Prof. Dr. Ingo Müller, Bremen
Eine Einführung in das Tagungsthema gibt der hier folgende Beitrag von
Ingo Müller aus den BRAK-Mitteilungen Nr. 3/2003
Die Vertreibung des Rechts aus Deutschland
Prof. Dr. Ingo Müller, Bremen
„Anwalt ohne Recht“ heißt die Dokumentation über
das Schicksal jüdischer Rechtsanwälte aus dem Kammergerichtsbezirk. Die hier
Vorgestellten waren rechtlos gestellt, bis man ihnen neben allen anderen Rechten
sogar das Recht auf Leben bestritt. Der Ausstellungstitel ist aber doppeldeutig.
Anwälte ohne Recht waren nämlich auch die im Beruf Verbliebenen, die sich nach
Vertreibung der jüdischen Standeskollegen stolz „deutsche Rechtswahrer“
nannten. Der 1933 eingetretene Verlust des Rechtsgedankens und der Rechtskultur
in Deutschland ist Gegenstand meiner Ausführungen, ein Verlust, von dem wir uns
bis heute nicht gänzlich erholt haben.
Die Gleichberechtigung der Juden vollzog sich im 19.
Jahrhundert, wie auch die demokratische Entwicklung – und beides hat viel
miteinander zu tun – nach dem Muster der Echternacher Springprozession: drei
Schritte vorwärts, zwei zurück. In der Regel kamen Juden, allen Verfassungen
und Bundesakten zum Trotz, nur in Juristenberufe, wenn sie sich der
Karrieretaufe unterzogen. Das galt für Eduard
von Simson, den ersten Reichsgerichtspräsidenten, ebenso wie für den
Trierischen Advokaten Heinrich Marx
– Vater von Karl – der, nachdem
sein Wohnsitz preußisch wurde, seine Zulassung nur durch die Taufe rettete.
Erst die 1879 in Kraft getretene Reichsrechtsanwaltsordnung
ermöglichte Juden den ungehinderten Zugang zu dem bis dahin öffentlichen Amt,
fortan freien Beruf des Anwalts. Im Kaiserreich stellten Juden mehr als 10 % der
Jurastudenten bei einem Bevölkerungsanteil von 1 %. Vorwiegend strebten sie in
den Anwaltsberuf, teils aus Neigung, teils weil man ihnen den Zugang zu anderen
Juristenberufen nach wie vor erschwerte.
Es waren vor allem neu sich entwickelnde Rechtsgebiete, die
von jüdischen Wissenschaftlern, sehr oft Rechtsanwälten, dominiert wurden. Sie
waren es, die die Rechtsmaterien begründeten und entwickelten.
Zum Beispiel das Wirtschafts- und Handelsrecht, als dessen
Begründer Levin Goldschmidt gilt,
1860 einer der ersten jüdischen Professoren, und das in der Folgezeit von jüdischen
Anwälten zur Blüte gebracht wurde, von Hermann Staub, Max Hachenburg
und Julius Magnus, sämtlich
Wirtschaftsanwälte und Verfasser grundlegender Kommentare zum Handelsrecht,
Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz.
Das gilt auch für das Arbeitsrecht, dessen Begründer Philipp
Lotmar und dessen Nestor Hugo
Sinzheimer ist, Frankfurter Anwalt und Honorarprofessor.
Das Prozessrecht (Straf- und Zivilprozess) war ebenfalls
eine Domäne jüdischer Juristen: Adolf
Wach und Leo Rosenberg als
Zivilprozessualisten sind hier zu nennen, und Ewald Löwes und Werner
Rosenbergs Großkommentar zum Strafprozessrecht erlebte im Jahr 2000 seine
25. Auflage. Der Prozessualist schlechthin, James
Goldschmidt, Strafrechtslehrer in Berlin, Verfasser eines Lehrbuchs zum
Zivilprozess, legte schon vor dem Ersten Weltkrieg den bis heute modernsten
Entwurf einer Strafprozessordnung vor. Die Rechtssoziologie, von Max
Weber und Eugen Ehrlich begründet, wurde von Hermann Kantorowicz, Professor in Kiel – sein Lehrstuhl wurde 1933
mit Georg Dahm besetzt – sowie den
Rechtsanwälten Martin Beradt, Ludwig
Bendix, Erich Eyck, Ernst Fraenkel,
Friedrich Großhut und Hugo
Sinzheimer entwickelt.
