Dr. Peter Weber
Dr. Peter Weber
(Vortrag, gehalten auf der fünften wissenschaftlichen Fachtagung vom „Forum Justizgeschichte“ am 4.10.2003 in der Deutschen Richterakademie in Wustrau)
Republikanische Richter auf verlorenem Posten
„Landesverräter“ Friedrich Ebert
Im Dezember 1924 kam es zu dem skandalösesten Verfahren der Weimarer Republik. In einem von Friedrich Ebert angestrengten Beleidigungsprozess wurde dem Reichspräsidenten von einem Magdeburger Schöffengericht bescheinigt, durch seine Beteiligung am Streik von 400 000 Berliner Munitionsarbeitern im Januar 1918 Landesverrat begangen zu haben, obwohl nach den Feststellungen des Gerichts sein damaliger Eintritt in die Streikleitung das einzige Ziel verfolgte, den Streik so schnell wie möglich zu beenden, damit die Front ausreichend mit Munition versorgt werden konnte – und das mit Erfolg. Das Urteil löste einen Sturm der Entrüstung aus, selbst bei vielen Konservativen. Die bürgerliche Regierungskoalition – ohne Beteiligung der SPD – erklärte Ebert ihre Solidarität. Und der Berliner Landgerichtsdirektor Wilhelm Kroner nannte das Urteil in der Vossischen Zeitung eine „jammervolle, feige und verächtliche Konklusion“ und meinte, dass „die Magdeburger Prozedur … jeden Respekt verwirkt“ habe. Kroners Empörung schlug in der Richterschaft heftige Wellen. Die beiden Berufsrichter fühlten sich beleidigt. Sie gehörten wie viele ihrer Kollegen einer republikfeindlichen Organisation an und hatten aus ihrer Gesinnung auch keinen Hehl gemacht. Landgerichtsdirektor Bewersdorff hatte schon früher geäußert, dass der „Sattlergeselle da oben…verschwinden“ müsse, und Landgerichtsrat Schultze hatte Scheidemann ein „Schwein“ genannt. Kroner wurde wegen Beleidigung der beiden Richter zu 3000 RM Geldstrafe verurteilt, dreimal so hoch, wie beantragt. Etwa zeitgleich kostete die Beleidigung des sozialdemokratischen preußischen Innenministers nur 50 RM. Das war insofern nichts Besonderes, als die Justiz mit dem Beleidigungstatbestand überaus kreativ umging, vor allem wenn Juden betroffen waren. Das Reichsgericht sah in Schmährufen wie „Wir brauchen keine Judenrepublik, pfui Judenrepublik“ keine Beleidigung der „verfassungsmäßig festgestellten Staatsform“, zumal das Wort „Judenrepublik“ auf die übermäßige Macht anspielen könne, die die jüdische Bevölkerung nach Ansicht weiter Bevölkerungskreise ausübe. Dieses Urteil war von großer politischer Tragweite, lehnten sich die Gerichte doch immer wieder an diese Überlegungen der höchsten deutschen Richter zur „Judenrepublik“ an, wobei sie auch gröberes Geschütz auffuhren. Ungestraft durfte man einen Juden als „deutsches Schwein“ beschimpfen, weil er ja nach dem Sprachgebrauch des Volkes trotz deutscher Staatsangerhörigkeit nicht zu den Deutschen zähle. Und den – nicht-jüdischen – Berliner Polizeipräsidenten Grzesinsky nannte in Wustrau ein Nazi-Gauredner einen unehelich geborenen Judenbastard. Für das Landgericht Neuruppin war das nicht strafbar, weil der Ausdruck „Bastard“ nur eine Bezeichnung für einen Abkömmling verschiedenrassiger Eltern sei.
