Johannes Feest
Kehrtwende in der Strafvollzugspolitik? 
Johannes Feest (Universität Bremen)
Eine Analyse der Lockerungspolitik der Länder
Vortrag im Rahmen des Fritz Bauer Symposiums, am 15. Juli 2004 in Frankfurt
Die Analyse der Lockerungspolitik der Länder ist ein kleines Forschungsprojekt, dem ich mich gemeinsam mit meinem Kollegen Wolfgang Lesting, Richter am OLG Oldenburg, seit einigen Monaten widme. Wir haben die Verwaltungsvorschriften der Länder und die Lockerungsstatistiken gesammelt und sind dabei, diese in ihrer Wechselwirkung zu analysieren. Wir finden das, was sich da tut, kriminalpolitisch sehr spannend. Aber, in Vorbereitung auf meinen heutigen Vortrag habe ich eingesehen, daß es allzu langweilig wäre, Sie mit diesem Zahlen- und Paragraphenwerk zu traktieren. Sie können das, wenn Sie wollen, demnächst in Ruhe nachlesen. Für den heutigen Anlaß schien es mir angemessener, den Zusammenhang zu Fritz Bauer und seinen Vorstellungen vom Strafvollzug der Zukunft herzustellen.
I. Fritz Bauer und der Strafvollzug
Fritz Bauer hat sich, wenn ich das recht sehe, vor allem an drei Stellen literarisch mit dem Strafvollzug auseinandergesetzt:
* sehr kurz in dem Beitrag "Straffälligenhilfe nach der Entlassung" (1957)
* ausführlicher in Passagen seines Buches "Das Verbrechen und die Gesellschaft" (1957) und später
* in einem Text "Die Rückkehr in die Freiheit - Probleme der Resozialisierung" (1960)
Liest man diese Beiträge heute, dann fällt dreierlei auf:
1. einige seiner zentralen Forderungen haben, knapp zehn Jahre nach seinem Tod, Eingang in das Strafvollzugsgesetz (1977) gefunden:
Wenn er schreibt: "Der Versuch einer Resozialisierung muß immer gewagt werden" (V&G, 193), dann findet sich dies wieder als uneingeschränktes "Vollzugsziel" für alle Strafgefangenen in § 2 Abs.1 StVollzG.
Wenn er die Notwendigkeit betont "den Freiheitsentzug dem Leben in der Freiheit anzunähern" (V&G, 229), dann taucht dies im Gesetz als Grundsatz auf, das Leben im Vollzug solle den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen werden (§ 3 Abs.1 StVollzG).
Und wenn er fordert, Zuchthäuser und geschlossene Anstalten müßten durch halboffene und offene Anstalten ersetzt werden (V&G, 229); dann entspricht dies der gesetzgeberischen Konzeption des offenen Vollzugs als Regelvollzug (in § 10 StVollzG). Fritz Bauer war also, was die Gefängnisse betrifft, zweifellos kein Abolitionist, aber ebenso sicherlich ein Reduktionist.
2. Es fällt allerdings auch auf, daß diese Errungenschaften aufgeklärter Wissenschaft zwar im Gesetz stehen, aber inzwischen nach allen Regeln der Kunst unterminiert werden bzw. nie richtig umgesetzt wurden. So gibt es eine Gesetzesinitiative des Bundesrates (eingebracht ausgerechnet vom Land Hessen), welche das Vollzugsziel Resozialisierung nivellieren und der Sicherheit gleichen Rang einräumen möchte. Angleichung an die normalen Lebensverhältnisse wird zunehmend zu Lasten der Gefangenen verwendet. Etwa indem Gefangene entgegen dem Gesetz zur Nachtzeit gemeinsam untergebracht werden, mit dem Argument, dies entspreche der Praxis in Altersheimen u.ä.. Der offene Vollzug, schließlich, ist in Deutschland nie zum Regelvollzug geworden, sondern kommt nach wie vor nur einer kleinen Minderheit der Gefangenen zu Gute.
