Forum Justizgeschichte e.V.

Vereinigung zur Erforschung und Darstellung der deutschen Rechts- und Justizgeschichte des 20. Jahrhunderts

Gerhard Rehn

Die verratene Reform


 

 

Bemerkungen zur Situation des Strafvollzuges aus Anlass des Symposiums zu Ehren Fritz Bauer am 15. Juli 2004 in Frankfurt

 

 

Ich habe Fritz Bauer am 30.05.1962 in Bad Godesberg erlebt. Anlässlich eines Sozialarbeitertreffens der Arbeiterwohlfahrt trug er das Hauptreferat vor: „Forderungen der Gesellschaft an die Strafrechtsreform". Und wirklich: Ich habe Fritz Bauer erlebt, nicht einfach nur gesehen und gehört. Ich war von seiner Sachkunde und seinem Temperament mitgerissen, beeindruckt von dem Register der Zitate, mit denen er brillierte und gefangen von seiner engagierten Menschenfreundlichkeit. Die Schrift, in der sein Vortrag auf 15 ungemein dichten Seiten überliefert wurde und wird, ist mir in den vielen Jahren seither nicht aus dem Blick geraten. Was ich beruflich gemacht habe und mit Glück selbst gestalten konnte, vor allem wie ich Strafvollzug, Straftäter und die darauf einwirkenden, disparaten Kräfte sehe und im eigenen Arbeitsbereich zu beeinflussen suchte, das ist nicht zuletzt auch von den Personen beeinflusst, die – wie er - mich beeindruckt haben und Vorbild sind. Dabei steht die Erfahrung mit F. Bauer – um es etwas auszuweiten - für die Gruppe jener, die die Strafrechts- und Strafvollzugsreform eingefordert und vorangetrieben haben.

 

Ich will im Folgenden einige Sätze aus dem Referat Bauers vortragen – solche vor allem, an denen heutige Entwicklungen und Fehlentwicklungen gemessen werden können. Sie sollen zugleich auch zeigen, dass hier nicht, wie es oft heißt, eine sozialromantisch verblendete, behandlungseuphoristische Väter- und Großvätergeneration gewirkt hat, deren Programmatik heute mühselig auf den Boden der Tatsachen zurück zu führen und entschieden zu korrigieren sei.

 

Bei all dem soll hier der sog. „Streit der Strafrechtsschulen" nicht weiter interessieren. Baumann hebt hervor, dass Einigung der Strafrechtsreformer erzielt worden sei, obwohl in deren Kreis „Vertreter eines strengen Schuldrechts ... eines einseitig spezialpräventiv ausgeformten Strafrechts oder Vertreter der defence sociale" (zu denen Fritz Bauer gehörte) versammelt waren. Die Einigung erfolgte, weil der Impuls, humane und menschenwürdige Verhältnisse im Sinne „sozialer Zweckhaftigkeit" (Baumann 17) und die Vertiefung und Erweiterung der spezialpräventiven Anstrengungen auf der Grundlage konkreter Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse wichtiger waren als jede Dogmatik.

 

 

1. Was Fritz Bauer 1962 vortrug

 

Bauer stellt seinen Vortrag unter das von Franz von Liszt entlehnte Motto: „Sozialpolitik ist die beste Kriminalpolitik". „Die sozialen Bewegungen ... haben die Wirklichkeit nicht idealisiert, sondern in ihrer ganzen Härte ernst genommen." Sie sind entstanden, „um der existentiellen und sozialen Not im Rahmen des Möglichen abzuhelfen..." Demgegenüber macht es sich die Gesellschaft „in ihrer Einstellung zum Verbrechen kinderleicht. Sie benötigt einen Blitzableiter für ihre Aggressivität, ihren Hass, ihre Rache- und Vergeltungsinstinkte".

 

„In Wahrheit", sagt Bauer, „ist der Mensch ... ein sehr kompliziertes Wesen" (6). Das Verbrechen entstamme „nicht allein der Anlage, nicht allein der Umwelt, sondern einem individuellen Zusammenspiel vielfältiger Faktoren." (7f) „Das Verbrechen erscheint ... somit weitgehend als eine der möglichen Antworten des Menschen auf negative Lebenserfahrungen." (8). Derartige „Selbsthilfe" aber „ist gesellschaftsfeindlich und selbstzerstörerisch. Aufgabe von Sozialpolitik ... ist, die Flucht...in die kriminelle Selbsthilfe überflüssig zu machen, soweit dies nur menschenmöglich ist." (9) Gewiss gebe es schwere Fälle von Kriminalität, gegen die heute und vielleicht auch in der Zukunft kein Kraut gewachsen sei: Die Gesellschaft müsse sich gegen diese Täter schützen. „In der Mehrzahl der Fälle ist aber die Gesellschaft, sind wir alle imstande, etwas Nützliches zu tun." (12)

 

Es liegt nun auf der Hand, worin dieses Nützliche besteht. Im „Geist mitmenschlicher Solidarität" müssten Ursachen der Kriminalität abgebaut (12) und der Katalog der Behandlungsmaßnahmen ausgeweitet werden. Es gehe um die Resozialisierung des Kriminellen, „die nicht mit Wasser und Brot zu lösen ist" (10). Denn „der kriminelle Mensch wird i.d.R. durch drakonische Maßnahmen gewiss nicht geheilt, sondern gefährlicher, was sich im Rückfall, erst recht im Übergang zu schwereren Delikten zeigt..." (19)

 

Nachdem Bauer dieses differenzierte und realistische Bild des Menschen in der Gesellschaft und der Gesellschaft im Menschen (Berger) in seiner ganzen „sozial- individualen Polarität" (Beck) dargestellt hat, wendet er sich mit grimmiger Leidenschaftlichkeit theologisch begründeter Unbarmherzigkeit bis hin zu Forderungen nach der Todesstrafe zu: Es werde den „kleinen Menschen, die die irdischen Richter sind, ein Wissen um Gut und Böse und eine Gottähnlichkeit vorgegaukelt, die in Wahrheit des Teufels ist" (13). Es werde ein Gott vorgestellt, „der Köpfe rollen sehen will" (14). Nicht weniger engagiert streitet er dann gegen die Vergötzung des Staates insbesondere bei Hegel und manchen Hegelianern, dagegen, dass Strafausspruch und Strafvollzug nur Mittel der Bestätigung und Erhöhung der staatlichen Majestät seien (15), vor der der einzelne Mensch mit seiner individuellen Geschichte nichts zählt. In Wahrheit sei die Forderung nach drakonischen Maßnahmen nichts weiter als eine Tarnung des uralten Vergeltungstriebs und Rachebedürfnisses (16). Das darin liegende, sich selbst überhebende Pharisäertum werde besonders durch eine Analyse des Dunkelfeldes deutlich...(18)

