Das Verbot der Folter ist unantastbar
Hans-Ernst Böttcher (Präsident des LG Lübeck):
Das Verbot der Folter ist unantastbar
Seit zwei Wochen erleben wir eine gespenstische Diskussion
in Deutschland. Was war der Auslöser? Es ist bekannt geworden, dass der
stellvertretende Frankfurter Polizeipräsident ernsthaft daran gedacht und
Vorkehrungen dafür getroffen hat, den Tatverdächtigen im Entführungsfall von
Metzler durch Zufügung körperlicher Schmerzen zum Geständnis zu bringen. So
wurde es ihm jedenfalls angedroht.
Mir scheint, Zweifel an der fachlichen Eignung Herrn
Daschners für sein hohes Polizeiamt und an seinen soliden juristischen
Grundkenntnissen sind angebracht.
Was sagen die
Gesetze?
Wo es Staaten gibt, gibt es Gesetze, nationale,
internationale und solche, die sogar im Weltmaßstab gelten.
Der einzelne Staat und die Staatengemeinschaften sind
gewiss unerlässlich zur Regelung eines friedlichen, die Interessenkonflikte
ausgleichenden Miteinander der Menschen. Zugleich aber ist es eine Erkenntnis,
die mit dem Grad der Zivilisation wächst: Wer die Macht hat, neigt dazu, sie über
Gebühr zu gebrauchen. Deswegen sind die Staaten, je demokratischer und je
rechtsstaatlicher sie sind, einzeln und in ihrer Gesamtheit dazu übergegangen,
die Macht des Staates und seiner einzelnen Bediensteten strikten, begrenzenden
Regeln zu unterwerfen. Und da man weltweit weiß, dass im Verborgenen, im
"stillen Kämmerlein" der Polizeizelle oder des Gefängnisses die
Gefahr des Machtmissbrauches besonders groß ist, gibt es zum Thema
"Folter" jetzt in Deutschland äußerst klare, verbindliche
Regelungen:
Die Strafprozessordnung
sagt in ihrem § 136 a: "Die Freiheit der Willensentschließung und der
Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch
Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung
von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose." Schon
die Drohung hiermit ist verboten. Dies strikte Verbot hat seinen gesetzlichen
Hintergrund in dem höchsten Gesetz der Bundesrepublik Deutschland, im
Grundgesetz. Nicht nur erklärt Artikel 1 die Würde des Menschen für
unantastbar und schützt Artikel 2 die freie Entfaltung der Persönlichkeit,
sondern auch im Grundgesetz - also sozusagen an allerhöchster Stelle - finden
Sie eine Vorschrift mit der Klarheit des § 136 a der Strafprozessordnung. In
Artikel 104 des Grundgesetzes heißt es nämlich: "Festgehaltene Personen dürfen
weder seelisch noch körperlich misshandelt werden."
Diese an Klarheit nicht zu übertreffenden nationalen
Regelungen werden noch untermauert durch Artikel 3 und Artikel 15 der Europäischen
Menschenrechtskonvention. In Artikel 3 heißt es: "Niemand darf der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden." Artikel 15 der Konvention stellt klar, dass die Rechte aus Artikel
3 unter allen Umständen gelten, und zwar selbst dann, wenn "das Leben der
Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht" wird.
Zu der für Deutschland wie ein nationales Gesetz
verbindlichen Europäischen Menschenrechtskonvention tritt noch die Erklärung
der Vereinten Nationen über den Schutz vor Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung hinzu. Diese Erklärung ist deshalb
so bedeutsam, weil sie "Folter" in einer Weise definiert, dass der
Frankfurter
Vorfall mit Gewissheit darunter fällt, und auch deshalb, weil sie jedem Staat
die Verpflichtung auferlegt, "bei der Ausbildung des Strafvollzugspersonals
sowie anderer Träger staatlicher Gewalt, die für Häftlinge verantwortlich
sein können, sicherzustellen, dass das Verbot der Folter und anderer grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vollständig behandelt
wird."
Maßstäbe, nicht
"weiches Recht"
Es mag in den Rechtsordnungen der einzelnen Staaten und
auch international Normen geben, die bewusst weich und flexibel gehalten sind.