3. Fritz Bauer erwähnt ausdrücklich als eine der wichtigsten Möglichkeiten, das Leben im Vollzug dem Leben in Freiheit anzugleichen "das Freigängertum". Er versteht darunter die drei folgenden Möglichkeit (mit einer "Fülle individueller Varianten"):
· "Der Verurteilte arbeitet am Tage im Gefängnis, kehrt aber abends zu seiner Familie zurück" (das ist bis heute nicht ernsthaft versucht worden)
· "Oder der Verurteilte arbeitet außerhalb des Gefängnisses als freier Arbeiter, um seine Freizeit im Gefängnis zu verbringen" (das ist was wir heute "Berufsfreigang" nennen)
· "Eine dritte Möglichkeit ist, daß er in der Regel außerhalb des Gefängnisses arbeitet und lebt, um zu bestimmten Zeiten sich wieder im Gefängnis zu melden" (auch diese Variante ist bisher nicht erprobt worden).
Während der Begriff "Freigänger" vom Gesetzgeber nur für eine Variante der Bauerschen Visionen gebraucht wird, hat das Bauersche "Freigängertum" unter dem weiten Begriff der "Lockerungen des Vollzuges" Eingang in das Gesetz gefunden. Der Gesetzgeber versteht darunter zweierlei:
· Einerseits den von Beamten beaufsichtigen Aufenthalt von Gefangenen außerhalb der Anstalt (Außenbeschäftigung, Ausführung); man könnte diesen Typ als unechte Lockerungen bezeichnen;
· Andererseits das Verlassen der Anstalt ohne Aufsicht für eine bestimmte Tageszeit (Ausgang), für bis zu 21 Tage im Jahr (Urlaub) oder für die werktägliche Arbeit oder Ausbildung (Freigang).
Rechtstechnisch gilt die Unterbringung in einer offenen Anstalt, der sogenannte offene oder halboffene Vollzug, nicht als "Lockerung", aber eigentlich ist er die Mutter aller Lockerungen und gehört deshalb durchaus zu meinem Thema.
Im Folgenden möchte ich Ihnen über die Entwicklung der echten, freigängerischen Lockerungen berichten, nicht zuletzt über die Kehrtwende, welche die meisten Bundesländer in dieser Frage seit einigen Jahren machen. Abschließend möchte ich die Frage aufwerfen, wie im Sinne einer aufgeklärte Kriminalpolitik auf diese Wende in der Lockerungspolitik reagiert werden könnte.
II. Anstieg und Fall der Vollzugslockerungen
In einigen Bundesländern hatte es Hafturlaube schon vor Inkrafttreten des Gesetzes gegeben. Etwa in Bayern, seit 1968, als Gnadenmaßnahme für einzelne Gefangene. In Hamburg sogar bis zu 4 Wochen pro Jahr. Genaue Zahlen sind nicht bekannt. Die Praxis hielt sich aber vermutlich, angesichts des Ausnahmecharakters der Gnadenmaßnahme, in engen Grenzen. Durch die ausdrückliche Regelung in §§ 11 ff StVollzG setzte jedoch eine Entwicklung ein, welche zunächst die gesamte alte Bundesrepublik und nach der Wiedervereinigung auch die neuen Bundesländer umfaßte (in der DDR waren Lockerungen nicht praktiziert worden).
1. Anstieg der Lockerungen
Die Vollzugslockerungen erwiesen sich bald als die wahrscheinlich erfolgreichste Innovation des Gesetzes. Sie wurden national wie international zu einer Art deutschen Erfolgsstory. Seit 1977 stiegen die Zahlen rapide an. Gleichzeitig gab es immer weniger Mißerfolge im Sinne von Flucht oder neuer Straftaten. Im Einzelnen:
· in den ersten 20 Jahren nach Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes wuchs die Zahl der Ausgänge von zunächst 80.000 auf über 500.000. Selbst relativ zur steigenden Gefangenenzahl war dies eine Steigerung auf das 5-fache;
· die Zahl der Hafturlaube wuchs um das 3-fache auf über 300.000 pro Jahr
· beim Freigang war die Entwicklung scheinbar weniger dramatisch: die Zahl der Freigänger wuchs im Laufe der Jahre von 12 000 auf 20 000 also um 60 Prozent. Dies bedeutete dennoch den größten Zuwachs an außerhalb der Anstalt verbrachten Tagen, da die Freigänger die Anstalt ja an jeden Werktag verlassen.
· [Ähnlich ist die Entwicklung des offenen Vollzuges; auch hier ist nach kleinen Anfängen eine Verdopplung eingetreten. Der Zusammenhang ist nicht erstaunlich, da der Freigang im wesentlichen aus dem Offenen Vollzug erfolgt, damit aber auch auf dessen Kapazität begrenzt ist].