 

Schließlich endet er mit der Feststellung, nicht nur die Gesellschaft habe Forderungen an die Strafrechtsreform, sondern auch die Strafrechtsreform habe Forderungen an die Gesellschaft: „Zu fordern ist Nüchternheit, kühle Überlegung und Verzicht auf Affekte, ein solides Wissen um die Welt und die Menschen, kein Aberglaube und Wunschdenken, ferner eine Ethik, die sich von Selbstgerechtigkeit und Pharisäertum frei macht, sowie eine politische Gesinnung, die den demokratischen und sozialen Rechtsstaat nicht nur mit Worten, sondern mit Taten bejaht" (19).

 

Wenn ich dies soweit wieder lese, dann möchte ich sagen können: Welches Pathos bei soviel Selbstverständlichkeiten. Leider ist dies alles aber nicht selbstverständlich (S.12). Im Gegenteil: Wir sind noch längst nicht auf dem Boden eines rationalen Umgangs mit Straffälligen angelangt. Mehr noch: Das wenige, das erreicht wurde, ist nicht nur gefährdet, sondern hier und da bereits wieder abgeschafft worden. Dazu gleich mehr....

 

 

2. Merkmale der Gegenreform

 

Fritz Bauer hat dazu beigetragen, den Strafvollzug als lebensfeindliche, entsozialisierende Einrichtung (wieder) zu entdecken. Wie zuvor schon bei der Reform des Strafrechts, legten auch bei den Vorarbeiten zum Strafvollzugsgesetz deutsche und schweizerische Strafrechtslehrer im September 1973 einen ausgereiften und gegenüber dem Regierungsentwurf weiter greifenden Alternativentwurf vor (vgl. Baumann 1974). Letztlich setzten sich aber in zu vielen Punkten beharrende Kräfte der Praxis und Einsprüche aus finanziellen Gründen durch. Zur Tarnung von Kleinmut wurden schließlich im Gesetz vom 16. 3. 1976 wichtige Bestimmungen auf die lange Bank eines gesetzlichen Regelungsvorbehalts geschoben (zur Entwicklung vgl. z.B. Müller-Dietz 1976, 913f; Kaiser, Kerner & Schöch 1991, S. 45f, 51ff). Immerhin aber wurden die beiden Hauptziele des Gesetzes, die Präzisierung der Rechtstellung des Gefangenen und der Gedanke der Resozialisierung und Behandlung hinlänglich deutlich (vgl. Müller-Dietz 1986, 332; Schüler-Springorum 1998, 144).

 

Anliegen der Strafrechts- und Strafvollzugsreform war und ist das „Ringen um eine bessere Verwirklichung spezialpräventiver Ideen" (Kaiser & Schöch, 2002, S. 231). Seit jeher war dies vom Wettstreit um den richtigen Weg, aber auch von Rückschlägen begleitet. Die Trennlinie zu Reaktion und Restauration wird jeweils überschritten, wenn der Straftäter als konkretes Subjekt, als Träger unveräußerlicher Menschenrechte und Mitglied der Gesellschaft aus dem Blick gerät und zum Objekt von Ausgrenzung und Vergeltung wird, auf dessen Kosten „ein Exempel zu statuieren" sei (Callies, 2001, S. 109). Im Folgenden sei an einigen Beispielen das Versagen der für die Reform verantwortlichen Strafvollzugsgestalter gezeigt:

 

 

2.1 Trägheit der Verhältnisse und neue Probleme

 

Der Strafvollzug zeigt sich als eine äußerst träge Institution. Er war auch in reformfreudigeren Jahren noch weit entfernt von den Zielen des Gesetzes und den prononcierten Inhalten vieler Sonntagsreden. Ob etwas gut oder schlecht ist, ist auch eine Frage des Maßstabs. Gemessen am jeweils Machbaren und bezogen auf die Verhältnisse in unserer Vergangenheit und gegenwärtig anderswo, ist der Zustand vielleicht erträglich. Gemessen aber an theoretisch/wissenschaftlich begründeten Notwendigkeiten, auch schon an vollzugskundlich/pragmatischen Einsichten, an Behandlungsbedarfen und sozialstaatlichen, menschenrechtlichen und ethischen Geboten ist - alles in allem - zutreffend, was E. Schorsch einmal vermerkte: „Die Barbarei in diesem Bereich wirkt fort... Die Fortschritte der Aufklärung, sofern sie schreitet, sind winzig" (1991, S. 10).

 

So ist dies ein erstes Merkmal der Gegenreform: Sie begleitet aktuell und konkret jede Zeit. Sie steckt in vielen alten, knasttypischen Gebäuden, zeigt sich in der menschenunwürdigen Unterbringung vieler Gefangener, steckt in den Köpfen mancher Mitarbeiter, in einem veralteten Vorschriftengut, in bürokratischen Gebräuchen, in Trägheit und gedankenloser Routine. Das ist nicht neu. Die verheerenden Folgen sind oft beschrieben worden. Mit dem Strafvollzugsgesetz sollte ihnen abgeholfen werden.

 

Verschärft wird das herkömmliche Elend seit einigen Jahren durch Überbelegung, die Suchtmittelproblematik, die hohe Zahl der ausländischen, von Abschiebung bedrohten Gefangenen und durch neue, gewaltgeneigte Kriminalitätsformen und Verhaltensweisen im Strafvollzugsalltag. Die Gesellschaft und vorneweg BILD und andere Massenmedien als Sprachrohr und Verstärker greifen dies auf, und landauf – landab finden sich populistisch gesonnene Politiker, die durch symbolische und konkrete Handlungen weiter an der repressiven Schraube drehen. So zuletzt mit der Verschärfung strafrechtlicher Normen (33. Strafrechtsänderungsgesetz vom 05.07.1997, 6. Strafrechtsreformgesetz vom 01.04.1998), dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten (26.01.1998) und der Verschärfung der Voraussetzungen und zur nachträglichen Verhängung der Sicherungsverwahrung.

