Kai Naumann
Strafvollzug im Dritten Reich und danach
Fritz Bauer und die Reform der Freiheitsstrafe
von Kai Naumann
Die Entwicklung der Freiheitsstrafe im Deutschland des 20. Jahrhunderts ist ein weitgehend unerforschtes Gebiet. Vereinzelte Studien zum Thema fanden in der öffentlichen und fachwissenschaftlichen Diskussion bisher kaum ein Echo, und ob die kürzlich erschienene Arbeit von Nikolaus Wachsmann diesem Zustand ein Ende setzen wird, ist noch nicht sicher feststellbar.(1) Entsprechend sind die folgenden Ausführungen als thesenartige Debattengrundlage zu verstehen. Sie sollen die Vorgeschichte der Umstände schildern, unter denen Fritz Bauer in den fünfziger und sechziger Jahren sein Konzept der Strafrechtsreform vorantrieb, und sie beruhen auf meiner Dissertation, die ich vor kurzem am Fachbereich Geschichtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg eingereicht habe.(2) Eine Kernthese der Arbeit war, dass das Strafrecht und der Strafvollzug zwischen 1920 und 1960 stark von politischen Mehrheitsverhältnissen und gesellschaftlichen Stimmungen geprägt wurden. Diese Politik des Vollzugs der Freiheitsstrafe veränderte sich zum einen entlang der Verwerfungen, die unsere Geschichte im untersuchten Zeitraum allgemein bestimmen, andererseits aber auch entlang von weniger offensichtlichen Gezeitenwechseln. Beide Formen des Wandels sollen im Folgenden vorgestellt werden, wobei es im einzelnen erstens um die Geschichte des Strafvollzugs vor dem NS-Staat gehen soll, zweitens um die Entwicklung während des Dritten Reichs, und drittens auf die Wandlungsprozesse, denen der Strafvollzug im besetzten Westdeutschland und in der Bundesrepublik unterworfen war. Der vierte Abschnitt ist der Rolle Fritz Bauers in dieser Entwicklung gewidmet.
I. Soziale Strafvollzugsreform der Weimarer Republik
Für das Verständnis der Vorgeschichte ist das Wirken des Strafrechtslehrers Franz von Liszt von entscheidender Bedeutung. In der Gesellschaft des Kaiserreichs kam die von ihm geprägte Idee einer sozialen Strafrechtsreform nur in kleinsten, wenn auch nachweisbaren Schritten voran, und bis zur Revolution von 1918 behielt die konservative Strafrechtlerschule der „Klassiker“ eindeutig die Oberhand. So waren es erst Liszts Schüler, die in den zwanziger Jahren eine großzügige gesetzliche Umsetzung seiner Ideen verwirklichen konnten. Diese Schülerschaft war jedoch keineswegs eine homogene Gruppe, vielmehr zeigte sich schon ab 1925 eine deutliche Spaltung entlang des Weimarer Parteiensystems, es ergaben sich Unterschiede zwischen linken und rechten Lisztianern. Die Linken wie Gustav Aschaffenburg, Hans W. Gruhle, Berthold Freudenthal, Moritz Liepmann, Gustav Radbruch und Rudolf Sieverts waren gesuchte Berater der vor allem von der SPD und vom großstädtischen Liberalismus getragenen Strafrechtspolitik. Diese zielte im Kern darauf ab, die Zahl der Freiheitsstrafen und die Zahl der Gefangenen zu reduzieren und die milderen Sanktionsmaßnahmen auszubauen. Die rechten Lisztianer wie Franz Exner oder Max Hagemann dagegen warnten vor einer zu weitgehenden Liberalisierung und trafen sich in ihrer Haltung mit den gemäßigten Klassikern wie Edmund Mezger oder Wilhelm Sauer. In der Praxis hatten es die visionären Ideen der linken Lisztianer ohnehin nicht leicht, denn die Anstaltsleiter und Vollzugsbeamten der Weimarer Zeit waren, ebenso wie die Richter und Staatsanwälte, gegen viele Reformvorhaben feindlich eingestellt. Der Reformstrafvollzug der Weimarer Republik, der später häufig als Vorbild gerühmt wurde, war in der Realität auf zwei bis drei Justizvollzugsanstalten beschränkt, die übrigen sechzig bis siebzig Anstalten im Deutschen Reich nahmen nur oberflächliche Veränderungen vor – übrigens auch in Ermangelung einer hinreichenden personellen und finanziellen Ausstattung. Ein deutlicher Effekt der neuen Politik war jedoch das Abfallen der Gefangenenzahlen, die in den ruhigen Jahren der Republik auf ein Niveau von etwa 60 Prozent des Vorkriegsstands absanken.