2. Erfahrung mit den Lockerungen
Lockerungen des Vollzuges durften und dürfen nach dem Gesetz nur gewährt werden, wenn "nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde" (§ 11 Abs. 2 StVollzG). Man könnte denken, daß ein solcher Mißbrauch von Lockerungen häufig vorkommt, daß also Gefangene, wenn man ihnen die Möglichkeit dazu eröffnet, das Weite suchen. Dies ist aber, soweit man aus Statistiken und Untersuchungen entnehmen kann, erstaunlich wenig und jedes Jahr weniger der Fall. Lagen die Mißbrauchsquoten anfangs noch über vier Prozent, sind sie heute in den Promillebereich abgesunken.
a. Nichtrückkehr oder verspätete Rückkehr aus Lockerungen wird von den Anstalten regelmäßig erfaßt und von den Ländern zusammengefaßt und vom BMJ veröffentlicht. Aus den Statistiken ergibt sich, daß diese Art des Urlaubsversagens relativ selten und mit abnehmender Häufigkeit vorkommt:
Beim Hafturlaub waren es anfangs (1977) immerhin doch 4,3 % der Beurlaubten, die nicht oder verspätet zurückkehrten. Dieser Prozentsatz ist jedoch kontinuierlich zurückgegangen und (bezogen auf die Gesamtzahl der Beurlaubungen) bald unter 1 Prozent gesunken. Er betrug im Jahre 2002 nur noch 0, 27 Prozent. Die entsprechenden Zahlen beim Ausgang lauten 2,0 Prozent (1977) und 0,3 Prozent (1996). Ähnliches gilt für den Freigang. Hier war die Mißerfolgsquote anfangs 4,4%, sie sank bis 1995 auf 1 Prozent und beträgt inzwischen (2002) nur noch 0,8 Prozent.
Steigenden Lockerungszahlen entsprechen also sinkende Mißbrauchszahlen. Dies kann einerseits daran liegen, daß die Anstalten es über die Jahre gelernt haben, das Fluchtrisiko zutreffender einzuschätzen. Hinzu kommt wohl, daß auch die Gefangenen es gelernt haben, mit den Lockerungen vernünftig umzugehen. Lockerungen sind für beide Seiten zu einer immer besser beherrschten Routine geworden.
b. Keine offiziellen Angaben gibt es zur Frage, wie häufig es während Lockerungen zu neuen Straftaten (Lockerungskriminalität) kommt. Dies ist auch schwer möglich, weil die Anstalten von neuen Straftaten nur dann sofort erfahren, wenn der Urlauber, Ausgänger bzw. Freigänger auf frischer Tat erwischt wird. Und selbst dann steht ja noch nicht fest, ob die Beweise für eine Verurteilung ausreichen.
Es gibt allerdings eine Reihe von empirischen Untersuchungen, die der Frage nachgegangen sind, indem sie retrospektiv die Namen der gelockerten Gefangenen im Bundeszentralregister auf neue Verurteilungen hin überprüft haben. In der umfassendsten dieser Untersuchungen wurde die gesamte Lockerungspraxis von Niedersachsen von zwei Jahren im Hinblick auf Lockerungskriminalität untersucht. Bei insgesamt über 180.000 Lockerungen wurden nur 226 im Bundeszentralregister registrierte Straftaten festgestellt. Das sind 0,11 % aller Lockerungen. Zwei Drittel dieser Straftaten waren Eigentums- und Vermögensdelikte (65,5 %). Hinzukommen 8,8 % Drogendelikte, ferner 15,9 % Körperverletzungsdelikte. Nur 26 der begangenen Delikte bezeichnet die Autorin als "besonders schwere Delikte", d.h. solche, die entweder ein Verbrechen darstellen oder eine Verurteilung von mehr als einem Jahr nach sich zogen (S.90). Unter den Straftaten befand sich ein Totschlag, ein versuchter Mord und eine versuchte Vergewaltigung.
Es bleibt also festzuhalten, daß die deutsche Erfahrung mit Lockerungen des Vollzuges eine erwartungswidrig überaus positive war. Darauf wurde von der Wissenschaft, aber auch von den Vollzugsverwaltungen immer wieder hingewiesen. Insgesamt kann man den Anstalten bescheinigen, daß sie bei ihren vielen Lockerungsentscheidungen eine bemerkenswert gute Hand bewiesen haben.