 

2.2 Angriff auf das Resozialisierungsziel

 

Ein zweites Merkmal der Gegenreform wird durch Rückgriff auf das erste Merkmal definiert: Weil das Bild des Strafvollzuges noch immer so trostlos ist und weil seit Erlass des Gesetzes neue, damals nicht vorhersehbare Probleme hinzugetreten sind, müssten, heißt es beschönigend, die Ziele und Bestimmungen des Gesetzes angepasst werden. Nach einem von Hessen vorgelegten Gesetzentwurf soll der „Schutz der Allgemeinheit" gleichberechtigt neben das Vollzugsziel „Behandlung" gestellt werden. Mit diesem „Generalangriff ... direkt auf die zentrale Vorschrift des § 2 StVollzG ..." (Dünkel, 2003), wonach der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe zu einem sozial verantwortlichen Leben ohne Straftaten bewegt werden soll, wird suggeriert, dass die Sicherheit der Allgemeinheit anders nicht ausreichend gewährleistet werden könne. Das trifft aber weder in rechtlicher, noch in tatsächlicher Hinsicht zu (zu Einzelheiten vgl. Dünkel, 2003, 2004). Die Aufwertung des Sicherheitsgedankens ist auch nicht lediglich ein pragmatischer Vorgang von geringerer Bedeutung. Vielmehr werden durch die Hintertür ideologisch begründete Vorstöße aus den 80er Jahren wiederholt (differenziert hierzu: Callies & Müller-Dietz, 2000, § 2 Rn 20 ff) hinter denen die Absicht steht, eine Haupterrungenschaft der Strafvollzugsreform, nämlich die Beschränkung der allgemeinen Strafzwecke auf das Ziel der Resozialisierung und die zugeordneten Sicherheitsaufgaben, aufzuheben. Gewiss nicht zu Unrecht sollen mit der Aufwertung des Sicherheitsgedankens andere Strafzwecke wie die Berücksichtigung der Schwere der Schuld, Vergeltung und Generalprävention assoziiert und für den Umgang mit Straftätern in restriktiver Hinsicht wirksam werden (unverändert aktuell: Wagner, 1988, S. 13 f). Dem gegenüber hat das Bundesverfassungsgericht schon 1977 die Resozialisierung als das „herausragende Ziel" des Vollzuges von Freiheitsstrafen festgeschrieben (BVerfG E35, 202,235). In der Entscheidung vom 1. Juli 1998 hat das Bundesverfassungsgericht dies wie folgt bekräftigt und zusammen gefasst: „Die Verfassung gebietet es, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung.. auszurichten. Der einzelne Gefangene hat einen grundrechtlichen Anspruch...darauf... Dieses Gebot folgt aus dem Selbstverständnis einer Rechtsgemeinschaft, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist." Weiter wird ausgeführt, dass die Gemeinschaft ein unmittelbares eigenes Interesse daran hat, „dass der Täter nicht wieder rückfällig wird und erneut seine Mitbürger und die Gemeinschaft schädigt Dieses verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot... ist für alle staatliche Gewalt verbindlich" (BVerfG E 98, 169, 200f, Feest & Lesting 2000, vor § 2 Rz. 3; Roth 2002). Im StVollzG werden diese verfassungsrechtlichen Postulate konkretisiert, in der Praxis aber mehr oder weniger offen unterlaufen und konterkariert.

 

 

2.3 Symbolische Politik mit realen Folgen

 

Hierzu gehört ein ganzer Strauß faktischer und symbolischer Handlungen, von denen nur einige Beispiele genannt seien: Hessens Justizminister versprach, er wolle den schärfsten Strafvollzug im Lande einführen, denn – so ließ er sich bereits 1990 als Landtagsabgeordneter in der Welt vom 24.07. zitieren – Strafe solle abschrecken (dazu F. Bauer: wer rational und nüchtern abwäge, sei i.d.R. gegen Kriminalität gefeit. „Abgeschreckt werden aber diejenigen nicht, die impulsiv handeln..., die wagemutig und immer optimistisch sind.., nicht die Desperados, die Dummen und Phantasiearmen..., kurz alle, die in Wahrheit kriminell gefährdet sind", 18). Die meisten Täter seien nicht resozialisierungswillig; § 10 StVollzG – Vorrang des offenen Vollzuges – sei zu Gunsten des geschlossenen Vollzuges zu ändern. Das stand dann auch, neben der Ankündigung einer restriktiveren Handhabung von Vollzugslockerungen, im Programm der Regierung. Konsequent und folgerichtig wurde als ein Ergebnis dieser Politik in einer Pressinformation vom Oktober 2002 mitgeteilt, dass Urlaubsgewährungen für Gefangene von 1998 auf 2002 um gut zwei Drittel reduziert worden seien. Scheinheilig und unverfroren wird am Ende der selbst so hergestellten Situation beklagt, dass der hessische offene Vollzug in keiner Anstalt ausgelastet sei, so dass vor allem kleinere offene Anstalten geschlossen werden könnten (so die FDP-Landtagsfraktion nach einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 16.08.2003, S. 25).

 

Wenn der Justizsenator in Hamburg mit Äußerungen wie z.B. „Haft darf kein Luxusurlaub sein" (Hamburger Abendblatt, 18. Januar 2002), „Für mich ist der geschlossene Vollzug die Regel, nicht der offene" (Hamburger Abendblatt, 29. Januar 2002), mit der Ankündigung von Verschärfungen bei Lockerungen und Besuchen (Welt am Sonntag, 06. Januar 2002 und Hamburger Abendblatt, 18. Januar 2002) usw. seine Strafvollzugspolitik fundiert, dann stellt er die Wirklichkeit gegenüber der Öffentlichkeit populistisch verzerrt dar. Da die Verhältnisse in Haft keineswegs mit einem Luxusurlaub vergleichbar sind, will Kusch eine ohnehin unerfreuliche Situation weiter verschärfen. Bei Gefangenen bestärkt oder erzeugt er damit negative Einstellungen und Stimmungen, die sie für Resozialisierungsbemühungen weniger aufgeschlossen machen und die auch unter Sicherheitsgesichtspunkten bedenklich sind. Mitarbeiter/innen signalisiert er den Unwert ihres bisherigen Engagements (zu Einzelheiten vgl. Rehn, 2003, S. 70 ff).

