Dr. Regine Mehl Leiterin Arbeitsstelle Friedensforschung Bonn (AFB)
Dr. Regine Mehl
Justiz und Pazifismus im 20. Jahrhundert
Tagung des Forums Justizgeschichte in Zusammenarbeit mit
dem Arbeitskreis Historische Friedensforschung (AHF) vom 14. bis 16. Oktober
2002 in der Justizakademie des Landes NRW in Recklinghausen.
Das Novum dieser Tagung lag in ihrem interdisziplinären
Versuch, kritische Rechts- und kritische Geschichtswissenschaft zusammen zu führen.
Vom Wissenschaftsrat schon mit Gründung der damaligen Deutschen Gesellschaft für
Friedens- und Konfliktforschung (DGFK) stets von der Friedensforschung
eingefordert, entwickelte sich seit 1970 eher ein multidisziplinäres
Nebeneinander des Fächerkanons, der sich zwar mit lebensnotwendigen Fragen von
Frieden und Krieg befasste, der aber den Beweis echter, auch methodischer
Interdisziplinarität bis heute schuldig blieb.
Wenn dies auf
der Recklinghauser Tagung im Dialog der beiden Wissenschaften nunmehr gelungen
ist, dann nicht so sehr, weil eine interdisziplinäre Methodik entwickelt worden
sei – von einer zweieinhalbtägigen Konferenz nicht ein zu fordern –,
sondern vielmehr weil die VerteterInnen der Disziplinen fachliche Offenheit
zeigten, die innerhalb ihrer Vorträge und Diskussionsbeiträge Grenzüberschreitungen
zuließ und damit die durchaus unterschiedlichen Arbeitsweisen gegenseitig
verstehbar und fruchtbar machten.
Christian
Jansen (Universität Bochum) referierte über „die Entwicklung des deutschen
Pazifismus und seine inneren Widersprüche“ und konzentrierte seine Ausführungen
auf das zentrale Dilemma des Pazifismus in Geschichte und Gegenwart, nämlich
die Entscheidung zwischen gesinnungs- und verantwortungsethischen Maximen. Sein
historischer Aufriss verdeutlichte einerseits die Verwurzelung des deutschen
Pazifismus in der Tradition der Kant’schen Friedensschriften und andererseits
seine großbürgerliche Orientierung in Honoratiorenvereinen, deren Ausstrahlung
vor allem davon ausgehen sollte, dass die wichtigsten Personen am Ort sich zum
Pazifismus bekannten. Zwischen den beiden Polen des gesinnungsethischen
Pazifismus – in radikaler Ausprägung vor allem aus christlichen Sekten
stammend – und des verantwortungsethischen Pazifismus entwickelte sich im Zuge
der Wissenschaftsgläubigkeit des 19. Jahrhunderts der Ansatz des „Friedens
durch Recht“ und der von dem Publizisten Alfred Hermann Fried entwickelte,
durch zunehmende internationale Verflechtung von ihm zwingend erforderlich
gehaltene „organisatorische Pazifismus“.
Jansen schlug
einen spannenden Bogen über die gesellschaftspolitische Verortung der
jeweiligen Denkrichtungen im wilhelminischen Zeitalter, die frühen Debatten zur
Kriegsdienstverweigerung im Zuge des Ersten Weltkriegs, die radikalpazifistische
Arbeiterbewegung in der Weimarer Republik, die innerpazifistischen,
genderpolarisierten Auseinandersetzungen (Carl von Ossietzky versus Bertha von
Suttner) bis hin zu seiner totalen Niederlage im Jahr 1933. Wie in einem Resümee
beleuchtete er die zwiespältige Haltung und Geschichte der verschiedenen
pazifistischen Richtungen im Deutschland des Kalten Krieges und der Zeit nach
dem Ende der Ost-West-Dichotomie.
