Forum Justizgeschichte e.V.

Vereinigung zur Erforschung und Darstellung der deutschen Rechts- und Justizgeschichte des 20. Jahrhunderts

Dr. Regine Mehl Leiterin Arbeitsstelle Friedensforschung Bonn (AFB)

Dr. Regine Mehl

Justiz und Pazifismus im 20. Jahrhundert

Tagung des Forums Justizgeschichte in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Historische Friedensforschung (AHF) vom 14. bis 16. Oktober 2002 in der Justizakademie des Landes NRW in Recklinghausen[1].

Das Novum dieser Tagung lag in ihrem interdisziplinären Versuch, kritische Rechts- und kritische Geschichtswissenschaft zusammen zu führen. Vom Wissenschaftsrat schon mit Gründung der damaligen Deutschen Gesellschaft für Friedens- und Konfliktforschung (DGFK) stets von der Friedensforschung eingefordert, entwickelte sich seit 1970 eher ein multidisziplinäres Nebeneinander des Fächerkanons, der sich zwar mit lebensnotwendigen Fragen von Frieden und Krieg befasste, der aber den Beweis echter, auch methodischer Interdisziplinarität bis heute schuldig blieb.

Wenn dies auf der Recklinghauser Tagung im Dialog der beiden Wissenschaften nunmehr gelungen ist, dann nicht so sehr, weil eine interdisziplinäre Methodik entwickelt worden sei – von einer zweieinhalbtägigen Konferenz nicht ein zu fordern –, sondern vielmehr weil die VerteterInnen der Disziplinen fachliche Offenheit zeigten, die innerhalb ihrer Vorträge und Diskussionsbeiträge Grenzüberschreitungen zuließ und damit die durchaus unterschiedlichen Arbeitsweisen gegenseitig verstehbar und fruchtbar machten.

Christian Jansen (Universität Bochum) referierte über „die Entwicklung des deutschen Pazifismus und seine inneren Widersprüche“ und konzentrierte seine Ausführungen auf das zentrale Dilemma des Pazifismus in Geschichte und Gegenwart, nämlich die Entscheidung zwischen gesinnungs- und verantwortungsethischen Maximen. Sein historischer Aufriss verdeutlichte einerseits die Verwurzelung des deutschen Pazifismus in der Tradition der Kant’schen Friedensschriften und andererseits seine großbürgerliche Orientierung in Honoratiorenvereinen, deren Ausstrahlung vor allem davon ausgehen sollte, dass die wichtigsten Personen am Ort sich zum Pazifismus bekannten. Zwischen den beiden Polen des gesinnungsethischen Pazifismus – in radikaler Ausprägung vor allem aus christlichen Sekten stammend – und des verantwortungsethischen Pazifismus entwickelte sich im Zuge der Wissenschaftsgläubigkeit des 19. Jahrhunderts der Ansatz des „Friedens durch Recht“ und der von dem Publizisten Alfred Hermann Fried entwickelte, durch zunehmende internationale Verflechtung von ihm zwingend erforderlich gehaltene „organisatorische Pazifismus“.

Jansen schlug einen spannenden Bogen über die gesellschaftspolitische Verortung der jeweiligen Denkrichtungen im wilhelminischen Zeitalter, die frühen Debatten zur Kriegsdienstverweigerung im Zuge des Ersten Weltkriegs, die radikalpazifistische Arbeiterbewegung in der Weimarer Republik, die innerpazifistischen, genderpolarisierten Auseinandersetzungen (Carl von Ossietzky versus Bertha von Suttner) bis hin zu seiner totalen Niederlage im Jahr 1933. Wie in einem Resümee beleuchtete er die zwiespältige Haltung und Geschichte der verschiedenen pazifistischen Richtungen im Deutschland des Kalten Krieges und der Zeit nach dem Ende der Ost-West-Dichotomie.