3. Wende bei den Lockerungen
Seit 1998 weht der vollzugspolitische Wind deutlich aus einer anderen Richtung. Das läßt sich gut an der Entwicklung der Vollzugslockerungen nachweisen:
Dies soll kurz am Beispiel des Hafturlaubs verdeutlicht werden. Innerhalb weniger Jahre sind Reduktionen von fast 50 Prozent in Hessen und Brandenburg, von 40 Prozent in Bremen, 30 Prozent in Sachsen usw. zu verzeichnen. Es gibt nur ein einziges Bundesland, welches von dieser Entwicklung bisher ausgenommen ist: Nordrhein-Westfalen. Nur dort ist der bisherige kontinuierliche Anstieg der Beurlaubungen ungebrochen weitergegangen. Deshalb hält sich der bundesweite Rückgang der Beurlaubungen noch in Grenzen. Ohne NRW allerdings beträgt der Rückgang in den drei Jahren von 1999 bis 2002 bereits durchschnittlich 16 Prozent. Alle Anzeichen sprechen dafür, daß diese Entwicklung rapide weitergeht.
Differenzierter ist die Entwicklung beim Ausgang. Auch hier ist in den meisten Bundesländern ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen, besonders drastisch, erwartungsgemäß, in Hessen (seit 1998 beträgt der Rückgang 25,5 Prozent). Aber auch Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz, das Sarland und Schleswig-Holstein folgen diesem Trend. Er wird wiederum aufgewogen durch NRW, aber auch durch Zuwächse in Berlin und Sachsen-Anhalt.
Auch der Freigang hatte seinen Höchststand im Jahre 1999 und ist seither bundesweit kontinuierlich zurückgegangen (insgesamt um 12 Prozent). Dies gilt für die meisten Bundesländer, einschließlich NRW, wobei auch hier Hessen mit 23 Prozent der Spitzenreiter ist. In einer Reihe von Bundesländern sind die Zahlen jedoch über die letzten zehn Jahre, bei kleineren Schwankungen, ziemlich konstant (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Saarland, Schlewsig-Holstein).
Gleiches gilt für den offenen Vollzug. Auch hier geht Hessen voran. Es hat die Zahl der Gefangenen im offenen Vollzug innerhalb von 4 Jahren um mehr als die Hälfte reduziert. Bremen und Hamburg sind dabei, diesem Beispiel zu folgen, indem sie erhebliche Teile ihres offenen Vollzuges ersatzlos vernichten (Bremen) bzw. umwidmen (Hamburg). Noch hält der Rückgang sich bundesweit in Grenzen, da eine Reihe von Bundesländern sich dem Trend bisher nicht angeschlossen haben. Berlin hat, als einziges Bundesland, sogar kontinuierlich zugelegt. Dennoch ist die Entwicklung gerade im offenen Vollzug besonders bedenklich. Denn sie muß notwendigerweise weitere Einschränkungen vor allem beim Freigang, aber auch bei Ausgang und Urlaub nach sich ziehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, daß schon seit Anfang der 90er-Jahre ein zunächst durch steigende Gefangenenzahlen verdeckter Rückgang der Lockerungen stattgefunden hat. Offensichtlich und drastisch ist der Rückgang in vielen Bundesländern seit 1998. Das bekannte Nord-Süd-Gefälle bei den Lockerungen ist durchwegs in Richtung Süden verringert worden.
4. Mechanismen des Abbaus der Lockerungen
Drei Mechanismen sind zu nennen, wenn man versucht, zu erklären, wie es zu diesem Rückgang gekommen ist: ein populistisches kriminalpolitisches Klima, restriktive Verwaltungsvorschriften der Justizministerien und eine zunehmende Immunisierung und Renitenz der Anstalten gegen Gerichtsentscheidungen.