Führend waren jüdische Rechtsanwälte auch in der
juristischen Publizistik. Horst Göppinger
stellt in seiner Dokumentation über „Juristen jüdischer Abstammung im
,Dritten Reich’“1 allein 38 juristische Zeitschriften vor, die
von ihnen gegründet, geleitet und herausgegeben wurden, vom Archiv für
Civilistische Praxis bis zum Zentralblatt für Handelsrecht. Die bedeutendsten
waren sicher die von Paul Laband, Hermann
Staub und Otto Liebmann gegründete Deutsche Juristenzeitung (DJZ) sowie die
seit ihrem Beginn von jüdischen Juristen geleitete und seit 1918 von dem schon
erwähnten Max Hachenburg, dem
Erfinder der Urteilsanmerkung, und Julius
Magnus herausgegebene Juristische Wochenschrift (JW). 1933 übergab
„Reichsrechtsführer“ Hans Frank
die Schriftleitung der DJZ an Carl Schmitt,
die Juristische Wochenschrift übernahm er selbst2. Die juristischen
Fachverlage J. Heß Stuttgart,
Bensheimer-Verlag, Dr. Walther Rothschild
Verlag und Verlag Otto Liebmann
teilten sich bei deren Arisierung die Verlage Franz Vahlen und C.H. Beck.
Vor allem der juristische Verlag Otto
Liebmanns, des Erfinders der beliebten Kurz-Kommentare, legte den Grundstein
für den beispiellosen Aufstieg einer Münchner Verlagsbuchhandlung zum
juristischen Monopolverlag.
Und auf das Recht der freien Berufe, speziell der
Anwaltschaft, schienen jüdische Juristen ein regelrechtes Monopol zu haben. Adolf
Weißlers „Geschichte der Rechtsanwaltschaft“3, Louis
Levins Studie über „Die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung des
Anwaltszwangs“4, Siegbert
Feuchtwangers Grundlagenwerk über „Die freien Berufe“5, der
Kommentar der Brüder Max und Adolf
Friedlaender zur Rechtsanwaltsordnung6 und Julius
Magnus’ Darstellung „Die Rechtsanwaltschaft“7 beschrieben
und normierten die freie Advokatur und verteidigten sie gegen Angriffe, an denen
es seit 1879 nie gefehlt hatte.
Jüdische Anwälte fand man im Vorstand der Liga für
Menschenrechte, wo sie Kampagnen gegen die Todesstrafe führten8, als
Publizisten der linksliberalen Presse – Erich
Eyck bei der Vossischen Zeitung und Rudolf
Olden beim Berliner Tageblatt – und als Autoren kleinerer
Intellektuellenblätter wie Das Tagebuch, Das andere Deutschland, Die Weltbühne
sowie Die Justiz, Zeitschrift zur Erneuerung des Rechtswesens. In den vierzehn
Weimarer Jahren führten insbesondere Alfred
Apfel, Max Hirschberg, Philipp Loewenfeld, Paul Levi, Hans Litten, Rudolf Olden
und Kurt Rosenfeld den oft
vergeblichen Kampf um die Republik; gegen die ausufernde politische Justiz,
gegen das Militär und diverse rechtsradikale Terrororganisationen, von denen
die SA nur eine war. Zwei der Genannten haben sich dabei den ewigen Hass Hitlers
zugezogen. Rosenfeld, Reichstagsabgeordneter und mehrfach Ossietzky-Verteidiger, hatte im Meineidsprozess Abel
den als Zeugen geladenen Adolf Hitler
zu cholerischen Ausfällen provoziert, die dem Führer Ungebührstrafen von
immerhin 1000 Reichsmark einbrachten9. Litten
hatte im „Eden-Palast-Prozess“ als Nebenklagevertreter Widersprüche in den
Aussagen des Zeugen Hitler aufgedeckt,
was diesem sogar ein Meineidsverfahren eintrug. Während Rosenfeld nach dem Reichstagsbrand die Flucht nach Paris gelang,
wurde Litten verhaftet und 1938 in
Dachau in den Tod getrieben10.