Im Anschluss referierte Feliks Tych (Warschau) über „das Vorgehen der Justiz gegen Pazifisten im Wilhelminischen Deutschland: Die Strafprozesse gegen Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht“. Hauptangriffspunkt der Staatsorgane gegen Rosa Luxemburg war stets ihre konsequente und wissenschaftlich fundiert belegte antimilitaristische Haltung, mit der sie das einseitige, antipazifistische Handeln des staatlichen Gewaltmonopols schonungslos  aufdeckte und anprangerte. Die Lebensgeschichte Rosa Luxemburgs ist eine Geschichte redundanter Landesverratsprozesse gegen eine Wissenschaftlerin und Friedensaktivistin, die nicht müde wurde, stets den Lebensnerv des Wilhelminischen Deutschland an zu greifen, den Militarismus nämlich.

Karl Liebknecht musste 1907 einen Hochverratsprozess über sich ergehen lassen, weil er in ähnlicher Weise wie Rosa Luxemburg gegen den preußischen Militarismus argumentierte, polemisierte und gleichzeitig eine aktionsorientierte Strategie zum Kampf gegen denselben entwickelte und damit, vor allem in Süddeutschland, Erfolg hatte. Auch im Zuge dieses Prozesses kooperierten Militär und Justiz in erstaunlich effektiver Weise miteinander. Diese Eingriffe des Militärs in den Bereich der Zivilgerichtsbarkeit wurden selbst nach damaliger Rechtsauffassung als gravierender Rechtsbruch gesehen. Interessant ist in diesem Kontext, dass  sich der damalige SPD-Vorsitzende August Bebel, der als Zeuge vor Gericht geladen war, von Liebknechts Positionen distanzierte und diese als falsch und von ihm persönlich bekämpft darstellte.

Wolfram Wette (Waldkirch/Freiburg) widmete sich mit seinem Thema „Justiz und pazifistische Offiziere in der Zeit der Weimarer Republik“ einem nach wie vor nicht sonderlich erforschten Feld.

Wette verdeutlichte die nach dem ersten Weltkrieg immer weiter wachsende Polarisierung innerhalb der deutschen Gesellschaft zwischen Pazifismus auf der einen und monarchistisch geprägtem Militarismus auf der anderen Seite, die sich im Zuge der Gründung und im Verlauf der Weimarer Republik noch verschärfte. Das demokratische Gerüst der Weimarer Verfassung blieb ohne verfassungspolitisches Leben und wurde Vehikel und Opfer nationalistischer, rechtskonservativer Funktionseliten, die sämtliche gesellschaftlichen Schlüsselpositionen besetzt hielten und die die Verfassungsorgane politisch missbrauchten. Die Justiz machte sich in diesem Kontext zur willigen Vollstreckerin dieser Strategie, was an ihrer maßgeblichen direkten und indirekten Beteiligung bei der Ermordung bedeutender PazifistInnen und der anschließenden Tatvertuschung deutlich erkennbar wurde.

Wette kommt zu dem Resultat, dass die deutsche Justiz der Weimarer Republik kein Interesse daran hatte, als dritte kontrollierende Gewalt eine auch verfassungsrechtlich starke Demokratie mit aufbauen zu helfen, sondern im Gegenteil: Ihre Existenz und ihr „Tätigwerden“ diente einzig und allein der Wiederherstellung des untergegangenen militärischen Machtstaates. Aus diesem Grunde verstand sie es als ihre legitime Rolle, die rechtswidrigen und geheimen Aufrüstungen in der ersten deutschen Republik in enger Abstimmung mit der Reichswehr justiziell ab zu sichern – und damit zu einem der Totengräber des Weimarer Demokratieversuchs zu werden.