Adolf Hitler - ein Mann von „edelster Gesinnung“
Schon zwei Jahre zuvor war der Kammergerichtsrat Arnold Freymuth durch einen spektakulären Prozess einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Während der Versailler Friedensvertragsverhandlungen hatte der ehemalige persönliche Referent Kurt Eisners, des Ministerpräsidenten der Münchener Räterepublik, Felix Fechenbach im April 1919 ein Telegramm in die Presse lanciert, aus dem sich ergab, dass der Papst 1914 Österreich zum Krieg gegen Serbien ermuntert hatte. Das Münchener Volksgericht verurteilte Fechenbach 3 Jahre später zu 11 Jahren Zuchthaus, weil er durch den Verrat dieses „Staatsgeheimnisses“ die Friedensbemühungen des Papstes zugunsten Deutschlands desavouiert habe. Das Schreckensurteil löste weithin Empörung aus. Zum Vergleich: Dasselbe Gericht verhängte 1 ½ Jahre später gegen Hitler für dessen Novemberputsch mit 17 Toten 5 Jahre Festungshaft, stellte Bewährung nach 6 Monaten Verbüßung in Aussicht und bescheinigte Hitler vaterländischen Geist und edelste Gesinnung, so dass die zwingend vorgeschriebene Ausweisung des Ausländers Hitler nicht in Betracht komme. Am Hitlerputsch hatten sich auch zwei Richter des Bayerischen Obersten Landesgerichts beteiligt, die noch kurz zuvor in einer gutachtlichen Stellungnahme eine Begnadigung Fechenbachs abgelehnt hatten. Die Deutsche Liga für Menschenrechte entfachte eine Solidaritätskampagne für Fechenbach, an deren Spitze sich der Kammergerichtsrat Freymuth setzte. Er trat mit einer Aufsehen erregenden Broschüre in die Öffentlichkeit, verfasste Zeitungsartikel und hielt unter medienwirksamen Hinweisen auf sein Amt in zahlreichen Großstädten, in der Höhle des Löwen München beispielsweise vor so illustren Gästen wie Thomas Mann, Vorträge. Dabei wies er nach, dass es Friedensbemühungen des Papstes überhaupt nicht gab. Im übrigen war die Veröffentlichung des Telegramms als Pressedelikt längst verjährt. Trotzdem kam Fechenbach erst zwei Jahre später frei, und das möglicherweise auch nur als Kompensation für die zeitgleiche Begnadigung Hitlers. Kurz nach der „Machtübernahme“ wurde Fechenbach von der SA ermordet. Nicht zufällig vollzogen sich diese Ereignisse im Dunstkreis der Landesverratsrechtsprechung. Sie war eine der schärfsten Waffen der antirepublikanisch-revisionistischen Justiz gegen diejenigen, die sich aktiv für das, wie sie es nannten, „System“ einsetzten.
Richterkarrieren im Kaiserreich
Wilhelm Kroner wurde 1870 geboren, Arnold Freymuth 1872. Beide stammten aus jüdischen Elternhäusern. Kroners Vater war Gymnasialdirektor in Aurich, Freymuths Vater Arzt in Ostpreußen. Arnold Freymuth wurde schon als Student mit dem Antisemitismus Stöckerscher Prägung konfrontiert. Er war Mitglied der Burschenschaft Gothia zu Königsberg und wandte sich in den Burschenschaftlichen Blättern gegen die Ausgrenzungsversuche antisemitischer Kreise. Erst nach 32 Jahren hat er diesen Hort der Reaktion 1923 verlassen, nachdem sich die Burschenschaften mit der Einführung von Arier- und Sozialistenklauseln immer mehr radikalisiert hatten. Ansonsten verliefen die Karrieren beider Bürgersöhne unauffällig. Beide wurden mit 26 Jahren Gerichtsassessoren, mussten allerdings unterschiedlich lange bis zur Ernennung zum Amtsrichter warten. Dass es bei Freymuth nur drei Jahre dauerte, mag auch an seinen beiden mit „gut“ bestandenen Staatsexamina gelegen haben, vielleicht aber auch daran, dass er im Gegensatz zu Kroner, der fast 9 Jahre lang warten musste, nicht mosaischen Glaubens, sondern evangelisch getauft war. Nach einer geheimen Kabinettsorder durften Juden nämlich in Preußen keine hervorragenden Positionen einnehmen. Andererseits waren lange Wartezeiten bis zur Erreichung der wirtschaftlichen Selbständigkeit in der Justiz des Kaiserreichs nicht ungewöhnlich. 1892 arbeiteten 45 % der preußischen Assessoren ohne Gehalt, die übrigen waren unterbezahlt. Bis zu einer festen Anstellung mussten üblicherweise sechs bis sieben Jahre überbrückt werden. Zum Referendarexamen wurden deshalb auch nur Kandidaten zugelassen, die sich ohne Gehalt fünf Jahre „standesgemäß“ unterhalten konnten. Dieser lange Vorlauf bis zur Erreichung einer Planstelle erlaubte es natürlich nur Kindern der gehobenen bürgerlichen Mittelschicht, einen solchen Berufsweg zu beschreiten. Das so durch Konformität geprägte Milieu garantierte soziale und politische Homogenität der Richterschaft. Kroners und Freymuths berufliche Laufbahnen nach Überwindung der wirtschaftlichen Durststrecke wiesen keine Besonderheiten auf. 1911 kam Kroner als Landgerichtsrat nach Berlin. Im selben Jahr war Freymuth als Oberlandesgerichtsrat in Hamm einen Karriereschritt weiter.