In der Strafrechtspolitik wurde mit dem Abgleiten der Republik in die Diktatur 1931/32 aus der verborgenen Bruchlinie zwischen Links- und Rechtslisztianern eine tiefe Kluft. Wenzel Graf Gleispach und der Radbruch-Schüler Friedrich Schaffstein bekannten sich, obwohl sie aus der „modernen“ Schule stammten, schon 1932 zu den verfassungswidrigen Zielen der Nazis und sicherte sich so im NS-Staat eine steile Karriere. Die besonders prominenten Linkslisztianer wurden dagegen 1933 gezwungen, das Deutsche Reich zu verlassen oder zumindest der Wissenschaft den Rücken zu kehren.
II. Strafrecht und Strafvollzug im „Dritten Reich“
Die nun folgende Politik des Dritten Reiches lässt sich in drei Sätzen zusammenfassen: die Rechtsstaatlichkeit wurde zerstört, die Gefangenenzahlen wurden erhöht und der Lebensstandard wurde verringert. Dabei zeigte sich schnell, dass die Zielvorstellung, die Belegungswerte des Kaiserreichs zu erreichen, nicht mehr ausreichte: die Belegung der Haftanstalten stieg in einer Art von Wettrüsten zwischen Polizei- und Justizbehörden auf ungekannte Höhen. Einen wichtigen Beitrag zu diesem Anstieg lieferte der Terror gegen politisch Andersdenkende, den von 1933 an die Gestapo gemeinsam mit den Sondergerichten, den Oberlandesgerichten und dem berüchtigten Volksgerichtshof ausübte. Der andere wichtige Beitrag zu dem Anstieg war schlicht eine ungeahnte Bereitschaft aller Gerichte zu langen Haftstrafen auch bei geringfügigen nicht politischen Straftaten. Die Folge dieser Politik war eine drangvolle Enge in den Haftanstalten, die sowohl von der Polizei als auch von der Justiz durch notdürftig improvisierte Barackenlager behoben wurde. Es gab also nicht nur Konzentrationslager, sondern auch Justizstraflager, von denen die Emslandlager das bekannteste Beispiel sind. Die Behörden machten keine Anstalten, die schlechte personelle Ausstattung und die äußerst mangelhafte Versorgung mit Ärzten zu beheben; im Gegenteil verschlechterten sich die Lebensbedingungen Jahr für Jahr, verfiel die Rechtsstellung der Häftlinge, und die Brutalität in den Haftanstalten wuchs.
Das entsetzliche Schicksal der Häftlinge, die in Konzentrationslagern einsaßen, ist durch die historische Forschung hinlänglich bekannt. Wie waren aber im Vergleich hierzu die Zustände im Justizstrafvollzug? In mancher Hinsicht hatten KZ- und Justiz-Häftlinge im NS-Staat ein und denselben Status; im Zweiten Weltkrieg wies die Ernährungsverwaltung zum Beispiel KZ-Insassen und Strafgefangenen die gleichen reduzierten Verpflegungsrationen zu. Aber dennoch bestand ein entscheidender Unterschied zwischen Justiz und SS-Behörden: das Führungspersonal der justizeigenen Anstalten verhinderte, dass schwere Misshandlungen und Mord an Häftlingen zum Alltag wurden. Dadurch, dass im allgemeinen diese elementare Grundregel eingehalten wurde, war das Überleben der Justizgefangenen wahrscheinlicher als das der KZ-Häftlinge. Sicherlich wird man aber nicht behaupten können, dass die Behandlung der Justizgefangenen grundsätzlich besser gewesen sei als die Behandlung der Frauen und Männer, die in Konzentrationslagern saßen. Diese Feststellung ist falsch, weil sowohl die Justizverwaltung als auch die SS sehr unterschiedliche Kategorien von Haftstätten unterhielten, und es ist durchaus denkbar, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt Zuchthäusler gab, die wesentlich schlechter behandelt wurden als KZ-Häftlinge.