Gerd Hankel (Bremen) befasste sich mit dem Thema „Auf verlorenem Posten: Friedensrecht und Völkerrecht in der Weimarer Republik“ und legte den Anwesenden schlüssig da, wie gering das Interesse deutscher Regierungen an internationalen Kontexten in Verbindung mit dem völkerrechtlichen Friedensgedanken war. Das Streben, den alten Militarismus überleben, neu aufleben und fortleben zu lassen, gebar einen mitteleuropäischen Isolationismus ganz eigener Art: Man sah sich zu geheimer Aufrüstung nachgerade gezwungen, weil man ja dem Oktroi des „Diktats von Versailles“ unterworfen war.

Hankel führte aus, dass die erste Regierung der Weimarer Verfassung sich gegenüber dem Völkerbund noch in Zweckoptimismus versuchte. Ab 1924 gab es vorsichtige Annäherungen, 1926 schließlich folgte der Eintritt. Die deutschen Völkerrechtler jener Zeit waren jedoch stark geprägt von ihrer grundsätzlichen Ablehnung des Versailler Vertrages, den sie als glatten Rechtsbruch interpretierten. In diesem Denken manifestierte sich eine primär national ausgerichtete außen- und sicherheitspolitische Wissenschaft, die eine völkerrechtliche Einbindung in internationale Kontexte als nachteilig für das Deutsche Reich ansah.

Karl Holl (Bremen) differenzierte in seinem Referat anhand der „Lebensbilder von Pazifisten in der Weimarer Republik“ unterschiedliche Phasen der pazifistischen Bewegungen in Kontinentaleuropa in Bezug auf Programmatik und Zielsetzung. Stand bei den bürgerlichen Friedensbewegungen des 19. Jahrhunderts das Institut internationaler Schiedsgerichtsbarkeit im Zentrum ihrer Instrumente friedlicher Konfliktregelung, so präferierte die Zwischengeneration pazifizierende Wirkungen, die ihrer Ansicht nach von einer internationalen Verflechtung von Politik und Ökonomie („Mondialisierung“, heute eher „Globalisierung“) ausgingen.

 Für beide Positionen wirkte der Erste Weltkrieg desillusionierend, so dass sich danach einerseits ein junger und radikaler „Schützengrabenpazifismus“ (Massenagitation, Massenstreik, massenhafte Kriegsdienstverweigerung) entwickelte und andererseits aus den Altpazifisten der sogenannte „organisatorische Pazifismus“ hervorging (Völkerbund als Instanz der Konfliktregulierung, Sanktionskrieg als „gerechter Krieg“). Der ins Exil vertriebene deutsche Pazifismus schließlich lehnte den von der französischen und britischen Friedensbewegung vertretenen absolut gewaltfreien Pazifismus (“appeasement“) ab, da dieser als unproduktiv und potentiell friedensgefährdend eingestuft wurde.

Ingo Müller (Bremen) ging in seinem Referat über „die Landesverratsprozesse gegen Pazifisten in der Weimarer Republik“ zunächst auf den Versailler Vertrag und seine gesellschaftspolitische Wirkung im Deutschen Reich ein. Im Zuge des als „Schandvertrag“ gebrandmarkten Vertrages, der am 16. Juli 1919 ein reguläres deutsches Reichgesetz geworden war, trat immer deutlicher zu Tage, dass es neben dem neuen Staat „Weimarer Republik“ weiterhin einen „Staat im Staate“ in Form der Reichswehr gab, in deren Umfeld sich alle revanchistischen und nationalkonservativen Kräfte sammelten, die auch die öffentliche Meinungsführerschaft gegen den Versailler Vertrag an sich band. Um so konsequenter und in der Rechtsauffassung um so schärfer wurde der Tatbestand des Landesverrats seitens der Justiz systematisch ausgeweitet und in enger Kooperation mit der Militärführung interpretiert.