 

Mit seinem berüchtigten Verbot vom April 2002, weiterhin Justizvollzugsanstalten aus offiziellen Anlässen zu beflaggen, wurde dies unterstrichen und die kaum überwundene Ausgrenzung von Strafvollzug, Straffälligen und der mit ihnen befassten Mitarbeiter/innen aus der Gesellschaft der anständigen Bürger erneut gefördert. Ferner wurden Befürchtungen über eine Rückkehr zu einem vorrangig repressiven Vollzug durch die Reise von Kusch zu Joe Arpaio, genannt „Sheriff Joe", in Arizona zusätzlich bestätigt. Der „härteste Sheriff der Welt" herrscht dort mit menschenunwürdigen und menschenrechtsverletzenden Methoden u.a. über eine Zeltstadt neben einer Müllkippe. Schließlich wird das Bedürfnis, Strafe als Mal und Makel herauszustellen, auch durch folgendes unterstrichen: Die Uniformen des Allgemeinen Vollzugsdienstes tragen seit einiger Zeit in einem auf den rechten Ärmel aufgenähten Winkel nicht mehr die Inschrift „Justizvollzug", sondern „Strafvollzug", obwohl etwa ein Drittel der Inhaftierten keine Strafgefangenen sind. Des weiteren war dem Senator die an sich banale Inbetriebnahme eines neuen Gefangenentransportbusses am 03. Februar 2003 eine Pressekonferenz wert, u.a. gewiss auch, weil dem neuen Bus über die volle Länge und in großen Buchstaben der Schriftzug „Strafvollzug" aufgeprägt wurde. Diese leider nicht lustige Komödie erinnert an einen Buchtitel von Eva Rühmkorf: „Wer unten ist, der fällt auch tief" (1977) – wer hätte aber gedacht, dass mit Mitteln legitimer Macht auch noch gestoßen wird, wer fällt?

 

Inzwischen wird deutlich, dass es sich bei all dem keineswegs nur um symbolische Politik handelt. Vielmehr wird so weit wie möglich umgesetzt, was angekündigt wurde.

 

 

2.4 Der gesetzwidrige Nachrang des offenen Vollzuges

 

Durch die Umrüstung einer großen offenen in eine geschlossene Vollzugsanstalt hat Hamburgs Justizsenator die Zahl der offenen Haftplätze im Strafvollzug für erwachsene Männer von 22,8 auf lediglich noch 10 % reduziert (Bürgerschaftsdrucksache 17/802 vom 7.5.2002). Dadurch ist Hamburg von einem Spitzenplatz (neben Berlin: 23,4%, Niedersachsen: 22,4 %, Hessen: 22,3% und NRW: 22,0%) weit unter den bundesweiten Durchschnitt von 16,6 % gefallen und bildet nun - gemeinsam mit Thüringen, Bayern, Sachsen-Anhalt und Sachsen (alle unter 10 %) das Schlusslicht (Bundeseinheitliche Strafvollzugsstatistik vom 31. 12. 2000).

 

Die großen Unterschiede zwischen den Ländern eröffnen Gefangenen höchst unterschiedliche Förderungs- und Eingliederungschancen. Für Hessen und nun für Hamburg kann gezeigt werden, dass die zu den unterschiedlichsten Zwecken gewährten Lockerungen des Vollzuges durch restriktivere Vorschriften, Verunsicherung der Mitarbeiter durch obrigkeitliche Gängelung und besonders auch durch den Abbau des offenen Vollzuges rasch zurückgehen. Für Hessen wurde dies bereits gezeigt. In Hamburg haben Urlaube und Ausgänge im Vergleich zwischen 2001 und 2004 (jeweils bis Mai) bereits um fast 37 % abgenommen, während die durchschnittliche Belegung annähernd gleich geblieben ist. Man kann, ja man muss daraus wohl folgern, dass dem Senat, inspiriert durch seinen Justizsenator, die Frage, wie Straftäter sich nach der Entlassung verhalten, ob sie mehr als vorher ein Risiko für potentielle Opfer sein könnten und ob der Vollzug genug getan hat, um die Zeit der Verbüßung sinnvoll zu nutzen, nicht oder jedenfalls deutlich weniger als jemals vorher interessiert. Dadurch wird nicht mehr, sondern während und nach der Verbüßung weniger Sicherheit geschaffen. Die Mitarbeiter insbesondere des geschlossenen Vollzuges sind mit dem Problem allein gelassen, dass viel weniger Gefangene als vorher eine Chance haben, in den offenen Vollzug verlegt, in Lockerungen erprobt und - bei positivem Verlauf – vorzeitig entlassen zu werden.

 

So sind Kräfte der Gegenreform dort auszumachen, wo Strafe und Strafvollzug nicht in spezialpräventiver Absicht „auf die Zukunft" (Callies, 2001, S. 113), sondern rückwärtsgewandt und repressiv allein auf Härte und Vergeltung setzen.

 

 

2.5 Sozialtherapie

 

Seit einigen Jahren wird die Entwicklung der Sozialtherapie im Justizvollzug von der Diskussion über Sexualdelinquenz dominiert. Konkret wurde dies durch eine mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. 01. 1998 eingebrachte Änderung des § 9 Strafvollzugsgesetz (StVollzG). Nach einem dort neu eingefügten Absatz 1 sind Gefangene seit dem 1. 1. 2003 in eine Sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn sie wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 und 182 StGB zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind und die Behandlung angezeigt ist. Vor diesem Hintergrund ist zu fragen, ob die Ressourcen zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrags reichen, wie sich das Bekämpfungsgesetz auf die Sozialtherapie insgesamt auswirkt, was mit Gefangenen geschehen soll, die keine Sexualstraftäter sind und welche Behandlungsansätze Erfolg versprechen. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass Behandlung nun aber als ein Mittel neben anderen zur Bekämpfung von Sexualdelikten, als Teil somit eines repressiven Gesetzes eingesetzt werden soll. Eines Gesetzes zumal, das von der Fachwelt überwiegend als inhaltlich unbegründet, als populistisch und übereilt abgelehnt worden war (vgl. z.B. Dessecker 2001).