· Das neue kriminalpolitische Klima
begann sich bald nach der Wiedervereinigung zu bilden. Dabei ging es zunächst um angebliche Kriminalitätswellen, die aus Osteuropa heranbrandeten und dabei waren, die Sicherheit der deutschen Bürger zu gefährden. Das Klima verschärfte sich Ende der 90er-Jahre durch die Hysterie im Zusammenhang mit Sexualmorden an Kindern. Es war ein Klima, dem sich die meisten gewählten Politiker nicht entziehen konnten bzw. wollten. Die Strafgesetzgebung gegen "Sexualstraftaten und andere gefährliche Straftaten" Anfang 1998, einträchtig beschlossen von CDU und SPD, war vor allem symbolische und medienträchtige Gesetzgebung. Ihre klimatischen Auswirkungen dauern bis heute an und zwar weit über den Bereich der Sexualstraftäter hinaus.
· Hinzu kommt das Unterlaufen der Gesetze durch VVs
Dieses Phänomen war von Anfang an in Gestalt der bundeseinheitlichen VVs zum Strafvollzugsgesetz zu beobachten. Aber die Entwicklung konnte von den Gerichten jahrelang einigermaßen unter Kontrolle gehalten werden, die eine Reihe dieser VVs für rechtswidrig erklärten. Einzelne Bundesländer (allen voran Bayern und Baden-Württemberg) erließen daraufhin ihre eigenen VVs, die von den zuständigen regionalen Gerichten kaum jemals bemängelt wurden. Die Situation änderte sich unter dem Einfluß des neuen kriminalpolitischen Klimas. Die Herbstkonferenz der Justizminister 1996 beschloß, den sttrafrechtlichen und strafvollzugsrechtlichen Schutz der Gesellschaft vor den Gefahren des Rückfalls von Sexualstraftätern zu verbessern. Dies leitete nicht nur die schon erwähnte Bundesgesetzgebung ein, sondern führte zu einer Fülle neuer Verwaltungsvorschriften der Länder, die auf vielfältige Weise eine strengere Prüfung von Lockerungen vorschreiben. Darunter sind Vorschriften, die eindeutig rechtswidrig sind.
So hat etwa Bremen vor zwei Jahren per AV verfügt, daß vor Erstlockerungen bei einer langen Liste von Straftaten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht angefragt werden sollen, ob eine Entlassung vor Endstrafe in Frage kommt. Schon diese Frage müßte von den für die Entlassung zuständigen Gerichten als Zumutung zurückgewiesen werden. Aber selbst diese Möglichkeit wird in der AV vorausgesehen: für diesen Fall der Nichtantwort durch StA oder Gericht sei von Endstrafe auszugehen (und damit von Lockerungen abzusehen). Auch wenn diese Vorschriften nominell meist nur auf die kleine Gruppe der Sexualstraftäter und „anderer gefährliche Strafttäter“ abzielen, tragen sie zu einem Klima der Ängstlichkeit und der Übersicherung im gesamten Strafvollzug bei.
· Renitenz gegen Gerichtsentscheidungen
Und wo bleiben da die Gerichte? Nun, dort, wo sie nicht längst Teil einer lokalen Kamarilla geworden sind und alles absegnen, was vom Ministerium kommt, haben die Gerichte Mühe, für ihre Entscheidungen Gehorsam zu finden. Mußte ich früher noch aufwendige Untersuchungen durchführen, um den Beweis antreten zu können, daß es "renitente Vollzugsverwaltungen", werden mir die Beweise jetzt immer häufiger mit der Post ins Haus geliefert. Das neueste Beispiel hat mich vor wenigen Tagen erreicht. Es bezieht sich auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt gegen die JVA Butzbach. Diese hatte einem Gefangenen Urlaub verweigert und sich darauf berufen, daß neben Flucht- und Mißbrauchgefahr auch die Berücksichtigung allgemeiner Strafzwecke , unter anderem die Schwere der Tatschuld, der Schuldausgleich, die Sühne und die Verteidigung der Rechtsordnung zulässig sei. Das OLG hatte in einer historischen Entscheidung ausgeführt, daß für die Vollzugsverwaltungen und für die Gerichte der Vorrang des Gesetzes gelte. In diesem, nämlich dem StVollzG, sei aber konmkretisiert, daß die Resozialisierung in die Gesellschaft vorrangiges Ziel für den Strafvollzug sein.