Im Anschluss
referierte Feliks Tych (Warschau) über „das Vorgehen der Justiz gegen
Pazifisten im Wilhelminischen Deutschland: Die Strafprozesse gegen Rosa
Luxemburg und Karl Liebknecht“. Hauptangriffspunkt der Staatsorgane gegen Rosa
Luxemburg war stets ihre konsequente und wissenschaftlich fundiert belegte
antimilitaristische Haltung, mit der sie das einseitige, antipazifistische
Handeln des staatlichen Gewaltmonopols schonungslos aufdeckte und anprangerte. Die Lebensgeschichte Rosa
Luxemburgs ist eine Geschichte redundanter Landesverratsprozesse gegen eine
Wissenschaftlerin und Friedensaktivistin, die nicht müde wurde, stets den
Lebensnerv des Wilhelminischen Deutschland an zu greifen, den Militarismus nämlich.
Karl Liebknecht musste 1907 einen
Hochverratsprozess über sich ergehen lassen, weil er in ähnlicher Weise wie
Rosa Luxemburg gegen den preußischen Militarismus argumentierte, polemisierte
und gleichzeitig eine aktionsorientierte Strategie zum Kampf gegen denselben
entwickelte und damit, vor allem in Süddeutschland, Erfolg hatte. Auch im Zuge
dieses Prozesses kooperierten Militär und Justiz in erstaunlich effektiver
Weise miteinander. Diese Eingriffe des Militärs in den Bereich der
Zivilgerichtsbarkeit wurden selbst nach damaliger Rechtsauffassung als
gravierender Rechtsbruch gesehen. Interessant ist in diesem Kontext, dass
sich der damalige SPD-Vorsitzende August Bebel, der als Zeuge vor Gericht
geladen war, von Liebknechts Positionen distanzierte und diese als falsch und
von ihm persönlich bekämpft darstellte.
Wolfram Wette
(Waldkirch/Freiburg) widmete sich mit seinem Thema „Justiz und pazifistische
Offiziere in der Zeit der Weimarer Republik“ einem nach wie vor nicht
sonderlich erforschten Feld.
Wette
verdeutlichte die nach dem ersten Weltkrieg immer weiter wachsende Polarisierung
innerhalb der deutschen Gesellschaft zwischen Pazifismus auf der einen und
monarchistisch geprägtem Militarismus auf der anderen Seite, die sich im Zuge
der Gründung und im Verlauf der Weimarer Republik noch verschärfte. Das
demokratische Gerüst der Weimarer Verfassung blieb ohne verfassungspolitisches
Leben und wurde Vehikel und Opfer nationalistischer, rechtskonservativer
Funktionseliten, die sämtliche gesellschaftlichen Schlüsselpositionen besetzt
hielten und die die Verfassungsorgane politisch missbrauchten. Die Justiz machte
sich in diesem Kontext zur willigen Vollstreckerin dieser Strategie, was an
ihrer maßgeblichen direkten und indirekten Beteiligung bei der Ermordung
bedeutender PazifistInnen und der anschließenden Tatvertuschung deutlich
erkennbar wurde.
Wette kommt zu
dem Resultat, dass die deutsche Justiz der Weimarer Republik kein Interesse
daran hatte, als dritte kontrollierende Gewalt eine auch verfassungsrechtlich
starke Demokratie mit aufbauen zu helfen, sondern im Gegenteil: Ihre Existenz
und ihr „Tätigwerden“ diente einzig und allein der Wiederherstellung des
untergegangenen militärischen Machtstaates. Aus diesem Grunde verstand sie es
als ihre legitime Rolle, die rechtswidrigen und geheimen Aufrüstungen in der
ersten deutschen Republik in enger Abstimmung mit der Reichswehr justiziell ab
zu sichern – und damit zu einem der Totengräber des Weimarer
Demokratieversuchs zu werden.