 

Der vergleichsweise rasche Ausbau der Sozialtherapie seit 1998 von 888 Plätzen im Jahr 1997 auf 1509 Plätze am 31.03.2003 hat - neben einem gleichwohl weiter bestehenden Platzmangel – auch schwache und bedenkliche Seiten hervorgebracht oder schon bestehende Mängel verstärkt. So ist die Personalausstattung – auf alles gesehen – noch immer unzureichend (Kröniger 2003, 53). Ausgang, Urlaub und vor allem Freigang werden zunehmend weniger gewährt, was zu Mängeln bei der Entlassungsvorbereitung führt. Die gesetzlich forcierte Dominanz der Sexualstraftäter, deren Anteil an allen Insassen der Sozialtherapie von 26 % (Stichtag 31.3.1997) auf rund 55 % (31.3.2004) zugenommen hat, geht angesichts knapper Plätze zu Lasten anderer Gruppen, die nicht weniger behandlungsbedürftig sind. Diese Benachteiligung ist zudem ungerecht. Mit dem Bekämpfungsgesetz von 1998 ist die Meßlatte für vorzeitige Entlassungen nicht nur für Sexualstraftäter, sondern auch für Täter mit „anderen gefährlichen Straftaten" deutlich höher gelegt worden (zu Einzelheiten vgl. Dessecker 2001; Rehn 2001, 271f). So ist vor der Entscheidung über eine vorzeitige Entlassung ein Gutachten einzuholen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die in der Tat hervorgetretene Gefährlichkeit fortbesteht und daher Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung entgegen stehen. Davon betroffene Gefangene sind gut beraten, wenn sie durch nachvollziehbare Einstellungs- und Verhaltensänderungen zeigen, dass sie die Zeit für sich nutzen und so die gutachterliche und vollstreckungsrichterliche Entscheidungsfindung erleichtern. Das ist erschwert, wenn der Weg in die Sozialtherapie bestenfalls ein Nadelöhr, in manchen Ländern sogar ganz versperrt ist und die Überleitung in Freiheit auch insgesamt durch die Reduzierung des offenen Vollzuges und von Lockerungen zunehmend vernachlässigt wird.

 

Von gravierend negativer Bedeutung ist aber, dass von den am Stichtag 31. 03. 2003 vorhandenen 38 Sozialtherapeutischen Einrichtungen lediglich 11 selbständige Anstalten sind, obwohl diese nach dem Willen des Gesetzgebers die Regelform sein sollte. Zwei Einrichtungen haben den Status von Teilanstalten, die restlichen 27 sind Abteilungen von überwiegend geringer Größe. Bei Callies/Müller-Dietz heißt es erfreulich optimistisch: „Abteilungen kommen nur ausnahmsweise in Betracht; ihre Schaffung...bedarf besonderer Begründung. Solche Gründe stellen gewiss keine finanziellen, baulichen und personellen Schwierigkeiten dar..." (2000, zu §123, Rz.4). Diese Sätze entsprechen nicht der Realität, denn tatsächlich werden Abteilungen überwiegend allein aus Kostengründen eingerichtet. Diese Organisationsform erschwert, gelinde gesagt, die Entwicklung eines am Einzelnen ausgerichteten, strikt die Grundsätze des § 3 StVollzG umsetzenden und deutlich überleitungsorientierten Vollzuges (Rehn 2000, § 123, Rz. 4f). Das durch die empirische Analyse von Rückfallzahlen bestätigte Konzept der „integrativen Sozialtherapie" ist sodann allenfalls eingeschränkt möglich.

So ist die Kluft zwischen Anspruch und Wirklichkeit weiterhin groß (vgl. Wischka & Specht 2001, 249ff; Rehn 1998; Rehn 2000, vor §123, Rz. 1 - 12). Das bezieht sich gleichermaßen auf Ausstattungsattribute wie Räume, Personal und Sachmittel, auf Organisation und Konzeption sowie die Stringenz des Behandlungsangebots und schließlich auf die fundamentale Frage nach der Qualität des Umgangs miteinander, danach, ob Grundwerte und rechtsstaatliche Bezugspunkte im Alltag der Institution lebendig sind.

 

 

2.6 Abwehr von Versäumnissen

 

Gegenreformatorisch ist es ferner, wenn drohende gerichtliche Entscheidungen gegen das Versagen der Verwaltung mit gesetzgeberischen Mitteln abgewehrt oder festgestellte Mängel lediglich im geringst möglichen Umfang bereinigt werden. Dies gilt z. B. für das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 441/90 vom 01.07.1998) zum Arbeitsentgelt der Gefangenen (die Länder haben „in jeder nur denkbaren, zulässigen und unzulässigen Weise ‚Schadensbegrenzung’ zu Lasten der Gefangenen" betrieben; Feest, 2000, § 43 Rz. 5). Gegenwärtig gilt dies für die Gesetzesinitiative der Länder Niedersachsen und Thüringen zur Änderung des § 18 in Verbindung mit § 201 Nr. 3 Strafvollzugsgesetz. Dadurch soll, abweichend vom geltenden Recht, ermöglicht werden, dass Gefangene während der Ruhezeit auch gemeinschaftlich untergebracht werden können, wenn die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. Bisher galt der Grundsatz, dass Gefangene während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen unterzubringen sind. Um den Ländern die Umsetzung dieser Vorschriften zu erleichtern, wurde in dem vor 27 Jahren in Kraft getretene Gesetz in einer Übergangsvorschrift geregelt, dass Gefangene während der Ruhezeit auch gemeinsam untergebracht werden können, „solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern" (§ 201 Nr. 3 StVollzG). Dies galt natürlich nur für die Altbausubstanz. Inzwischen aber auch dort nicht mehr: Zunehmend machen Gefangene ihren Anspruch auf Einzelunterbringung mit Erfolg gerichtlich geltend und erhalten bei Nichtbeachtung Schmerzensgeld. Die Gerichte sind nicht länger gewillt, eine so lange bestehende Übergangsvorschrift weiterhin zu akzeptieren. Dem wollen die Länder begegnen, indem sie den gesetzwidrigen Zustand in einen gesetzmäßigen umwandeln. Die Regelungen über die Einzelunterbringung sollen „im Rahmen des verfassungsrechtlich unbedingt Gebotenen dem im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Staates tatsächlich Möglichen" angepasst werden. Mit anderen Worten: Es geht darum, den trostlosen gegenwärtigen Zustand festzuschreiben und weiterhin fast die Hälfte der Gefangenen in Gemeinschaften bis zu acht Betten unterzubringen. Und mehr noch, folgt man der Begründung der Initiative: „Bei der Planung künftiger Anstalten dürfte sich die neue Rechtslage kostenmindernd auswirken..." Das kann ja wohl nur als Ermunterung verstanden werden, künftig wieder Anstalten mit Gemeinschaftsunterbringung zu bauen...