Diese Entscheidung fand ihren Weg auf eine Web Page und am 6.Juli erreichte mich die email eines Ex-Gefangenen, in der dieser sich als der Betroffene des damaligen Verfahrens zu erkennen gibt und schreibt: "Trotz diesem Beschluß wurden mir jegliche Lockerungen seitens der Leitung der JVA Butzbach verweigert. Grund dafür waren eine angebliche Fluchtgefahr [und hier fügt der Schreiber ironisch ein: ich hatte mich den Behörden gestellt] und die Anmaßung, daß ich sowieso abgeschoben werden würde, bevor eine Entlassung eintrete. Das wurde nie schriftlich geäußert, sondern nur in Gesprächen mir gegenüber, und mir wurde besonders verdeutlicht, daß eine Lockerung in meinem Falle allein schon deshalb nicht in Betracht käme, weil ich Ausländer sei."
Der mail-Schreiber erhielt also keine Lockerungen. Die StVK reagierte auf dieses renitente Verhalten der Anstalt, indem sie den Gefangenen auch ohne Erprobung in Lockerungen kurz nach dem 2/3-Zeitpunkt auf Bewährung entließen. Die damit dokumentierte gute Prognose war dem Ausländeramt jedoch nicht genug: Der Betroffene wurde wenig später, nach 28. Jahren in Deutschland, in die Türkei abgeschoben.
Ähnliche Nachrichten der Insubordination gegenüber den Gerichten erreichen mich auch aus anderen Bundesländern. Und vor kurzem ist ein neuer Kommentar zum StVollzG erschienen, welcher den Justizverwaltungen gegen die Justiz den Rücken stärken soll, verfaßt vom obersten Strafvollzugs-Verantwortlichen im Bayerischen Staatsministerium der Justiz.
III. Bewertung der Lockerungspolitik
1. Es gibt keine fachlichen Gründe,
das insgesamt erfolgreiche Experiment mit den Vollzugslockerungen abzubrechen. Öffentlich sind bisher im Wesentlichen drei Argumente vorgebracht worden:
a) Da ist zunächst die Rede vom „Verlangen der Öffentlichkeit, vor gefährlichen Gefangenen wirksam geschützt zu werden“.
Dagegen ist zu sagen: Das Verlangen der Öffentlichkeit ist eine Sache; die Möglichkeit, sie vor gefährlichen Straftätern zu schützen, eine andere. Es fällt schwer anzunehmen, daß in Hessen 13 000 bisher lockerungsberechtigte Gefangene plötzlich als „gefährlich“ erkannt wurden. Hier werden im großen Stil „falsche Positive“ produziert, d.h. solche, die, wiewohl weitgehend ungefährlich, nur zu dem Zweck in einer geschlossenen Anstalt gehalten werden, um sicher zu gehen, keinen vielleicht „Gefährlichen“ übersehen zu haben. Die Verwahrung von Tausenden zum Schutz vor einigen Wenigen ist populistisch und unmenschlich.
b) da ist ferner das Argument, „ein auf Grund von Lockerungen nur noch eingeschränkter Freiheitsverlust des Verurteilten“ werde von der Rechtsgemeinschaft oftmals „nicht mehr als Genugtuung empfunden“
Dieses Argument ist sowohl dogmatisch falsch, vollzugspädagogisch mehr als bedenklich und im übrigen offen populistisch. Es ist dogmatisch falsch, weil der Schuldausgleich im Strafvollzug nichts zu suchen hat. Es ist vollzugspädagogisch fatal, weil es den Weg öffnet, mithilfe des Arguments „Schuldausgleich“ weitere Schikanen und Freiheitsverluste innerhalb des Freiheitsentzuges zu organisieren („Dunkelhaft und hartes Lager am Tag der Tat“). Und es ist populistisch, weil der Vollzug der Freiheitsstrafe eine zu ernste Sache ist, als daß man sie dem Stammtisch und der BILD-Zeitung überlassen dürfte.
c) und schließlich wird behauptet, es sei in den letzten zwanzig Jahren zu „tiefgreifenden Veränderungen in der Gefangenenpopulation“ gekommen, man habe es mit „einer in hohem Maße schwierigere Gefangenenpopulation, die mit resozialisierernden Maßnahmen viel schwieriger zu erreichen“ sei.