Gerd Hankel
(Bremen) befasste sich mit dem Thema „Auf verlorenem Posten: Friedensrecht und
Völkerrecht in der Weimarer Republik“ und legte den Anwesenden schlüssig da,
wie gering das Interesse deutscher Regierungen an internationalen Kontexten in
Verbindung mit dem völkerrechtlichen Friedensgedanken war. Das Streben, den
alten Militarismus überleben, neu aufleben und fortleben zu lassen, gebar einen
mitteleuropäischen Isolationismus ganz eigener Art: Man sah sich zu geheimer
Aufrüstung nachgerade gezwungen, weil man ja dem Oktroi des „Diktats von
Versailles“ unterworfen war.
Hankel führte
aus, dass die erste Regierung der Weimarer Verfassung sich gegenüber dem Völkerbund
noch in Zweckoptimismus versuchte. Ab 1924 gab es vorsichtige Annäherungen,
1926 schließlich folgte der Eintritt. Die deutschen Völkerrechtler jener Zeit
waren jedoch stark geprägt von ihrer grundsätzlichen Ablehnung des Versailler
Vertrages, den sie als glatten Rechtsbruch interpretierten. In diesem Denken
manifestierte sich eine primär national ausgerichtete außen- und
sicherheitspolitische Wissenschaft, die eine völkerrechtliche Einbindung in
internationale Kontexte als nachteilig für das Deutsche Reich ansah.
Karl Holl
(Bremen) differenzierte in seinem Referat anhand der „Lebensbilder von
Pazifisten in der Weimarer Republik“ unterschiedliche Phasen der
pazifistischen Bewegungen in Kontinentaleuropa in Bezug auf Programmatik und
Zielsetzung. Stand bei den bürgerlichen Friedensbewegungen des 19. Jahrhunderts
das Institut internationaler Schiedsgerichtsbarkeit im Zentrum ihrer Instrumente
friedlicher Konfliktregelung, so präferierte die Zwischengeneration
pazifizierende Wirkungen, die ihrer Ansicht nach von einer internationalen
Verflechtung von Politik und Ökonomie („Mondialisierung“, heute eher
„Globalisierung“) ausgingen.
Für
beide Positionen wirkte der Erste Weltkrieg desillusionierend, so dass sich
danach einerseits ein junger und radikaler „Schützengrabenpazifismus“
(Massenagitation, Massenstreik, massenhafte Kriegsdienstverweigerung)
entwickelte und andererseits aus den Altpazifisten der sogenannte
„organisatorische Pazifismus“ hervorging (Völkerbund als Instanz der
Konfliktregulierung, Sanktionskrieg als „gerechter Krieg“). Der ins Exil
vertriebene deutsche Pazifismus schließlich lehnte den von der französischen
und britischen Friedensbewegung vertretenen absolut gewaltfreien Pazifismus (“appeasement“)
ab, da dieser als unproduktiv und potentiell friedensgefährdend eingestuft
wurde.
Ingo Müller
(Bremen) ging in seinem Referat über „die Landesverratsprozesse gegen
Pazifisten in der Weimarer Republik“ zunächst auf den Versailler Vertrag und
seine gesellschaftspolitische Wirkung im Deutschen Reich ein. Im Zuge des als
„Schandvertrag“ gebrandmarkten Vertrages, der am 16. Juli 1919 ein reguläres
deutsches Reichgesetz geworden war, trat immer deutlicher zu Tage, dass es neben
dem neuen Staat „Weimarer Republik“ weiterhin einen „Staat im Staate“ in
Form der Reichswehr gab, in deren Umfeld sich alle revanchistischen und
nationalkonservativen Kräfte sammelten, die auch die öffentliche Meinungsführerschaft
gegen den Versailler Vertrag an sich band. Um so konsequenter und in der
Rechtsauffassung um so schärfer wurde der Tatbestand des Landesverrats seitens
der Justiz systematisch ausgeweitet und in enger Kooperation mit der Militärführung
interpretiert.