 

Der Bundesrat hat am 13. Februar 2004 beschlossen, die von den Ländern Niedersachsen und Thüringen vorgelegte Gesetzesinitiative in den Deutschen Bundestag einbringen

 

Der Gegenreform nutzt es auch, wenn Erkenntnisse der empirischen Wissenschaften ignoriert oder geleugnet werden. So z. B. das aller Mythenbildung und der Dämonisierung von Tätern entgegen wirkende differenzierte Wissen über die Herausbildung und die Verbreitung kriminellen Verhaltens, über die Dynamik des Ausstiegs aus ihm, über die weitgehend gegebene Austauschbarkeit unterschiedlicher ambulanter und stationärer Sanktionen (zu dem allem s. Kerner, 2004) und die Wirksamkeit stringent und problemnahe gestalteter Behandlung bei hartnäckigen und risikoreichen Problemlagen (s. z. B. Lösel, 2004).

 

 

2.7 Gesamtgesellschaftliche Befunde

 

Hinter diesen Entwicklungen, die es mehr oder minder scharf auch in anderen Bundesländern geben mag, stehen – nicht anders als in Zeiten der Reform – gesamtgesellschaftliche Befunde. Neben den Wunsch nach einer „Rückkehr zu vergangenen Zeiten" drakonischer Straftäterbehandlung, die schon Fritz Bauer als das eigentliche Anliegen der Gesellschaft an die Strafvollzugsreform diagnostizierte (12), treten heute freilich ganz andere Probleme als damals: Selbst ein notorischer Optimist kann nicht übersehen, dass unser Leben einerseits von einer forcierten Individualisierung, einem oftmals hemmungslosen Nützlichkeitsdenken, von Mark- und Marktwertorientierung und dergleichen und zugleich andererseits von der Verschuldung und Armut der öffentlichen Hände bestimmt ist. Ein humaner und hilfreicher Strafvollzug selbst in dem ja doch eher ärmlichen Gesamtzustand der Jahrtausendwende ist nun offenbar ein mehr denn je ungeliebtes Luxusprodukt. Werden die Zeiten härter, dann trifft es zuerst die am unteren Rand der Gesellschaft, auch den Strafvollzug. Zugleich erzielen die Reichen und die an bereicherungsfähigen Schalthebeln Sitzenden exorbitante, so noch nicht gekannte Einnahme-, Verdienst- und Vermögenszuwächse. Die Auswüchse dieser Entwicklung tragen erheblich dazu bei, die Normen des Zusammenlebens zu schwächen. In Verbindung mit white collar crime stellen sie auch den Normalbürger vor die Frage, was denn der Lohn von Bescheidung und verantwortungsbewusstem Verhaltens noch sei. Um so mehr stellt sich diese Frage, als die barrierenstiftende soziale Verortung in recht autonomen Schicht- und Familienzusammenhängen in der gegenwärtigen Zeit höchst erwünschter und aus Not oft erzwungener Mobilität zerfällt und auch deshalb das protektive Übersehen der aufdringlichen Protzerei eines Teils der gesellschaftlichen „Eliten" nicht mehr hilft. Erst recht werden bei nicht wenigen Gefangenen Träume vom schnellen Geld, die ohnehin in ihren Köpfen spuken, durch häufige Korruptionsskandale, unverhüllte Raffgier, die egozentrische Hauptmarschrichtung und durch entfesselte Medien bestätigt und aufgemuntert. Mit diesem Denken und Verhalten verbindet sich als Kehrseite und Ergänzung mühelos die um sich greifende Tendenz zu einem Vorrang präventiver Sicherungsideen (Haffke, 2004; Böllinger, 2004), zu einer auf die Bemächtigung „unliebsamer Menschen" gerichteten, „neuen Kontrollgesinnung" (Schüler-Springorum, 1998, S. 151) und zu einem inflationären Gebrauch des Wortes „Bekämpfung" in strafrechtlich relevanten Gesetzen (Dessecker, 1999, S. 679). Hinzu tritt die unersättliche Gier großer Teile der Massenmedien an der schonungslosen Darstellung von Gewaltverbrechen, das bedenkenlose Schüren von Furcht durch die Überzeichnung scheußlicher Einzeltaten ins Nichtmenschlich-Monströse und das teils widerstrebend, teils einverständlich-populistisch gleichgerichtete Denken und Handeln von Politikern, das diese Tendenzen sodann verstärkt (vgl. Walter, 2001; 2003). Im ungünstigen Fall werden sie sodann einmal mehr als restaurative Praxis konkret.

 

Alles das zusammen hat ein Klima erzeugt, in dem unversehens nicht mehr Straftaten entgegen gewirkt wird, sondern in dem Straftäter als Gegner und Feinde, als Unverbesserliche und Träger des Bösen, das nicht zu verstehen und nicht erklärbar ist, bekämpft werden (vgl. Günther, 1994, S. 136). In solchen Zeiten finden sich die Vollstrecker, die bereit sind, durch mehr Polizei und eine repressive Justiz sozialstaatliche Hilfesysteme in dem Maße zu ersetzen, das nötig ist, um die durch ihren Abbau verursachte Zunahme desperaten Verhaltens in Schach zu halten.

 

Wer, so sei mit Fritz Bauer abschließend gesagt, die Rückkehr zu einem repressiven Verwahrvollzug fordert, „wird keinen Mitbürger mit sozialkonformem Verhalten die Zwingburgen verlassen sehen, sondern gebrochene, lebensunfähige Menschen, manchmal auch gefährliche Bestien"(20).