Wende
Mit dem Untergang der Monarchie ändern sich die scheinbar vorgezeichneten bürgerlich-konventionellen Berufskarrieren der beiden Richter dramatisch. Im ersten Weltkrieg wurde Freymuth Ende 1914 eingezogen und war bis Anfang 1916 Soldat. In dieser Zeit ist er wohl Pazifist geworden. Die Wende kam 1918. Im November trat Freymuth in die SPD und zugleich in den Arbeiter- und Soldatenrat in Hamm ein. 1919 wurde er Abgeordneter in der verfassungsgebenden preußischen Landesversammlung, zugleich auch in der Stadtverordnetenversammlung in Hamm und schließlich Unterstaatssekretär im preußischen Justizministerium. Auch seine hauptberufliche Perspektive veränderte sich durch den Wechsel an das Kammergericht im Jahre 1920. Richtig Fuß fassen in der etablierten Politik konnte Freymuth freilich nicht. Seine politischen Ämter endeten 1921. Zwar stellte ihm die SPD noch mal 1924 eine Reichstagskandidatur zur Verfügung, aber auf einem aussichtslosen Platz. Für eine Parteikarriere fehlte ihm der richtige „Stallgeruch“. Mit seinen politischen Aktivitäten hatte er sich aber andererseits aus dem angestammten „juste milieu“ der Justiz herauskatapultiert. Freymuth befand sich also trotz Parteimitgliedschaft in der typischen Situation des heimatlosen linken Intellektuellen. Das änderte sich spätestens, als sich die Wege Freymuths und Kroners kreuzten.
Republikanischer Richterbund
Über Wilhelm Kroners Lebensweg bis 1921 ist weniger bekannt. Gedient hatte er jedenfalls nicht. Für den Reichstag kandidierte er mehrfach, allerdings immer – wie Freymuth auch - auf aussichtslosen Listenplätzen der SPD. Am 30. Dezember 1921 erschien im „Vorwärts“ der von Kroner, zwei weiteren Richtern und einem Staatsanwalt unterzeichnete Aufruf zur Gründung eines „Republikanischen Richterbundes“ (RRB) zur Stärkung der demokratischen Republik, zu der, wie es im Aufruf heißt, ein „politisch neu interessiertes Richtertum“ gehöre. Der Bund wurde dann im Januar 1922 gegründet. Vom Deutschen Richterbund (DRB) grenzte er sich schon dadurch unmissverständlich ab, dass er die Wahrung von Standesinteressen satzungsmäßig ausdrücklich ausschloss. Kroner wurde Vorsitzender und blieb es bis zur Auflösung des Verbandes nach der „Machtergreifung“ 1933. Freymuth kam später dazu und gehörte seit Mai 1923 dem Vorstand an.