Doch selbst diese Besserstellung der Justizgefangenen gehörte zum Konzept der nationalsozialistischen Führung, denn mit der Radikalisierung des Regimes zeigten sich organisatorische Veränderungen, die darauf hinaus liefen, dass das System der Konzentrationslager und das System der Justizvollzugsanstalten sich in der Zukunft gewissermaßen arbeitsteilig ergänzen sollten: während die Justizanstalten sich zu Einrichtungen der Wiedereingliederung entwickeln sollten, wurden die Konzentrationslager zur letzten Station der von der pseudoreligiösen völkischen Rassenideologie ausgegrenzten Menschen, zu einem Ort, der seine Insassen systematisch in den Tod trieb. Das deutlichste Merkmal dieser Entwicklung waren die Überstellungen bestimmter Häftlingsgruppen von der Justiz an die SS. Nachdem die von Heinrich Himmler geleiteten Polizeibehörden schon seit 1937 die Übergabe bestimmter Häftlingsgruppen in den Geschäftsbereich der Polizei betrieben und 1941 Teilerfolge errungen hatten, erreichten sie im Jahre 1942 ihren Etappensieg. Im April des Jahres attackierte Hitler die Justizbehörden in einer Reichstagsrede und unterstellte ihnen eine zu große Milde im Kampf um die Heimatfront. Wenige Monate später wurde das bisher von altgedienten Ministerialbeamten geleitete Reichsjustizministerium dem „alten Kämpfer“ Otto Georg Thierack übertragen. Es kam zu Verhandlungen zwischen Reichssicherheitshauptamt und Justizministerium, die dazu führten, dass alle im Justizvollzug befindlichen Juden, Sinti und Roma, Russen, Ukrainer, Polen und auch alle diejenigen Deutschen, die zu mehr als acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden waren, an die SS ausgeliefert und in Konzentrationslager gebracht wurden, wo die meisten nach wenigen Monaten an bewusst herbeigeführter Entkräftung und Misshandlung starben. Die Männer der Wissenschaft wussten von dieser Entwicklung und waren direkt an ihr beteiligt. Der später vielfach geehrte Strafrechtslehrer Edmund Mezger beriet zusammen mit dem angesehenen Kriminologen Franz Exner das Reichsjustizministerium bei dem Planung eines „Gemeinschaftsfremdengesetzes“, das die eben geschilderten Maßnahmen – wahrscheinlich nach einem siegreichen Kriegsende – in eine traditionelle Gesetzesform gegossen hätte.
Aber nicht nur in den Konzentrationslagern, sondern auch in den Justizvollzugsanstalten selbst waren die Bedingungen für die Gefangenen in den letzten Kriegsjahren lebensbedrohlich. Insgesamt sind unter der alleinigen Verantwortung des Reichsjustizministeriums mehrere zehntausend Männer und Frauen durch schwere Zwangsarbeit bei bewusst mangelhafter Versorgung ums Leben gekommen, zudem wurden allein durch die zivilen Gerichte des Deutschen Reichs über sechzehntausend Todesstrafen vollstreckt . (3)
III. Reformen in Hessen und Westdeutschland 1945-1960
Die Jahre nach der Kapitulation des Deutschen Reichs waren zwar von größter materieller Not geprägt, in strafrechtspolitischer Hinsicht gelang jedoch eine schnellere Rückkehr zur Normalität, als dies in den Jahren nach dem Kriegsende von 1918 der Fall gewesen war. Diese Darstellung beschränkt sich auf den Entwicklungsstrang, in dem Fritz Bauer in den fünfziger Jahren auftrat. Insgesamt gesehen, lief die westdeutsche Strafrechtspolitik nach 1945 wieder in den gemäßigten Gleisen der Weimarer Republik, und die im NS-Staat ausgegrenzten linken, sozialstaatlich orientierten Gefolgsleute Liszts gewannen in der Wissenschaft einen großen Teil ihres früheren Einflusses zurück. Unter den Ländern Westdeutschlands war es gerade Hessen, das ab dem Jahr 1945 im Bereich des Strafvollzugs besonders hervortrat. Hessens Politik zeichnete sich durch liberale Vollzugsmodelle, durch eine relativ gute materielle Ausstattung und durch intensive Kontakte zur Wissenschaft aus. Man kann diese Entwicklung auf eine kleine Zahl von Persönlichkeiten zurückführen, die ab 1945 zusammenwirkten. Da waren zum ersten die von der amerikanischen Militärregierung bestellten Aufsichtsbeamten, zum zweiten die oben genannten linksliberalen Experten, zum dritten der damalige hessische