 

 

3. Auswahl von Fakten gegen Resignation, Hysterie und repressive Dogmatik

 

Täter und Tatverhalten sollen weder dämonisiert, noch bagatellisiert werden. Vielmehr geht es um Fakten sowie um rationale und gerechte Antworten auf ernsthafte, aber auch komplexe Probleme (vgl. Sack 2003, S. 9). Mit einigen Informationen, die in der Öffentlichkeit und in den Massenmedien meist keine Rolle spielen, soll dies skizziert werden:

 

Warum die Ausweitung des offenen Vollzuges sinnvoll ist: Strafvollzug ist ganz überwiegend Kurzstrafenvollzug. In Hamburg verbüßen ca. 440 Gefangene stets lediglich bis zu 6 Monate (darunter ca. 145 Ersatzfreiheitsstrafen), weitere ca. 470 haben Strafen von 6 Monaten bis zu einem Jahr zu verbüßen (Zahlen vom Juni 04). Das ist knapp die Hälfte aller 2.010 mit Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung (14) einsitzenden Personen. Betrachtet man nicht nur einen Stichtag, sondern den Ablauf eines Jahres, dann wird die Dominanz der „Kurzstrafigen" mit geringerer Delinquenz noch deutlicher: Einer Stichtagsbelegung von gegenwärtig rund 3.000 Gefangenen stehen weit über 9.000 Entlassungen und Aufnahmen pro Jahr gegenüber. Im gesamten Bundesgebiet verbüßten rund 18.700 von rund 60.700 Gefangenen (rund 30 %) Freiheitsstrafen bis zu 9 Monaten. Auch ein Blick auf die Zusammensetzung der hamburgischen Gefangenenpopulation nach Straftaten an einem beliebigen Stichtags offenbart schnell, dass das martialische Gepräge des geschlossenen Vollzuges für die Mehrheit oder – wie neuerdings – für gut 90 % der Gefangenen, bundesweit für rund 84 %, nicht erforderlich ist: Hier wie anderswo ist der wiederholt wegen gefährlicher Taten gegen Leib und Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung Verurteilte eher die Ausnahme als die Regel. Am 31.März 2000 waren 13,6 % der Hamburger Insassen wegen Raubes, 5,6 % wegen eines Sexualdelikts, 6,8 % wegen eines Tötungsdelikts und 5,5 % wegen Körperverletzung (immer einschließlich Versuch) verurteilt worden, dagegen knapp 70 % der Einsitzenden nicht wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben. Hinzu kommt, dass bei weitem nicht jeder wegen einer gegen Leib und Leben gerichteten Straftat verurteilte Täter eine ungünstige Prognose hat. Außerdem hat der Vollzug gerade auch bei diesen Tätern den Auftrag, an ihrer Wiedereingliederung intensiv mitzuwirken. Es ist daher falsch, den gesamten Vollzug an seinen problematischsten Insassen auszurichten und es ist unbegreiflich, warum gegen die übergroße Mehrheit ein überdimensionierter Sicherheitsapparat in Stellung gebracht werden muss. Mit geringeren Mitteln kann die Sicherheit auch des offenen Vollzuges erhöht und interne Differenzierung ermöglicht werden.

 

Ein vernünftig gegliedertes Strafvollzugssystem sieht außerdem für besonders gefährliche und rückfallgefährdete Täter mit oft langer krimineller Karriere besonders intensive Behandlungsmöglichkeiten in Sozialtherapeutischen Einrichtungen vor. Aus vergleichenden Untersuchungen und inzwischen weltweit verbundenen Sekundäranalysen, sog. Metaanalyen, ist bekannt, dass der Rückfall nach intensiver Behandlung in Sozialtherapeutischen Einrichtungen und im Vollzug von Maßregeln nach §§ 63 und 64 StGB deutlich geringer ist als nach der Entlassung aus Anstalten des Regelvollzuges (Lösel, Egg et al., Nowara, 2004; Rehn, Specht& Seitz). Durch viele wissenschaftliche Studien wird inzwischen die These des „Nothing works" (Martinson, 1974) widerlegt. Gefragt wird nicht mehr, ob Behandlung im Strafvollzug wirkt, sondern unter welchen Bedingungen ein möglichst großer Effekt erzielt werden kann. Lediglich knapp 30 % der aus diesen Einrichtungen Entlassenen müssen innerhalb von 5 Jahren erneut einsitzen (zu weiteren Ergebnissen und methodischen Problemen s. Lösel, 1996 und 2001 a; Egg et al., 2001; Rehn, 2002 b; s. auch Nowara, 2004). Aus der Wirksamkeitsforschung sind auch die Rahmenbedingungen bekannt, die besonders erfolgreich rückfallsenkend wirken. Im Kern kommt es darauf an, das gesamte Lebensfeld innerhalb und außerhalb der Anstalt einzubeziehen, das Leben in der Anstalt lebensnahe an den Prinzipien der Therapeutischen Gemeinschaft zu orientieren und die therapeutischen, pädagogischen, sozialen und beruflichen Ansätze arbeitsfeldtauglich zu modifizieren und stringent und problemnahe anzuwenden , sozialen und beruflichen Ansätze arbeitsfeldtauglich zu modifizieren und stringent und problemnahe anzuwenden

 

Es besteht nach allem grundsätzlich kein Anlass, am Nutzen der spezialpräventiven Perspektive zu zweifeln. Der Strafvollzug ist – wie bekannt – überwiegend eine Angelegenheit der jungen Männer. Über 60 % der Einsitzenden gehören zur Gruppe der 25 bis unter 40jährigen. Irgendwann hat offenbar fast jeder die Nase voll. Der Ausstieg der endlich erwachsen werdenden jungen Männer aus der Kriminalität kann durch einen vernünftig gestalteten Strafvollzug und effektive Nachsorge deutlich beschleunigt werden (Rehn, 1981; Kerner 2004), denn – so heißt es bei Kerner: „die Mehrzahl auch der wiederholt auffälligen Täter ist auf mittlere bis längere Sicht der Resozialisierung zugänglich" (2004; zum Problem der „Unbehandelbaren" s. auch Lösel, 2004 und 2000).