Gemessen an seiner Mitgliederzahl war der „Verfassungsverein“ RRB, wie er sich selbst bezeichnete, klein. Seinen etwa 500 Mitgliedern - Richter, Staatsanwälte und Angehörige anderer juristischer Berufe - stand die Phalanx von ungefähr 12.000 im DRB organisierten Richtern und Staatsanwälten gegenüber. Seinen Schwerpunkt hatte der neue Verband in Preußen und dort insbesondere in Berlin, wo 25 % der Mitglieder lebten. Seinen gleichwohl erheblichen Einfluss auf die öffentliche Meinung verdankte er der engen Zusammenarbeit mit anderen zur Stützung der republikanischen Staatsform gegründeten Verbänden, mit der Deutschen Liga für Menschenrechte und seinen guten Beziehungen zu den linksintellektuellen Justizkritikern in Presse und Parlament. Kroner und Freymuth bekleideten in diesen Organisationen zeitweise auch Ämter, Kroner im Aktionsausschuss des Kartells der Republikanischen Verbände, der pazifistische Freymuth in der Deutschen Liga für Menschenrechte und in der Deutschen Friedensgesellschaft.
Der antagonistische Widerspruch zum DRB und damit der überwältigenden Mehrheit der Richter bestand im Richterbild beider Verbände. Der DRB vertrat die Konzeption des unpolitischen, staatstreuen Richters. Staatstreue bedeutete aber nicht unbedingt Verfassungstreue. Da war vaterländische Gesinnung allemal wichtiger. Gerade in den Landesverratsprozessen wurde das besonders deutlich. Denn die „Zweiseelentheorie“ unterschied zwischen dem „Staat an sich“, dem die ganze Treue galt, und der zufällig auswechselbaren Staatsform. Dabei war die Republik nicht unbedingt der zu schützende „Staat an sich“, weil sie ja durch einen „illegalen“ Revolutionsakt entstanden war. Das ging so weit, dass die Revolution von 1918 in einer Urteilsbegründung als „Meineid und Hochverrat“ diffamiert wurde. Um so leichter gelang dieser Richterschaft 1933 der Übergang in das legal zur Macht gekommene Dritte Reich. Wenn aber dem republikanischen Staat keine echte Legitimität zugesprochen wurde, konnte auch dem von ihm gesetzten Recht die Gefolgschaft verweigert werden. Damit wurde die in Anspruch genommene politische Neutralität der Gerichte zum Mythos, wie es Otto Kirchheimer formuliert hat.
Im Gegensatz dazu propagierte der RRB den bewusst politischen, sich aktiv für die Verfassung einsetzenden Richter. Wilhelm Kroner präzisierte das dahin, dass es für die staatliche Gerichtsbarkeit keinen Staat im luftleeren Raum des Begriffshimmels, sondern nur den konkreten Verfassungsstaat gebe. Auf dieser Grundlage schreckte der Verband auch nicht davor zurück, noch nicht rechtskräftige Urteile und ihre Richter in ihrem politischen Zusammenhang zu kritisieren, und das womöglich sogar nur anhand von Zeitungsberichten wie im Magdeburger Ebert-Prozeß. Der DRB sah in solchen, wie er es nannte „Bloßstellungen“, eine Gefährdung für die Unabhängigkeit des Gerichts der höheren Instanz. Die Gegnerschaft zum RRB ging so weit, dass der bayerische Richterverein Freymuths Vortrag in München während der Fechenbach-Kampagne vom bayerischen Justizminister verbieten lassen wollte. Und die richterliche Unabhängigkeit diente dem DRB immer wieder als Vorwand, um sich einer Kritik an zweifelhaften Urteilen zu entziehen, obwohl er theoretisch deren Berechtigung einräumte, was Gustav Radbruch zu der Bemerkung veranlasste, dass der Justiz sachliche Kritik zwar immer hochwillkommen, in jedem Einzelfall aber erstens unmöglich und zweitens von Übel sei.
