Forum Justizgeschichte e.V.

Vereinigung zur Erforschung und Darstellung der deutschen Rechts- und Justizgeschichte des 20. Jahrhunderts

Politische Justiz im Kalten Krieg

Politische Justiz im Kalten Krieg


RiAG Volker Friedrich Drecktrah, Stade


 

Die zweite Tagung des Vereins »Forum Justizgeschichte« fand am 7. und 8. April 2001 mit ca. 50 Teilnehmern wiederum in der Deutschen Richterakademie in Wustrau statt. Der Verein hatte die »Politische Justiz im Kalten Krieg« als Thema gewählt (zur ersten Tagung siehe Drecktrah, NJW 2000, 409 f.).

 

Zur Einführung referierte der Potsdamer Historiker Dr. Bernd Stöver zum »Ost-West-Gegensatz als Rahmenbedingung für Politik und Justiz im Kalten Krieg«. Dabei nahm er den Fall des früheren Präsidenten des Bundesamtes für den Verfassungsschutz, Otto John, als exemplarischen Ausgangspunkt, um daran die Bedingungen und Wirkungsweisen des Kalten Krieges zu erläutern: Die technischen Möglichkeiten der Großmächte hätten sich nach 1945 erheblich erweitert, der Kalte Krieg sei Ausdruck der Systemgegensätze unter diesen veränderten Bedingungen. In einem Klima des Misstrauens und der gegenseitigen Aufrüstung sei John, nach eigenen Angaben unfreiwillig, am 20. Juli 1954 nach Ost-Berlin gereist, wo er drei Tage später im Rundfunk der DDR eine Erklärung abgegeben und seine Flucht damit begründet habe, dass sie ein Protest sei sowohl gegen Adenauers Politik der Westintegration als Vorbereitung einer endgültigen Spaltung Deutschlands als auch gegen Täter des Dritten Reichs als Mitglieder des Regierungsapparats. Im Dez. 1955 sei John in die Bundesrepublik zurückgekehrt, ein Jahr später habe ihn der damals erstinstanzlich zuständige BGH wegen landesverräterischer Beziehungen und landesverräterischer Fälschungen zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt, worin auch eine Abrechnung mit dem Widerstand zu sehen sei. Johns fortwährende Wiederaufnahmegesuche mit dem Ziel einer Rehabilitierung seien, zuletzt 1995, erfolglos geblieben. Der »Fall John« – so der Referent – sei auf dem Höhepunkt des Kalten Krieges die »tiefste Krise der jungen Bundesrepublik« gewesen. Die damalige labile politische Lage und Johns Hinweise auf die Strategie des »roll-back« sowie auf die westdeutsche Politik der Remilitarisierung und Renazifizierung hätten auch deshalb zur Krise geführt, weil die westdeutsche Entnazifizierungspolitik seit 1950 faktisch zu einem Ende gekommen war. Deshalb hätte John aus Sicht vieler seiner Zeitgenossen, für die die Vergangenheitsbewältigung endlich abgeschlossen zu sein hatte, als Belastungszeuge in einem der letzten Prozesse vor einem britischen Kriegsgericht gegen den früheren Generalfeldmarschall von Manstein im Jahre 1949/50 auch eine unrühmliche Rolle gespielt. Und Johns Tätigkeit bei der BBC während seiner Emigration sei für die damalige öffentliche Meinung ebenfalls nicht geeignet gewesen, ihn unter einem positiven Blickwinkel zu sehen. Als deutlicher Ausdruck dessen könne die Äußerung Reinhard Gehlens, des damaligen Leiters der »Organisation Gehlen«, aus der später der BND hervorgehen sollte, angesehen werden, der unmittelbar nach Johns Übertritt in die DDR äußerte: »Einmal Verräter, immer Verräter«. Der Generalbundesanwalt habe in der Anklageschrift darauf gleichsam erwidert, dass John zwar kein Verräter, aber ein Schwächling sei. In die gleiche Kerbe habe der damalige Senatsvorsitzende des BGH in der mündlichen Urteilsbegründung mit der Bemerkung geschlagen, John habe bei seinem Verhalten weniger Mut gezeigt als ein Feuerwehrmann.

 

Neben dieser sehr subjektiven Seite der Auseinandersetzung hätten die Hauptstränge der Debatte auf Regierungsebene nicht nur in einer Politik der Schadensbegrenzung gelegen, sondern in einer jetzt auch offen vorgetragenen Politik der Westbindung. Die »Organisation Gehlen« habe diese Situation erfolgreich zur Aufwertung ihrer Position genutzt, während die Westalliierten im Geschehen lediglich einen normalen Spionagefall gesehen hätten. Der damalige sozialdemokratische »Kronjurist« Adolf Arndt sei über das Urteil gegen John verbittert gewesen, da es nach seiner Auffassung das neue Staatsschutzrecht auf den Kopf stelle.