Hierzu ist zu sagen, daß es unstrittig ist, daß die Gefangenenpolulation sich seit dem Entstehen und Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes in einigen wichtigen Punkten geändert hat. Der „Ausländer“-Anteil ist um ein Vielfaches größer geworden, ebenso (allerdings schon viel früher) die Zahl der Drogenabhängigen im Gefängnis. Aber ob die Gefangenen deshalb „schwieriger“ bzw. schwerer zu erreichen sind, ist umstritten und bedürfte dringend genauerer empirischer Untersuchung. Das gilt insbesondere für die „Ausländer“ wenn man bedenkt, daß dieser Terminus höchst unterschiedliche Gruppen umfaßt und verdeckt: de facto Inländer (hier integrierte Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit), de facto Ausländer (nicht integrierte Aussiedler), Zuwanderer, Studierende, Touristen etc. Gegen das simplizistische Argument, daß es die neue Zusammensetzung der Gefangenenpopulation ist, welche den Rückgang der Lockerungen erzwungen hat, spricht, daß diese neue Zusammensetzung so neu nicht ist, sondern mindestens bis ins Jahr 1989 zurückreicht. Daß die Lockerungen des Vollzugs 10 Jahre später drastisch zurückgefahren werden, kann schwerlich damit in Verbindung gebracht werden. Es ist und bleibt eine politisch gewollte, populistische Maßnahme. Daß es auch anders geht, sieht man beispielsweise in Nordrhein-Westfalen.
2. Der Abbau von Lockerungen hat fatale Konsequenzen
Ich nenne die drei wichtigsten:
· Statt der vom Gesetzgeber gewünschten Resozialisierung wird durch den Wegfall vieler Lockerungen eine systematische Desozialisierung betrieben. Selbst die unmittelbare Entlassungsvorbereitung und die dazu vom Gesetz vorgeschriebenen Lockerungen finden vielfach nicht mehr statt.
· Ferner fällt die Ventilfunktion weg, welche die Lockerungen hatten. Jeder intelligente Anstaltsleiter wußte dies und gab hin und wieder auch solchen Gefangenen Ausgang, bei denen ein Knast-Koller zu befürchten stand (um "den schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken"). Jetzt sind auch ihm durch unsinnige AVs die Hände gebunden. Es ist zu erwarten, daß die sowohl Gewalttätigkeiten wie Selbstverletzungen in den Gefängnissen wieder zunehmen werden. Christean Wagner, der hessische Justizminister berichtet von Forschungsergebnissen seines Kriminologischen Dienstes:, wonach sich im Jahre 1998 "die Zahl registrierter Körperverletzungsdelikte gegen Bedienstete gegenüber 1996 verdreifacht" hat. Er zieht daraus den Schluß, daß generell härter, im Sinne seines "einheitlichen Vollzugskonzeptes" durchgegriffen werden muß. Er sollte sich fragen, ob er das Problem nicht selbst mit herbeigeführt hat, das er jetzt zu lösen versucht.
· Noch deutlicher wird der selbstzerstörerische Charakter der neuen Lockerungspolitik im nächsten Punkt. Je weniger Lockerungen, umso weniger Aussetzungen des Strafrestes zur Bewährung. Dafür sorgen die Strafvollstreckungsgerichte, welche für eine gute Prognose verlangen, daß der Gefangene "in Lockerungen erprobt" wurde.
Je weniger frühzeitige Entlassungen, desto länger die Haftzeiten, desto voller die Gefängnisse, desto schlechter die Betreuungsrelationen etc. das kann nicht gut gehen. Hier liegen vielleicht die Anfänge einer Neubesinnung, eines Neubeginns, auch wenn wir sicherlich noch einige schwere Jahre vor uns haben.
3. Ich möchte mit dem Gedanken schließen, daß Lockerungen des Vollzuges, speziell solche des geschlossenen Vollzuges kein Wert an sich sind. Sie sind vielmehr ein Widerspruch in sich, eine contradictio in adjecto. So nötig sie gerade in unseren geschlossenen Anstalten waren und sind: sie sind nur eine Notlösung, eine Lösung der durch die totalen Institutionen geschaffenen Not. Diese Not wird mit steigenden Gefangenenzahlen immer größer. Vernünftigerweise müßte die Entwicklung wieder in die andere Richtung gelenkt werden: Beschränkung des geschlossenen Vollzuges auf die kleine Zahl von Gefangenen, bei denen diese Sicherung unumgänglich ist. Mehr offene Anstalten, mehr Freigängertum aller Art, ganz im Sinne der Ideen für die Fritz Bauer schon vor fünfzig und mehr Jahren eingetreten ist, die aber immer noch auf ihre entschlossene Umsetzung warten.
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