Senatspräsident Freymuth
Im Gründungsjahr des RRB 1923 wurde Arnold Freymuth Senatspräsident am Kammergericht. Die Beförderung bewegte sich durchaus im Rahmen des Normalen: Beide Staatsexamina mit dem Prädikat „gut“, fast 12 Jahre Beisitzer am Oberlandesgericht, zwischenzeitlich im Justizministerium tätig und vom Kammergerichtspräsidenten für fähig beurteilt, einem Senat vorzustehen. Daneben hatte sich Freymuth als Fachschriftsteller Meriten erworben. Er hatte in juristischen Zeitschriften publiziert und seit seiner Referendarzeit an dem damals bekannten BGB-Kommentar von Rosenthal mitgearbeitet mit den Schwerpunkten Schuld-, Familien- und Erbrecht. 1923 erschien der Kommentar in der 10. Auflage. Wäre da nicht Freymuths linkes Engagement gewesen! In einer Personalversammlung forderten 100 Kammergerichtsräte, dass „die politischen Parteien auf die richterliche Stellenbesetzung keinerlei Einfluss gewinnen dürften“. Das böse Wort vom RRB als „Beförderungsverein auf Gegenseitigkeit“ machte die Runde. Wenn uns heutzutage der „haut gout“ der Ämterpatronage zuweilen auch in der Justiz unangenehm entgegenweht, so müssen wir uns doch für die damalige Zeit die völlig anderen Verhältnisse vor Augen führen. Die Republik hatte das kaiserliche Richterkorps mit allen Garantien der Unabhängigkeit fast vollständig übernommen. 95% der preußischen Richter lehnten die Republik ab und viele von ihnen waren in republikfeindlichen Organisationen aktiv. Ihre antirepublikanische Rechtsprechung in „unbegrenzter Auslegung“ ohne Bindung an parlamentarisch zustande gekommene Gesetze provozierte den Ruf nach Beseitigung der richterlichen Unabsetzbarkeit und nach Strafbarkeit der fahrlässigen Rechtsbeugung. Unter diesen Umständen war es für die junge Demokratie unabdingbar notwendig, die Personalpolitik als Steuerungselement für eine demokratische Justiz einzusetzen.
Auch nach seiner Beförderung setzte der nunmehrige Vorsitzende eines Senats für Schuld- und Handelsrecht seinen Kampf gegen die reaktionäre und inflationäre Landesverratsrechtsprechung – 1925 gab es hundertmal so viele Landesverratsprozesse wie im Kaiserreich - in zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen fort, was ihm letzten Endes schon nach drei Jahren das Ende seiner richterlichen Laufbahn bescherte. So mobilisierte er im Mai 1925 mit seinem Engagement in Kundgebungen und Aufsätzen pazifistischer Zeitschriften für den zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilten pazifistischen Schriftsteller Heinrich Wandt eine Öffentlichkeit wie Jahre zuvor im Fechenbach-Fall. Genau wie dort ging es um Geschehnisse im Zusammenhang mit dem ersten Weltkrieg, nämlich um die Rolle belgischer Kollaborateure während des Krieges. Als Freymuth als Vorsitzender der Deutschen Liga für Menschenrechte dann auch noch eine Denkschrift der Liga zur „schwarzen Reichswehr“, einem sogenannten illegalen Staatsgeheimnis, der Öffentlichkeit präsentierte, geriet er selbst ins Visier der Landesverratsschnüffler. Die rechte Presse schäumte, nannte die Autoren „Hochverräter im schlimmsten Sinne des Wortes“, und kündigte an, „das deutsche Volk werde die Landesverräter aus ihren Löchern jagen wie die Ratten“. Und der Fraktionsvorsitzende der Deutschnationalen wollte ihnen in prophetischem Vorgriff die deutsche Volkszugehörigkeit entziehen. Auf Veranlassung des Reichswehrministers Geßler wurden Ermittlungs- und Disziplinarverfahren gegen Freymuth eingeleitet. Freymuth resignierte und bat um Versetzung in den Ruhestand. Mit 53 Jahren schied er zum 1. Januar 1926 aus dem Justizdienst aus. Seine Erfahrungen fasste er 1929 mit der Schrift „Was ist Landesverrat?“ zusammen mit einem Zitat Anselm Feuerbachs, dass, wer die Wahrheit sagt, dem Vaterland mehr dient, als der, der die Gebrechen mit patriotischen Lügen überklebt.
