2000
Ernst Albrecht, Der Staat. Idee und Wirklichkeit, Stuttgart 1976
Jonathan Alter, TIME TO THINK ABOUT TORTURE. It`s a new world, and survival may well require old techniques that seemed out of the question, Newsweek, 5. November 2001
Verena Lueken, Das Recht auf der Streckbank. Aus amerikanischen Zeitschriften: Kann Foltern Rechtens sein?
FAZ vom 10. November 2001
Axel Azzola, Art. 104, in: Alternativkommentar zum Grundgesetz, Band 2, Neuwied: Luchterhand 1989
Cesare Beccaria, Über Verbrechen und Strafen (1764). Nach der Ausgabe von 1766 übersetzt und herausgegeben von Wilhelm Alff, Frankfurt/Main: Insel 1998
Jean Améry, Die Tortur, in: ders., Jenseits von Schuld und Sühne, Stuttgart: Klett-Cotta 1980
amnesty international, "Wer der Folter erlag...". Ein Bericht über die Anwendung der Folter in den 80er Jahren, Frankfurt/Main: Fischer 1984
amnesty international, Jahresbericht 2000, Frankfurt/Main: Fischer 2000
Ursula Kriebaum, Folterprävention in Europa, Wien: Verlag Österreich 2000
Ilse Staff, Justiz im Dritten Reich. Eine Dokumentation, 2. Aufl., Frankfurt/Main: Fischer Taschenbuch 1978
Jan Philipp Reemtsma (Hrsg.), Folter. Zur Analyse eines Herrschaftsmittels, Hamburg: Junius 1991
Sepp Graessner/Norbert Gurris/Christian Pross (Hrsg.), Folter. An der Seite der Überlebenden. Unterstützung und Therapien, München: Beck 1996
Edward Peters, Folter. Geschichte der Peinlichen Befragung, Hamburg: Europäische Verlagsanstalt 1991
Mathias Schmoeckel, Humanität und Staatsraison. Die Abschaffung der Folter in Europa, Köln: Böhlau 2000
Bernhard Schlink/Walter Popp, Selbs Justiz, Zürich: Diogenes 1987
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"DARF DER STAAT FOLTERN?"
Streitgespräch zwischen Winfried Brugger (Universität Heidelberg) und Bernhard Schlink (Humboldt Universität), moderiert von Dieter Grimm (Humboldt Universität, inzwischen Leiter des Wissenschaftskollegs in Berlin),
Audimax der Humboldt Universität Berlin, 28. Juni 2001
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