Das ist immer dann der Fall, wenn die Normen
dem Interessenausgleich dienen und/oder wenn unterschiedliche Rechtsgüter in
ihrem Gewicht gegeneinander abgewogen werden müssen. Wir haben in den
vergangenen zwei Wochen in der öffentlichen Diskussion erlebt, wie der Versuch
unternommen wird, den Frankfurter Vorfall an dieser Elle zu messen. Das ist aber
gänzlich verkehrt.
Man braucht kein Jurist zu sein, damit einem ins Auge
springt: Die zitierten Vorschriften zum Verbot der Folter und anderer entwürdigender
Behandlungs- oder Vernehmungsmethoden sind gerade kein "weiches
Recht". Sie setzen vielmehr Maßstäbe. An ihnen ist jegliches staatliches Handeln zu messen.
Auch das ist übrigens im Grundgesetz nochmals ganz deutlich in Artikel 1 Abs. 3
festgelegt: "Die ... Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht". Und zu den Grundrechten zählt
auch der oben zitierte Artikel 104 des Grundgesetzes.
Vorschriften wie das Folterverbot, ob in internationalen
Verträgen, im Grundgesetz oder in der Strafprozessordnung, werden nicht
aufgestellt, damit man sie dann nach Belieben nach dem Motto "Not kennt
kein Gebot" relativiert. Sie sollen ohne Wenn und Aber gelten. Das versteht
sich schon nach ihrem Wortlaut. Es wird aber noch deutlicher, wenn man die
Entstehungsgeschichte des Folterverbots vor allem mit seiner Geltung in der
Bundesrepublik Deutschland in den Blick nimmt: Von 1933 bis 1945 hatte sich das
Deutsche Reich aus dem Kreis der zivilisierten Nationen verabschiedet. Staatlich
angeordneter Terror und noch darüber hinausgehende Exzesstaten waren eine Geißel
für ganz Europa und die Welt. Die zitierten Vorschriften der
Strafprozessordnung und des Grundgesetzes sind eine ausdrückliche und
konsequente Reaktion hierauf. Sie gehören zu den zentralen Vorschriften in der
deutschen Nachkriegs-Rechtsordnung, an denen das "Nie wieder!" überdeutlich
wird. Der Staat darf eben nicht alles.
Er legt sich und seinen Bediensteten, die allesamt ihren Eid auf das Grundgesetz
geschworen haben, Beschränkungen auf in der Erkenntnis, dass nur diese Haltung
vor einem Aufweichen des Rechtsstaats und vor dem Rückfall in die Barbarei schützt.
Ganz im Sinne der oben zitierten UN-Anti-Folter-Resolution muss dies den Trägern
staatlicher Gewalt immer wieder vermittelt werden und unumstößlicher Maßstab
für ihr tägliches Handeln sein.
Richterinnen und
Richter als Garanten der Grundrechte
Alle Träger staatlicher Gewalt, aber natürlich ganz
besonders die unabhängigen Träger der "Dritten Gewalt", die
Richterinnen und Richter haben die Grundrechte der Bürger zu schützen.
Wohlgemerkt: Nicht nur zu respektieren, sondern aktiv zu schützen! Die Richterinnen und Richter sind deshalb so
wichtig für die nachhaltige Sicherung des Rechtsstaates, weil sie im Streitfall
über auftauchende Einzelfragen zu entscheiden haben. Zu den streitigen
Einzelfragen kann die durch den Frankfurter Polizeibeamten aufgeworfene Frage
gewiss nicht gehören. Denn hier ist die Lage eindeutig.
Die Richterinnen und Richter sind darüber hinaus
aufgerufen, die tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, der europäischen und
der Weltrechtsordnung der Öffentlichkeit in einer Weise zu erläutern, die
unmissverständlich deutlich macht: Das Folterverbot ist keine variable Größe.
Es ist keine gängige Münze, die man je nach politischer Beliebigkeit
unterschiedlich handelt. Das Folterverbot ist eine Errungenschaft der
zivilisierten Welt, eine Grenzmarke: "Bis hierher und nicht weiter!"
Beamte und Richter in der Bundesrepublik Deutschland haben allen historischen
Grund, unmissverständlich und unverrückbar darzustellen: Das Verbot der Folter
ist unantastbar.
Der Autor ist Mitglied des Vorstandes des Forum Justizgeschichte
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