„Der arme Mann“ am preußischen Oberverwaltungsgericht
Nahezu zeitgleich mit dem Ausscheiden Freymuths aus der Justiz entwickelte sich der in den Augen der Konservativen noch größere Justizskandal, nämlich die Beförderung des 1922 zum Landgerichtsdirektor avancierten Wilhelm Kroner mitten in seiner Auseinandersetzung um das Magdeburger Ebert-Urteil im Oktober 1925 an das preußische Oberverwaltungsgericht, dessen Prestige damals größer war als das des Reichsgerichts. Nach Auffassung der Deutsche Juristenzeitung waren in Preußen nunmehr Rechtsprechung und Parteipolitik eins. Der preußische Richterverein bestritt Kroners geistige und moralische Qualifikation. Im preußischen Landtag wurde über den Vorgang gestritten. Der Präsident des OVG Drews beschwerte sich beim preußischen Ministerpräsidenten. Und die Aufnahme durch Kroners neue Kollegen war alles andere als freundlich. Sämtliche Oberverwaltungsgerichtsräte hatten sich schriftlich gegen seine Ernennung ausgesprochen. Nach einem Bericht der „Welt am Montag“ war sein Leben am OVG ein Martyrium. Die Zeitung befindet sich in Kroners Personalakten mit der gehässigen Randbemerkung versehen: „Der arme Mann“. Die „Berliner Börsenzeitung“ zeigte Verständnis dafür, dass das in der alten Beamtenschaft noch vorhandene „Reinlichkeitsgefühl“ zwischen Kroner und seine Kollegen „unüberwindliche Schranken aufgerichtet“ habe. Bei dem, was wir heute Anlassbeurteilungen nennen, kam Kroner in der Folgezeit nie gut weg. Seine Wünsche auf Umsetzung in andere Senate wurden nie berücksichtigt.
Eine Zeitschrift neuen Typs – „Die Justiz“
Die herausragende Leistung Kroners neben seiner Vorsitzendentätigkeit beim RRB war die Gestaltung einer Zeitschrift neuen Typs mit dem Titel „Die Justiz“. Sie erschien zum ersten Mal im selben Monat, in dem Kroner befördert worden war, und entwickelte sich zum Sprachrohr der Liberalen, der Linken und des RRB. Im Gegensatz zur politischen Pseudoneutralität der etablierter Zeitschriften wie Deutsche Richterzeitung oder Deutsche Juristenzeitung nahm sie engagiert Partei für die Republik und scheute nicht vor Richterschelte und deutlicher Kritik zurück, wenn es beispielsweise um die skandalöse Landesverratsrechtsprechung ging. Kroner fungierte als Herausgeber, Schriftleiter und Autor. Ein Redaktionsbüro gab es nicht, redigiert wurde in Kroners Wohnung am Kurfürstendamm. Die Zeitschrift wurde im Wesentlichen sein Werk. In ihr publizierten nicht nur alle, die unter liberalen und linken Juristen Rang und Namen hatten von Hans Kelsen über Gustav Radbruch bis zu Erik Wolf, sondern auch Schriftsteller wie Thomas Mann und Ernst Toller, Journalisten wie Walter Kiaulehn, Politiker wie Paul Löbe, Architekten wie Walter Gropius oder Philosophen wie Theodor Lessing. Von den Autoren, die das Bild der Zeitschrift am stärksten geprägt haben, waren etwa zwei Drittel Juden. Herzstück der „Justiz“ war die „Chronik“. Neben der Kommentierung spektakulärer Fälle und Rechtsthemen im engeren Sinne befasste sie sich immer wieder auch mit allgemeinpolitischen Vorgängen wie den Verträgen von Locarno oder der deutsch-französischen Verständigung. Der Chronist Ernst Fränkel setzte Maßstäbe für die Justizkritik: als Staatsakt müsse jede gerichtliche Entscheidung auf seine politische Bedeutsamkeit geprüft werden. Das konträre Selbstverständnis spiegelte sich in den Dauerkontroversen mit der Deutschen Richterzeitung (DRZ) wider. Das erste Heft der „Justiz“ postulierte unter der Überschrift „Was wir wollen“ eine Rechtspflege im demokratischen und republikanischen Geist. Der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes, Reichsgerichtsrat Reichert, lehnte das in der DRZ mit den Worten „was wir nicht wollen“ ab, weil das Recht nur ethisch und keinesfalls politisch aufgefasst werden dürfe. Für die pseudo-unpolitischen Richter des DRB war dann auch die Todesanzeige Friedrich Eberts in der DRZ „nicht der Ort, das staatspolitische Wirken des Dahingegangenen zu würdigen“. Und immer wieder beschwor die DRZ Gefährdungen der richterlichen Unabhängigkeit, vor allem dann, wenn die verschiedensten Autoren in der „Justiz“ eine auf die Republikanisierung der Richterschaft gerichtete Personalpolitik forderten.