 

Schließlich zeigt die Forschung, dass das herkömmliche Gefängnis keinen resozialisierenden Effekt hat, sondern um so mehr kriminogen wirkt, je repressiver es gestaltet ist. Andersherum kann davon ausgegangen werden, dass ein human gestalteter Vollzug interne und externe Sicherheitsprobleme jedenfalls nicht verschärft. (Kerner,.2004). Die Summe der Ergebnisse rechtfertigen die Intentionen des Strafvollzugsgesetzes, ermutigen dazu, das Erreichte in widrigen Zeiten zu bewahren und auszubauen.

 

 

4. Resozialisierungsziel

 

Zum Resozialisierungsziel gibt es keine vernünftige, d. h. wissenschaftlich begründbare Alternative, die zudem in gleicher Weise humanitären, sicherheitsrelevanten und sozialstaatlichen Ansprüchen genügt und verantwortbar ist. Es zivilisiert verständliche Straf-, Vergeltungs- und Racheimpulse, und ist (war?) Antrieb und Legitimationsgrundlage für eine maßvolle Reform des Strafvollzuges. Jede gelingende Eingliederung ist ein langfristiger Beitrag zum inneren Frieden. Perspektivlose Verwahrung fördert dagegen Hass und Aggressivität. Der Sicherheitsbeitrag wird auf die Zeit der Ersperrung begrenzt; langfristig wird dagegen die Öffentlichkeit durch irrationale staatliche Verwahrung gefährdet. Wie notwendig es sei, am Ziel der Resozialisierung festzuhalten, zeige, schreibt Preusker (2001, S. 14 f), ein Blick auf die Alternativen. So bestehe die Kriminalpolitik der Vereinigten Staaten, die so viel Faszination auf deutsche Politiker ausübt, „im Wesentlichen darin, unter Verzicht auf Resozialisierung ... Gefangene durch unverhältnismäßig hohe Freiheitsstrafen und die Todesstrafe unschädlich zu machen" (s. auch Walter, 1999, Rn 149 a).

 

Schon bei Erlass des Gesetzes war klar, dass es nicht bei jedem Gefangenen sogleich oder auch – in Einzelfällen – jemals gelingen würde, ihn im und durch Vollzug zu einem straffreien Leben in sozialer Verantwortung hinzuführen (§ 2 StVollzG). Das Behandlungspersonal werde „– trotz intensivster Bemühungen – Enttäuschungen und Misserfolge hinnehmen müssen ..." (so Strathenwerth, 1974, S. 19, einer der Autoren des Alternativ-Entwurfs zum StVollzG). Da aber auch mit der besten Diagnose nicht sicher vorher gesagt werden kann, wie sich die einzelnen Gefangenen entwickeln und wie akut vielleicht nur scheinbar wirkungslose Bemühungen im Lebenslauf positiv wirksam werden könnten, kann grundsätzlich auch niemand von vornherein aus der Einbindung in diese Zielsetzung ausgeschlossen werden. Gefangene müssen aber hinnehmen, dass Belange innerer und äußerer Sicherheit durch ihr Vorleben, die Straftat und das aktuelle Verhalten mitbestimmt werden. Im übrigen gilt unverändert, dass das Vollzugsziel dem Gros der Täter entsprechen und nicht von einer statistisch unerheblichen Minderheit bestimmt sein sollte (Müller-Dietz, 1970, S. 62)

 

Es ist auch falsch, mit Hinweis auf zunehmende (Gewalt-)Kriminalität und Überbelegung, auf Drogenmissbrauch, Kriminalitätsfurcht und Opferinteressen sowie andere komplexe Faktoren des sozialen Wandels die einzelfallbezogene Resozialisierungsarbeit zu verweigern (Preusker, 2001). Das eine ist Gegenstand der allgemeinen Justiz-, Sozial- und Gesellschaftspolitik, das andere sozialstaatlich gebundene Grenzziehung und Hilfe nach der Feststellung von Schuld und Strafe für einzelne und zwar sowohl in deren als auch im gemeinschaftlichen Interesse. Auch von Abschiebung betroffene Täter sind zu fördern, wenn sie dazu bereit und fähig sind. Das ist gesetzeskonform, dient dem Frieden in der Anstalt, mag im Heimatland die Integration fördern und dadurch vielleicht auch das Risiko einer illegalen Rückkehr senken.

 

Die Erfahrung zeigt, dass der am Resozialisierungsgebot orientierte Umgang mit Gefangenen auch für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nützlich ist. Wo der Eingliederungs- und Behandlungsauftrag stärker als anderswo verankert ist, sind sie nicht nur mehr gefordert, sondern auch zufriedener, weil ihre Arbeit sinnvoller ist und mehr Anerkennung erfährt. Diese Arbeitsplätze sind auch humaner, weil durch einen professionell distanzierten, aber gleichwohl einfühlenden Umgang mit Gefangenen seelische Verhärtungen vermieden werden können (s. hierzu Gratz, 2004).

 

Es wäre noch viel zu tun, um im Strafvollzug den Zielen der Strafvollzugsreform näher zu kommen. Nun aber gehen die Uhren rückwärts. Nur mit Mühe kann wenigstens das wenige Erreichte verteidigt werden. Häufig gelingt nicht einmal das. Um so wichtiger ist es, an die Grundsätze einer rationalen Strafvollzugspolitik zu erinnern.

 

 

 

 

 

Ausführliche Literaturhinweise s. bei: Rehn, G.: (2004): Reform und Gegenreform. Bemerkungen zur Situation und zu den Perspektiven des Strafvollzuges. In: G. Rehn, R. Nanninga & A. Thiel (Hrsg.): Freiheit und Unfreiheit. Arbeit mit Straftätern innerhalb und außerhalb des Justizvollzuges. Herbolzheim: Centaurus

Sofern Literaturangaben die Jahreszahl 2004 haben (z.B. „Kerner, 2004 oder „Nowara, 2004" handelt es sich i.d.R. um Texte aus dem Buch: G. Rehn, R. Nanninga & A. Thiel (Hrsg.): Freiheit und Unfreiheit. Arbeit mit Straftätern innerhalb und außerhalb des Justizvollzuges. Herbolzheim: Centaurus

Zitate von Fritz Bauer aus: Forderungen der Gesellschaft an die Strafrechtsreform (1962). In: Arbeiterwohlfahrt Hauptausschuss e.V. (Hg.): Sozialarbeit und Strafrechtsreform, Schriften der Arbeiterwohlfahrt Nr. 14, Bonn


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