Justizminister und spätere Ministerpräsident Georg August Zinn, und nicht zuletzt der Strafvollzugsreferent im hessischen Justizministerium namens Albert Krebs, der vor 1933 als dezidiert linksliberaler, reformfreudiger Anstaltsleiter gewirkt hatte. Kurz zusammengefasst lässt sich sagen, dass die übrigen Akteure in Albert Krebs eine Persönlichkeit fanden, die zu einer intensiven Reform des deutschen – und speziell hessischen – Vollzugsmodells bereit war, und sie unterstützten ihn auf diesem Reformweg. Das hessische Modell erlitt trotz einer guten Ausgangskonstellation mit dem Ende der Aufsicht durch die Besatzungsmacht im Jahr 1950 herbe Rückschläge, da die konservativen Justizbeamten viele Reformen rückgängig machten. Insgesamt aber entwickelte sich Hessen in den fünfziger Jahren, wenn auch schleppend, in Richtung einer Liberalisierung und einer sozialstaatlichen Aufrüstung. Die Gefangenenzahlen blieben auf einem Niveau, wie es in den ruhigen Jahren der Weimarer Republik bestanden hatte, und durch Änderungen des Strafrechts wurde die Anwendung von milderen Sanktionen wie Geldstrafe oder die Erteilung von Auflagen zur Bewährung erleichtert. Ein wachsendes Problem waren dagegen in Hessen wie in ganz Westdeutschland die baulichen Verhältnisse. Durch die aus den Ostgebieten zugewanderten Flüchtlinge war die Bevölkerung stark angewachsen, und selbst bei moderaten Inhaftierungsraten hatten die Bundesländer starke Platzprobleme, und die nötigen finanziellen Mittel für Neubauten waren in den Parlamenten kaum durchsetzbar.
IV. Fritz Bauer und der Bewusstseinswandel der frühen 60er Jahre
Der Zeitpunkt im Frühling 1956, an dem der braunschweigische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer sein neues Amt in Hessen übernahm, war keinesfalls ein Nullpunkt der Reform. Allerdings waren die folgenden Jahre Ausgangspunkt einer wachsenden öffentlichen Debatte über die Zustände in den westdeutschen Gefängnissen und über Sinn und Zweck der Freiheitsstrafe. Wichtige Zeitungen und der Rundfunk begannen sich für die Gefängnisse zu interessieren. Die linksliberalen Experten, die schon in den zwanziger Jahren aktiv gewesen waren, wurden für die Öffentlichkeit interviewt und entwarfen ein neues Konzept vom Strafvollzug. Im Jahre 1961 hatte das Thema genügend Aufmerksamkeit gewonnen, um auf der Titelseite des Nachrichtenmagazins Spiegel zu erscheinen. In der Folge dieser öffentlichen Debatte gaben viele Bundesländer endlich grünes Licht für die Errichtung von neuen Justizvollzugsanstalten.
Auch Fritz Bauer war in diesen Jahren für die Presse ein gesuchter Interviewpartner. Seine Reformentwürfe strahlten den unbekümmerten, visionären Reformwillen der zwanziger Jahre aus, ohne jedoch allzu sehr auf die Details und die konkreten Möglichkeiten einer Reform einzugehen. Mit einem ähnlich ungetrübten Reformeifer war auch Albert Krebs in den zwanziger Jahren und nach 1945 an seine Arbeit herangegangen, aber die Last der praktischen Verantwortung hatte ihn gegen viele Reformvorschläge vorsichtig, ja in mancher Hinsicht übervorsichtig werden lassen. Die Folge dieser gegensätzlichen Haltungen war ein zutiefst gestörtes Verhältnis zwischen dem Ministerialbeamten Albert Krebs und dem neuen Generalstaatsanwalt Fritz Bauer. Obwohl sich beide Persönlichkeiten mit Recht als liberale Reformer bezeichnen konnten, gerieten sie recht bald nach Bauers Amtsübernahme in Frankfurt in Konflikte, da Fritz Bauer als Generalstaatsanwalt häufig Entscheidungen traf, die eigentlich mit dem Ministerium abzustimmen waren und die Krebs nicht gutheißen wollte. Er erteilte beispielsweise erwachsenen Gefangenen die Erlaubnis zu unbeaufsichtigter Arbeit außerhalb der Anstalt, was nach Ansicht des Ministeriums rechtlich unzulässig war, und ließ für Besichtigungstouren in Männeranstalten, etwa durch Studentengruppen, auch weibliche Besucher zu. Heute sind solche Regelungen meines Wissens nach allgemeine Praxis. Die Reibereien zwischen den beiden Männern wurden auch im Strafrechtsausschuss des hessischen Landtages bekannt und entsprechend beklagt.