Die hier Beschriebenen waren zwar nur eine Minderheit im
deutschen Rechtsleben, aber sie prägten das Anwaltsbild in der
Reichshauptstadt. Hier stellten jüdische Anwälte rund 60 % der
Rechtsanwaltschaft.
Als deren Galionsfigur könnte man Max Alsberg bezeichnen. Der 1877 in Bonn Geborene war einer der
erfolgreichsten Anwälte der Weimarer Republik, Honorarprofessor der Berliner
Universität und bedeutender Fachautor11. Er galt als glänzender
Redner, seine Plädoyers waren berühmt für die Einbeziehung sozialer und
psychologischer Hintergründe. Bis heute unübertroffen sind seine drei
Miniaturen „Das Weltbild des Strafrichters“, „Die Philosophie der
Verteidigung“ und „Das Plaidoyer“12. Sein Theaterstück
„Voruntersuchung“ wurde 1931 von Robert
Siodmak verfilmt und sein Schauspiel „Konflikt“ hatte noch am 9. März
1933 mit Albert Bassermann und Tilla
Durieux in den Hauptrollen Premiere am Deutschen Schauspielhaus. Bernt
Engelmann nennt Alsberg ein
Musterbeispiel für die enge Verbindung von freiem Beruf, Wissenschaft, Kunst
und Literatur13. Auch Alfred
Apfel, Martin Beradt, Erich Eyck, Rudolf Olden und Kurt
Tucholsky – Juristen und außerdem Schriftsteller, Publizisten und
Journalisten – standen für eine nie wieder erreichte Verbindung von Recht und
Geist. In der „durch und durch verjudeten Gesellschaft“, gegen die Dr. Goebbels, der wohl gern dazugehört hätte, so hasserfüllt
geiferte, herrschte laut Engelmann
„eine Atmosphäre voller Geist und Witz, Toleranz, Humanität und – bei
aller Geschäftstüchtigkeit – auch voller Noblesse“.
Zu keiner Zeit hatte es eine derart lebhafte Diskussion über
die Rechtspolitik gegeben wie in den vierzehn Weimarer Jahren. Die Zulassung von
Frauen zum Richteramt, die Bestrafung des „publizistischen“ Landesverrats,
die politische Justiz gegen rechts- und linksorientierte Täter, die so
genannten Fememordprozesse und neue Strafrechtsentwürfe, insbesondere das
rechtspolitische Programm der SPD mit der geplanten Sicherungsverwahrung, all
dies war Gegenstand nicht nur der juristischen Publizistik, sondern auch der öffentlichen
Auseinandersetzung.
Schlagartig waren diese Kontroversen beendet mit den
Zeitungsverboten und Massenverhaftungen nach dem Reichstagsbrand, der Entlassung
jüdischer und republikanisch engagierter Richter und Hochschullehrer sowie dem
Ausschluss jüdischer Rechtsanwälte nach den Gesetzen „zur Wiederherstellung
des Berufsbeamtentums“ und „über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft“
vom 7. April 193314 sowie mit der Gleichschaltung der Presse – auch
der juristischen Fachpresse – und dem Verbot der juristischen
Standesorganisationen. Nach dem Hinausdrängen des jüdischen und demokratischen
Elements aus Rechtswissenschaft, Anwaltschaft und Publizistik herrschte eine
geradezu gespenstische Einigkeit in juristischen Fragen.