Das Ende mit Schrecken
1933 war dann alles vorbei. Im März löste sich der RRB auf, um einen Verbot zuvorzukommen. Der Richterbund spendete Beifall und führte eine Aufnahmesperre für die Mitglieder des RRB ein. Die politische Polizei beschlagnahmte in Kroners Wohnung die Vereinsakten. Von der „Justiz“ erschien noch eine letzte Ausgabe im April, danach wurde die Zeitschrift verboten. Kroner selbst wurde mit einer von Göring unterzeichneten Verfügung nach dem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ im Juni aus dem richterlichen Dienst entlassen. Danach verblieben ihm noch 9 Jahre in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen in Berlin. Er wechselte zweimal die Wohnung. Am 3. Oktober 1942 wurde er mit seiner Frau nach Theresienstadt deportiert, wo beide knapp zwei Wochen später am 15. Oktober starben.
Freymuth blieb auch nach seinem Ausscheiden aus der Justiz aktiv im politischen Kampf. Er engagierte sich in der Republikanischen Beschwerdestelle, einer Art privaten Verfassungsschutzes, der Informationen über Verfassungsverstöße sammelte und sie sie an die zuständigen Institutionen weiterleitete, um eine widerstrebende Obrigkeit zur Beachtung republikanischer Legalität anzuhalten. Seine pazifistische Arbeit in der Liga, der Deutschen Friedensgesellschaft und sogar in dem so gar nicht pazifistischen Reichsbanner setzte er fort, allerdings nicht ohne sektiererische Auseinandersetzungen bis hin zu Austritten und Neugründungen. 1926 brachte ihn die Liga als Sekretär des Völkerbundes ins Gespräch. An der Strafrechtsreformdiskussion beteiligte er sich nicht nur auf dem Feld des Landesverrats, sondern auch mit unermüdlichen Appellen gegen die Todesstrafe. Außerdem bearbeitete er - nunmehr als Mitherausgeber - weitere Auflagen des Rosenthalschen BGB-Kommentars und beteiligte sich aktiv an der politischen Auseinandersetzung um ein soziales Mietrecht. Im März 1933 floh Freymuth aus Deutschland, zunächst in die Schweiz und dann nach Paris, wo er und seine Frau sich am französischen Nationalfeiertag, dem 14. Juli, das Leben nahmen.
Wilhelm Kroner und Arnold Freymuth – Vorbilder für den politisch bewussten Richter
Seitdem sind 70 Jahre vergangen. Im gesellschaftlichen Konsens der Nachkriegsjahre sah sich die Justiz wie auch die überwältigende Mehrheit des Volkes als Opfer und nicht als Täter des untergegangenen Unrechtsstaates. Für eine Würdigung der Kämpfer gegen eine reaktionäre Justiz als Wegbereiter des Nationalsozialismus war da kein Raum. Im Gegenteil: noch in der zweiten Hälfte der 70er Jahre rühmte sich der bayerische Richterverein in einer makaberen Geschichtsklitterung „die Gleichschaltung in der NS-Ära … ebenso erfolgreich durchgestanden zu haben … wie die episodenhafte Gefährdung der Geschlossenheit des Richterstandes“ durch den RRB. Und noch später wird in einem verdienstvollen Buch über den RRB dem Namen Wilhelm Kroners ohne jegliche Erläuterung und nicht einmal in Parenthese der nazistische Rassegesetzname Israel hinzugefügt. Gleichwohl: Trotz mancher Parallelen, z.B. im politischen Strafrecht während des Kalten Krieges, war Bonn nie Weimar und Berlin ist es erst recht nicht. Im Gegensatz zur Weimarer Republik hat die Justiz der Bundesrepublik die republikanische Staatsform nie in Frage gestellt. Trotz der beklagenswerten Personal- und Rechtsprechungskontinuitäten nach 1945 war die Wiederherstellung der Ordnung des „Dritten Reichs“ jedenfalls nie das Ziel, wie es das der Monarchie für die Mehrheit der Richter in Weimar war. Der beste Beleg dafür ist der Leerlauf der eigens zur Abwehr solcher Tendenzen ins Grundgesetz aufgenommenen Richteranklage, deren Anwendung überhaupt nur einmal im Fall des Richters Orlett diskutiert wurde. Aber wir hätten Juristen wie Kroner und Freymuth gebraucht, damit nicht so viel NS-Unrat unter dem Teppich gekehrt worden wäre. Ohne den Juden Fritz Bauer, der nach seinem Selbstzeugnis in der Justiz wie im Exil lebte, und – bei allen Vorbehalten – den Juden Friedrich Karl Kaul wäre es sogar noch mehr gewesen.