Von 1882 bis
1913 etwa waren 32 Personen wegen Hoch- und Landesverrats und 127 Personen wegen
Spionage verurteilt worden, im Schnitt also fünf Personen pro Jahr. Hingegen
wurden allein in den drei Jahren zwischen 1924 und 1927 10 000 Verfahren wegen
Hoch- und Landesverrats eingeleitet und 1071 Personen verurteilt. Allein 1927
wurden 44 Personen verurteilt – mehr als in den 32 genannten Vorkriegsjahren
insgesamt bestraft worden waren.
In einem
zweiten Beitrag, in dem sich Ingo Müller mit „Justiz, Militär und
Meinungsfreiheit“ befasste, verdeutlichte er noch einmal, wie eng die Grenzen
der Meinungsfreiheit in der Weimarer Republik gesteckt waren: Alles, was den
geheimen Aufrüstungsprozess der Reichswehr hätte stören können und von
PazifistInnen in der Öffentlichkeit gebrandmarkt wurde, wurde zur Geheimsache
und damit zum Verrat an der Geheimsache erklärt. Damit waren Tür und Tor für
Landesverrats- und Hochverratsprozesse geöffnet, ohne dass sich die Justiz hier
korrigierend als dritte Gewalt eingeschaltet hätte. Im Gegenteil: Sie
durchbrach die Prinzipien der Gewaltenteilung und erklärte sich zur Verbündeten
der Exekutive und der Reichswehr.
Manfred
Messerschmidt widmete sich der „Rolle der Wehrmachtsjustiz im Kampf gegen
Pazifisten und ‚Wehrkraftzersetzer’“ und zeigte, wie in Folge des Verbots
einer Militärjustiz durch den Versailler Vertrag diese von den
Nationalsozialisten unverzüglich wieder etabliert worden war. Das Personal
rekrutierte sich naturgemäß aus der Zeit des Ersten Weltkriegs und dem
Justizapparat der damaligen Reichswehr. Den höchsten Personalbestand erreichte
die Wehrmachtsjustiz 1942, die in Tausenden von Verfahren 30 000 Todesurteile
sprach, von denen 20 000 vollstreckt wurden. Zum Vergleich: In der französischen
Armee wurden in derselben Zeit etwa 100 Todesurteile vollstreckt. Die große
Masse der Todesurteile fiel dabei auf Fahnenflucht und Wehrkraftzersetzung.
Helmut Kramer
(Wolfenbüttel) und Wolfgang Kraushaar (Hamburg)
schließlich referierten die einzelnen historischen Schritte der (Wieder-)Bewaffnung
der Bundesrepublik Deutschland und den pazifistischen Widerstand dagegen, wobei
Wolfgang Kraushaar sehr anschaulich inner- und außerparlamentarische
Entwicklungen gegenüber und gegeneinander stellte.
Helmut Kramer
legte offen, wie schnell die Justiz der jungen Bundesrepublik begriff, den
Staatsschutzorganen zur Seite stehen zu können, indem sie nicht erst über die
1951 in das Strafgesetzbuch eingeführten § § 88 ff („Staatsgefährdung“),
sondern schon früher in diese Richtung argumentierte und urteilte – jeweils
am Einzelfall exemplifiziert, soweit es sich bei den angeklagten PazifistInnen günstigerweise
um öffentlich sich bekennende oder bekannte KommunistInnen handelte. Es war
sich, so Kramer, „Gesinnungsstrafrecht“, weil weitgehend an die Gesinnung
der Angeklagten angeknüpft wurde und nicht an deren Taten.
Der Gedanke des
Staatsschutzrechts war keineswegs neu, sondern gut bekannt aus Weimarer Zeit und
von den Nationalsozialisten zur Perfektion getrieben. So ähnelte das Gesetz von
1951 in großen Teilen jenen NS-Staatsschutzvorschriften, die die Alliierten
nach dem Zweiten Weltkrieg gerade erst aufgehoben hatten.