 

Das Weltbild Otto Johns sei zutiefst geprägt vom 20. Juli 1944, wofür schon seine auf den Tag genau zehn Jahre spätere Reise in die DDR spreche. Er sei nicht, wie häufig geäußert werde, eine schillernde, sondern vielmehr eine sehr differenzierte Persönlichkeit. Aber das Weltbild des Widerstandes habe einfach nicht mehr zum neuen, herrschenden Zeitgeist gepasst.

 

Dr. Falco Werkentin, stellv. Landesbeauftragter für die Stasi-Unterlagen in Berlin, betrachtete in seinen Ausführungen die »Politische Strafjustiz in der DDR unter Ulbricht«. Ausgangspunkt dafür sei Art. 127 der DDR-Verf. von 1949, in dem die Unabhängigkeit der Richter zwar festgelegt, aber zu keiner Zeit verwirklicht worden sei. Dies gelte trotz der Volksrichter-Ausbildung (siehe dazu Frank, NJ 1995, 403 ff.) und der fast vollkommenen Trennung von allen ehem. NS-Juristen. So sei am 1.4.1950 nur noch ein Richter in der DDR ehemals Mitglied der NSDAP gewesen; zum gleichen Zeitpunkt waren jedoch 86% der DDR-Staatsanwälte Mitglied der SED. Die Ironie der Geschichte liege darin, dass trotz der Volksrichter der DDR und der vielen NS-belasteten Justizjuristen in der Bundesrepublik rechtsstaatliche Strukturen ausschließlich in der westlichen Justiz verwirklicht worden seien. Dies begründete der Referent insbes. mit den sog. Waldheim-Prozessen, die dazu dienten, die Justiz dem Staat willfährig zu machen. Diese Prozesse seien bis ins Detail von der SED vorbereitet worden, einschl. der Urteile und der zu verhängenden Strafen. Anhand einer Statistik zeigte Werkentin die extremen Schwankungen der Zahl von Inhaftierten in der DDR auf: Innerhalb von nur zehn Monaten sei bis Mai 1953 ein Anstieg um 30.000 auf 67.000 Häftlinge zu verzeichnen gewesen. Nach dem XX. Parteitag der KPdSU im Jahre 1956 und der sich anschließenden »Tauwetter«-Periode habe sich diese Zahl dann kurzfristig auf 20.000 Inhaftierte reduziert (siehe dazu auch Werkentin, NJ 1992, 521 ff.).

 

Der DDR-Justiz sei eine erziehungs-diktatorische Aufgabe mit einer geradezu extremen Repressionspraxis zugekommen. Sie sei immer abhängig gewesen von der seitens der SED verbindlich vorgeschriebenen politischen Linie, die gelegentlich stark schwanken konnte. Hierzu zählten auch die »Genossen-Prozesse« gegen Harich, Janka und Loest nach den Aufständen in Polen und Ungarn. Während die Justiz bis 1960 immer auch ein Hebel der gesellschaftlichen Umwälzung gewesen sei, hätte sie danach nur noch als ausführendes Organ fungiert.

 

Als Fazit konstatierte Werkentin, dass nicht der Kalte Krieg als Systemauseinandersetzung die Justiz der DDR bestimmt habe, sondern der Kalte Krieg gegen die eigene Bevölkerung gerichtet war. Eine Paradoxie des Systems sei schließlich das Urteil des Präsidiums des Obersten Gerichts der DDR v. 5.1.1990 (NJ 1990, 50) gewesen, mit dem u.a. Walter Janka rehabilitiert wurde, weil die politische Führung es so angeordnet hatte – die Willfährigkeit der Justiz bestand somit bis zum Ende der DDR.