Von 1882 bis 1913 etwa waren 32 Personen wegen Hoch- und Landesverrats und 127 Personen wegen Spionage verurteilt worden, im Schnitt also fünf Personen pro Jahr. Hingegen wurden allein in den drei Jahren zwischen 1924 und 1927 10 000 Verfahren wegen Hoch- und Landesverrats eingeleitet und 1071 Personen verurteilt. Allein 1927 wurden 44 Personen verurteilt – mehr als in den 32 genannten Vorkriegsjahren insgesamt bestraft worden waren.

In einem zweiten Beitrag, in dem sich Ingo Müller mit „Justiz, Militär und Meinungsfreiheit“ befasste, verdeutlichte er noch einmal, wie eng die Grenzen der Meinungsfreiheit in der Weimarer Republik gesteckt waren: Alles, was den geheimen Aufrüstungsprozess der Reichswehr hätte stören können und von PazifistInnen in der Öffentlichkeit gebrandmarkt wurde, wurde zur Geheimsache und damit zum Verrat an der Geheimsache erklärt. Damit waren Tür und Tor für Landesverrats- und Hochverratsprozesse geöffnet, ohne dass sich die Justiz hier korrigierend als dritte Gewalt eingeschaltet hätte. Im Gegenteil: Sie durchbrach die Prinzipien der Gewaltenteilung und erklärte sich zur Verbündeten der Exekutive und der Reichswehr.

Manfred Messerschmidt widmete sich der „Rolle der Wehrmachtsjustiz im Kampf gegen Pazifisten und ‚Wehrkraftzersetzer’“ und zeigte, wie in Folge des Verbots einer Militärjustiz durch den Versailler Vertrag diese von den Nationalsozialisten unverzüglich wieder etabliert worden war. Das Personal rekrutierte sich naturgemäß aus der Zeit des Ersten Weltkriegs und dem Justizapparat der damaligen Reichswehr. Den höchsten Personalbestand erreichte die Wehrmachtsjustiz 1942, die in Tausenden von Verfahren 30 000 Todesurteile sprach, von denen 20 000 vollstreckt wurden. Zum Vergleich: In der französischen Armee wurden in derselben Zeit etwa 100 Todesurteile vollstreckt. Die große Masse der Todesurteile fiel dabei auf Fahnenflucht und Wehrkraftzersetzung.

Helmut Kramer (Wolfenbüttel) und Wolfgang Kraushaar  (Hamburg) schließlich referierten die einzelnen historischen Schritte der (Wieder-)Bewaffnung der Bundesrepublik Deutschland und den pazifistischen Widerstand dagegen, wobei Wolfgang Kraushaar sehr anschaulich inner- und außerparlamentarische Entwicklungen gegenüber und gegeneinander stellte.

Helmut Kramer legte offen, wie schnell die Justiz der jungen Bundesrepublik begriff, den Staatsschutzorganen zur Seite stehen zu können, indem sie nicht erst über die 1951 in das Strafgesetzbuch eingeführten § § 88 ff („Staatsgefährdung“), sondern schon früher in diese Richtung argumentierte und urteilte – jeweils am Einzelfall exemplifiziert, soweit es sich bei den angeklagten PazifistInnen günstigerweise um öffentlich sich bekennende oder bekannte KommunistInnen handelte. Es war sich, so Kramer, „Gesinnungsstrafrecht“, weil weitgehend an die Gesinnung der Angeklagten angeknüpft wurde und nicht an deren Taten.

Der Gedanke des Staatsschutzrechts war keineswegs neu, sondern gut bekannt aus Weimarer Zeit und von den Nationalsozialisten zur Perfektion getrieben. So ähnelte das Gesetz von 1951 in großen Teilen jenen NS-Staatsschutzvorschriften, die die Alliierten nach dem Zweiten Weltkrieg gerade erst aufgehoben hatten.