In einem
zweiten Referat über „die juristische Auseinandersetzung mit der
Wehrmachtsjustiz“ ging Helmut Kramer auf die faktische und juristische
Folgenlosigkeit des verbrecherischen Wehrmachtshandelns und ihrer Justiz ein,
die zwar verschiedene Ermittlungsverfahren – auch in Folge der Nürnberger
Kriegsverbrecherprozesse – nach sich zog, in deren Verlauf aber alle bis auf
ein Verfahren eingestellt wurden. Der Verurteilte dieses einzigen Verfahrens
wurde schließlich nach zwei Jahren aus dem Gefängnis entlassen.
Anhand
verschiedener Verfahren und erschütternder Zitate aus Anklageschriften und
Urteilen zeigte Helmut Kramer eindrucksvoll auf, wes Geistes Kind die Justiz der
jungen Bundesrepublik war: Die mentale und personelle Kontinuität vom
Kaiserreich über Weimar, dem Tiefpunkt Nationalsozialismus bis hin in die junge
Demokratie zog sich der rote Faden einer servil-devoten Hörigkeit gegenüber
Obrigkeiten und den „Staatsschutzorganen“, soweit man innerhalb der Justiz
nicht ohnehin eigene Karriereinteressen verfolgte, denen die Vorstellung von
Gewaltenteilung und kritischer Machtkontrolle ohnehin fremd und absurd erschien.
Hans-Ernst Böttcher
(Lübeck) analysierte das Spannungsverhältnis zwischen „strafbarer Nötigung
oder Ausübung von Grundrechten“ in seinem gleichnamigen Vortrag mit dem
Untertitel „Die gerichtliche Auseinandersetzung mit Sitzblockaden gegen den
NATO-Doppelbeschluss“. Der Referent legte eindrucksvoll dar, wie unsicher in
jener Zeit die Rechtsprechung insgesamt war, Sitzblockaden grundsätzlich als
Gewalt (strafbare Nötigung) oder als Ausübung von Grundrechten zu
interpretieren und entsprechend zu urteilen. Besonders schwierig wurde es, wenn
sich auch RichterInnen und andere Justizangestellte an den Blockaden beteiligten
und es zu Strafanzeigen kam.
Die Debatte,
die erstmals Ende der sechziger Jahre bei Beginn der Studentenrevolte und anlässlich
der Verfahren gegen die BlockiererInnen von Straßenbahngleisen (Proteste gegen
Fahrpreiserhöhungen) aufkam, nahm ab Anfang bis Mitte der achtziger Jahre durch
zum Teil fortschrittliche RichterInnen eine etwas andere, mehr grundrechtlich
orientierte Richtung ein. Hans-Ernst Böttcher ist der Auffassung, dass sich
Rechtsfortschritt dieser Art nur dann entwickeln kann, wenn Tatbestände auch
tatsächlich vor Gericht kommen – und seien sie „mit dem Hintern ersessen
worden“.
Das Streitgespräch
zwischen Norman Paech (Hamburg) und Joachim Wolf (Bochum) war ein spannender
Austausch von juristischen und politischen Fundamentalpositionen, endete aber
ohne Resultat, da aktuelle Probleme der Abwägung des Friedenssicherungsrechts
gegenüber dem Völkerrecht in der Bundesrepublik – so die Themenstellung des
Dialogs – noch zu keiner abschließenden rechtlichen und politischen Bewertung
geführt haben. Das Beispiel der damaligen militärischen Intervention im Kosovo
war zwar zentraler Fokus des Gesprächs, brachte aber bezüglich der Rechtsgüterabwägung
keine neuen Erkenntnisse. Angesichts des derzeit laufenden Krieges gegen den
Irak, sind inzwischen noch ganz andere, fundamentale Bewertungen vor zu nehmen,
die sich anlässlich der Kosovo-Krise erst andeuteten.
Regine Mehl (Bonn)
Dr. Regine Mehl
- Executive Director /
Leiterin -
Peace Research Information
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