 

Prof. Dr. Ingo Müller (Bremen) beschäftigte sich mit der »Staatsschutzrechtsprechung der 50er und 60er Jahre in der Bundesrepublik«. Bei Gründung der Bundesrepublik habe es kein Staatsschutzstrafrecht gegeben, erst 1951 seien Teile des bis 1945 gültigen Rechts als »neue« Rechtsgrundlagen, angereichert durch weitere Normen, übernommen worden. Dieses Recht sei ein Instrument des Kalten Krieges gewesen, wozu insbes. die weite Auslegung des Staatsgefährdungstatbestands durch die Justiz beigetragen habe. Da die staatsfeindliche Absicht von einer zulässigen Opposition nur recht vage abgegrenzt wurde, habe selbst der Sportbund der DDR als Nachfolger der verbotenen KPD fungiert. Es sei deshalb bereits strafbar gewesen, wenn Kontakte zu dieser oder einer vergleichbaren Organisation durch Westdeutsche aufgenommen wurden. Die Konsequenz dieses Strafrechts sei ein extrem weit vorgelagerter Staatsschutz gewesen. Die politisch gewollte strafrechtliche Verfolgung hätte letztlich zu einer Disziplinierung geführt.  Am Schicksal des in der NS-Zeit und in der DDR verurteilten Ernst Niekisch stellte der Referent dar, dass sogar Entschädigungsrenten wegen in der NS-Zeit erlittener Verfolgung nach § 6 BEG versagt wurden, weil die Rentenempfänger später für sozialistische Ziele eintraten. Die beabsichtigte Politik der Einschüchterung habe sich auch in der Fülle von 125.000 eingeleiteten Ermittlungsverfahren, die zu etwa 7.000 Verurteilungen führten, gezeigt. Zwei Verurteilte dieser Zeit waren während der Tagung zugegen und berichteten von ihren Erfahrungen mit der Staatsschutzkammer des LG Lüneburg, bei der NS-belastete Richter die Verfahren unangefochten führen konnten. Das abschließende Streitgespräch zwischen den Rechtsanwälten Dr. Heinrich Hannover (Bremen) und Dr. Friedrich Wolff (Berlin) sowie dem u.a. für die Regierungskriminalität der DDR zuständigen Generalstaatsanwalt a.D. Christoph Schaefgen (Berlin) zeigte die höchst kontroversen Auffassungen zu der Fragestellung »Die Aufarbeitung der Justiz im Kalten Krieg – eine verpasste Chance?«.

 

Schaefgen betonte, dass es trotz der 13.000 Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung und 24 entsprechenden Verurteilungen (siehe ders., NJ 2000, 1 ff.) keine Alternative zur Strafverfolgung gegeben habe, jedenfalls solange es für eine Amnestie keine politische Mehrheit gab. Für Wolff seien die Gerichte in der Aufarbeitung der DDR-Justiz fundamentalen Rechtsfragen ausgewichen; Vorwürfe gegen die Justiz der DDR hätten sich im Wesentlichen nicht bewahrheitet. Die »Waldheim-Prozesse« hätten vornehmlich eine Vielzahl von Verfahren gegen alte Nazis betroffen. Wolff fand es empörend, dass deren Richter heute verurteilt würden, denn diese Prozesse seien nur im historischen Zusammenhang zu verstehen. Diese Auffassung löste bei den Tagungsteilnehmern heftigen Widerspruch aus, denn auch die NS-Sondergerichte könne man – historisch gesehen – »verstehen«. Den Einwurf zu »Waldheim«, Urteile im 10-Minuten-Takt seien mit keinerlei rechtsstaatlichen Maßstäben zu rechtfertigen, ließ Wolff unbeantwortet; er präzisierte seine Vorwürfe schließlich dahin, dass diese sich in erster Linie gegen die Politik, nicht so sehr gegen die Justiz richteten.

 

Hannover führte den Fall des Bremer Kommunisten Meyer-Buer vor, den er verteidigt hatte und in dessen Verfahren ein »faschistischer Geist« im Gericht geherrscht habe. Was die noch immer ausstehende Rehabilitierung der westdeutschen Justizopfer des Kalten Krieges  angeht, wies er darauf hin, dass er mit dem damaligen Rechtsanwalt Gerhard Schröder seinerzeit ein entsprechendes Verfahren betrieben habe, seine diesbezüglichen Schreiben an den heutigen Bundeskanzler aber von diesem nicht beantwortet worden seien. Zu den nach der Einheit Deutschlands durchgeführten Spionage-Prozessen vertrat Hannover, im Ergebnis wie der von ihm zitierte Wolfgang Schäuble, die Auffassung, dass es sich um eine einseitige, ausschließlich gegen Bürger der DDR gerichtete Kalte-Kriegs-Justiz gehandelt habe. Bei der justizförmigen Bewältigung der sog. Waldheim-Verfahren sei die deutsche Justiz schließlich wegen ihres Versagens gegenüber den NS-Juristen befangen gewesen.

 

Unter der fachkundigen Leitung von Dr. Helmut Kramer und auch bereichert durch die Anwesenheit polnischer Juristen hat die Tagung insgesamt wieder für alle Beteiligten einen Erkenntnisgewinn gebracht.

(Quelle: NJ 2001, 357 f.)


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