Eine Analyse dieser Auseinandersetzungen zeigt die enormen Schwierigkeiten, denen in der Bundesrepublik der fünfziger Jahre ein Mann wie Fritz Bauer ausgesetzt war. Zum einen hatte dieser Streit eine organisationspolitische Seite: Es handelte sich um die alltäglichen Reibereien zwischen einem praxisfernen Behördenleiter und einem praxisnahen Ministerialbeamten, der die Arbeit seiner Untergebenen aus eigener Erfahrung kennt. Hinzu kam aber, dass Bauer und Krebs als Persönlichkeiten einfach wenig harmonierten. Während Bauer gelegentlich mit den Mitarbeitern seiner Behörde in Streitigkeiten verwickelt war, strebte Krebs im Ministerium und im Zusammenwirken mit den Anstaltsleitern ein hohes Maß an Einvernehmlichkeit an. Zum zweiten hatte dieser Streit aber auch eine vergangenheitspolitische Implikation. Krebs hat im August 1958 gegenüber Ministerpräsident Georg August Zinn die Vorstellungen Fritz Bauers als eine Folge seiner Inhaftierung im KZ charakterisiert. Dies war äußerst unfair und umso paradoxer, als Krebs selbst durch den Einfluss der NSDAP 1933 in Thüringen seine Anstellung als Beamter verloren und einen Nervenzusammenbruch erlitten hatte. Ja, man hätte auch Krebs vorwerfen können, sein Engagement für einen sozialen Strafvollzug nach 1945 sei nichts anderes als ein krankhafter Effekt der schweren Enttäuschungen, die seine Dienstentlassung nach sich gezogen hatte. Die nationalsozialistische Strafrechtspolitik, so kann man zusammenfassen, warf lange Schatten und verschärfte selbst im Lager ihrer Gegner die Gegensätze.
Aus diesen beiden Punkten ergibt sich drittens eine Folgerung für die strafrechtspolitische Geschichte der Bundesrepublik: in den fünfziger Jahren hatten Reformer, die eine Erleichterung des Lebens hinter Gittern forderten, keinen leichten Stand unter den deutschen Juristen. Viele Juristen hatten bis 1945 mit mehr oder weniger Überzeugung ein Terrorsystem unterstützt und sie hatten sehr oft nach 1945 als Internierte oder als Kriegsgefangene selbst mehrere Monate hinter Gitter und Stacheldraht verbracht. Visionäre wie Fritz Bauer und Praktiker wie Albert Krebs mussten einer brutalisierten Juristengeneration die Vorzüge einer Reform der Freiheitsstrafe beibringen. Krebs setzte dabei auf eine diplomatische Kleinarbeit, die in den fünfziger Jahren zwar fühlbare Fortschritte, aber keinen durchgreifenden Bewusstseinswandel brachte. Erst das Medienecho der frühen sechziger Jahre, das der Persönlichkeit Fritz Bauers sehr viel verdankt, brachte dem Strafvollzug endlich eine höhere politische Dringlichkeit und die nötigen staatlichen Zuwendungen. Für die Zukunft des rechts- und sozialstaatlichen Strafvollzugs bleibt zu hoffen, dass sich das geschilderte Zerwürfnis zwischen zwei einzigartigen Reformpersönlichkeiten möglichst nie wiederholt.
Literatur:
(1) Nikolaus WACHSMANN: Hitler’s Prisons. Legal Terror in Nazi Germany, New Haven/London (Yale University Press) 2004
(2) Kai NAUMANN: Konzeption und Praxis des Freiheitsentzugs in Deutschland 1920-1960, erscheint 2005/06.
(3) WACHSMANN (wie Anm. 1), S. 248, 296, 403
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