In einem zweiten Referat über „die juristische Auseinandersetzung mit der Wehrmachtsjustiz“ ging Helmut Kramer auf die faktische und juristische Folgenlosigkeit des verbrecherischen Wehrmachtshandelns und ihrer Justiz ein, die zwar verschiedene Ermittlungsverfahren – auch in Folge der Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse – nach sich zog, in deren Verlauf aber alle bis auf ein Verfahren eingestellt wurden. Der Verurteilte dieses einzigen Verfahrens wurde schließlich nach zwei Jahren aus dem Gefängnis entlassen.

Anhand verschiedener Verfahren und erschütternder Zitate aus Anklageschriften und Urteilen zeigte Helmut Kramer eindrucksvoll auf, wes Geistes Kind die Justiz der jungen Bundesrepublik war: Die mentale und personelle Kontinuität vom Kaiserreich über Weimar, dem Tiefpunkt Nationalsozialismus bis hin in die junge Demokratie zog sich der rote Faden einer servil-devoten Hörigkeit gegenüber Obrigkeiten und den „Staatsschutzorganen“, soweit man innerhalb der Justiz nicht ohnehin eigene Karriereinteressen verfolgte, denen die Vorstellung von Gewaltenteilung und kritischer Machtkontrolle ohnehin fremd und absurd erschien.

Hans-Ernst Böttcher (Lübeck) analysierte das Spannungsverhältnis zwischen „strafbarer Nötigung oder Ausübung von Grundrechten“ in seinem gleichnamigen Vortrag mit dem Untertitel „Die gerichtliche Auseinandersetzung mit Sitzblockaden gegen den NATO-Doppelbeschluss“. Der Referent legte eindrucksvoll dar, wie unsicher in jener Zeit die Rechtsprechung insgesamt war, Sitzblockaden grundsätzlich als Gewalt (strafbare Nötigung) oder als Ausübung von Grundrechten zu interpretieren und entsprechend zu urteilen. Besonders schwierig wurde es, wenn sich auch RichterInnen und andere Justizangestellte an den Blockaden beteiligten und es zu Strafanzeigen kam.

Die Debatte, die erstmals Ende der sechziger Jahre bei Beginn der Studentenrevolte und anlässlich der Verfahren gegen die BlockiererInnen von Straßenbahngleisen (Proteste gegen Fahrpreiserhöhungen) aufkam, nahm ab Anfang bis Mitte der achtziger Jahre durch zum Teil fortschrittliche RichterInnen eine etwas andere, mehr grundrechtlich orientierte Richtung ein. Hans-Ernst Böttcher ist der Auffassung, dass sich Rechtsfortschritt dieser Art nur dann entwickeln kann, wenn Tatbestände auch tatsächlich vor Gericht kommen – und seien sie „mit dem Hintern ersessen worden“.

Das Streitgespräch zwischen Norman Paech (Hamburg) und Joachim Wolf (Bochum) war ein spannender Austausch von juristischen und politischen Fundamentalpositionen, endete aber ohne Resultat, da aktuelle Probleme der Abwägung des Friedenssicherungsrechts gegenüber dem Völkerrecht in der Bundesrepublik – so die Themenstellung des Dialogs – noch zu keiner abschließenden rechtlichen und politischen Bewertung geführt haben. Das Beispiel der damaligen militärischen Intervention im Kosovo war zwar zentraler Fokus des Gesprächs, brachte aber bezüglich der Rechtsgüterabwägung keine neuen Erkenntnisse. Angesichts des derzeit laufenden Krieges gegen den Irak, sind inzwischen noch ganz andere, fundamentale Bewertungen vor zu nehmen, die sich anlässlich der Kosovo-Krise erst andeuteten.

Regine Mehl (Bonn)

Dr. Regine Mehl

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[1] Ich möchte mich an dieser Stelle beim Kollegen Wolfram Wette bedanken, der mir seine ausführlichen handschriftlichen Aufzeichnungen der Tagung als Gedächtnisstütze zur Verfügung gestellt hat. Zudem haben mir die meisten Referenten ihre Beiträge zugeschickt, wofür ich mich bei ihnen in gleicher Weise bedanken möchte!


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