Kroner und Freymuth bleiben Vorbilder für den politischen, d.h. politisch bewussten Richter. Ob der jüngeren Generation der heutigen Richter die politische Dimension ihrer Tätigkeit immer bewusst ist, erscheint zuweilen zweifelhaft. In der Vorphase des Irakkrieges, als weltweit über die Legitimität von Präventivkriegen diskutiert wurde, haben bei einem Einstellungsgespräch drei der vier Proberichter auf entsprechende Fragen geäußert, dazu keine Meinung zu haben. Angst vor einer vermeintlich karriereschädigenden Antwort oder tatsächlich politische Abstinenz?
Gegen die herrschende Meinung standen Kroner und Freymuth im Strom ihrer Zeit auf verlorenem Posten. Aber nach einem persischen Sprichwort kommt nur der Fisch zur Quelle, der gegen den Strom schwimmt.
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Literatur:
Otmar Jung, Senatspräsident Freymuth – Richter, Sozialdemokrat und Pazifist in der Weimarer Republik, eine politische Biographie 1989 (Rechtshistorische Reihe Bd. 68)
Theo Rasehorn, Justizkritik in der Weimarer Republik – Das Beispiel der Zeitschrift „Die Justiz“ 1985
Birger Schulz, Der Republikanische Richterbund 1982
Ralph Angermund, Deutsche Richterschaft 1919 – 1945 – Krisenerfahrung, Illusion, politische Rechtsprechung 1990
Im Namen des Deutschen Volkes – Justiz und Nationalsozialismus – Katalog zur Ausstellung des Bundesministers der Justiz 1989
Horst Göppinger, Juristen jüdischer Abstammung im „Dritten Reich“ – Entrechtung und Verfolgung, 2. Aufl. 1990
Johnn Heinrich Lüth, Uwe Wesel, Arnold Freymuth (1878-1933), Hermann Großmann (1878-1933 (?)), Alfred Orgler 1876-1943 (?)), Drei Richter für die Republik in Streitbare Juristen S. 204 ff.
Theo Rasehorn, Wilhelm Kroner (1870-1942), Der Richter, der „Die Justiz“ prägte, in Streitbare Juristen S. 219 ff.
R.Kuhn, Die Vertrauenskrise in der Justiz (1926-1928). Der Kampf um die Republikanisierung der Rechtspflege in der Weimarer Republik 1983
Otto Kirchheimer, Politische Justiz. Verwendung juristischer Verfahrensmöglichkeiten zu politischen Zwecken 1965
Gotthard Jasper, Justiz und Politik in der Weimarer Republik, Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 1982, S. 176 ff.
„Die Justiz“ 1925-1933
DRZ 1919 ff. insbes. 1926 S. 159/160 (Schriftwechsel zwischen Republ.Richterbund und dem Deutschen Richterbund), 1925 S. 109-114 (Magdeburger Ebert-Prozeß), 1925 S. 134 (Todesanzeige Ebert)
Personalakte Wilhelm Kroner, Preußisches Staatsarchiv Rep. 184 Pers. Nr. 1479, 1480
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