Die Nationalsozialisten und vor allem deren Führer hatten
nie etwas für das Juristische übrig, und die zahlreichen Prozesse seiner
„Kampfzeit“, in denen er häufig Zeuge, nicht selten Angeklagter war, haben
sein Verständnis für Rechtsregeln nicht gefördert. „Kein vernünftiger
Mensch verstehe überhaupt die Rechtslehren, die die Juristen sich – nicht
zuletzt aufgrund des Einflusses von Juden – zurechtgedacht hätten“, verriet
Hitler in vertraulicher Runde. In der
Juristenausbildung müsse jeder vernünftige Mensch „ein vollendeter
Trottel“ werden, er wolle „alles tun, um das Rechtsstudium ... so verächtlich
zu machen wie nur irgend möglich“15. Von Verträgen,
Rechtsvorschriften, gar einer Verfassung hielt der Führer nichts; nicht einmal
von selbst erlassenen Gesetzen wollte er sich einengen lassen. Vor allem fehlte
ihm jedes Verständnis für Humanität, Zivilisation und Rechtskultur. Gegen
alles ihm Missliebige forderte er „brutale Gewalt“ und „barbarische Rücksichtslosigkeit“.
Die „sogenannte Humanität“ war für ihn nur „Ausdruck einer Mischung von
Dummheit, Feigheit und eingebildetem Besserwissen“16. „Der
mystische Vorgang, dass der Staat sich selbst Fesseln anlegt“, beschrieb Olden das Rechtsempfinden Hitlers,
„sich durch Geschriebenes bindet, dem Schwachen eine Waffe gibt und sich ihr
unterwirft – der Inbegriff der Zivilisation – ist ihm widerlich, erscheint
ihm pervers, der Ordnung, die allein ihm verständlich ist, in einer ärgerlichen
Weise zuwider“.
Dieses Unverständnis fürs Juristische wurde von weiten
Kreisen der Justiz und der Rechtswissenschaft geteilt. Natürlich konnte die
Rechtslehre auch damals nicht Brutalität, Einseitigkeit, Willkür und
Rechtlosigkeit zu Prinzipien des neuen Rechts erklären. Damit hätte sie nicht
nur dem System jede rechtliche Legitimität abgesprochen, sondern auch sich
selbst für überflüssig erklärt. Aber nachdem alles, was sich an abendländischer
Rechtskultur entwickelt hatte, nicht mehr galt, da dieses „unserer eigenen
deutschen Art, die Welt anzuschauen, entgegengesetzt und widerwärtig“ war (E.
Finke)17, konstruierte die Jurisprudenz „einen tiefergreifenden
Gedanken der Rechtmäßigkeit“ (Heinrich
Henkel)18, nämlich die „völkische Sinneinheit von Staat und
Recht“ (Otto Koellreutter)19.
Um die Ideenwelt des Dritten Reichs zu verstehen, muss man
sich klar machen, dass Begriffe, die für uns positiv besetzt sind, damals als
Schimpfwörter galten und umgekehrt. „Autoritär“ galt als hohes Lob, „rücksichtslose
und fanatisch-einseitige Einstellung“ als Tugend, „Gleichschaltung“ als
erstrebenswertes Ziel. „Individualistisch“, „liberal“ und
„pluralistisch“ waren Vernichtungsurteile, und „Aufklärung“, „Humanität“
und „Demokratie“ galten als entartete Ideen.
Auch alles, was wir heute als juristische Tugenden
betrachten: Genauigkeit im Begrifflichen, Beachtung von Formalien, Rationalität,
nüchterne Distanz und Vorurteilsfreiheit galt als Unart jüdischer
Rechtsverdreher, als „Ausdruck einer Hilflosigkeit, einer Entwurzelung und
Verweichlichung“ (Wolfgang Siebert).
Die Richter sollten eben „nicht durch ein formalistisch-abstraktes
Rechtssicherheitsprinzip beengt (sein, sondern) durch ... die vom Führer verkörperte
Rechtsanschauung des Volkes feste Linie und ... wo nötig, ihre Schranken
finden“ (Erik Wolf), „mit gesundem
Vorurteil“ den Fall betrachten und „Werturteile fällen, die ... dem Willen
der politischen Führung entsprechen“
(Georg Dahm).
Juristischen Scharfsinn und vorurteilslose Betrachtung des
Falles lehnte man als „rationalistische Zergliederung“ als „Entwesung“ (Georg
Dahm20) ab, an deren Stelle sollte eine „emotional-wertfühlende,
ganzheitliche Betrachtungsweise“ (Hans
Welzel21) treten. Der gewaltige Aufwand an ideologischen
Floskeln, die uns mit 70 Jahren Abstand am Verstand einer ganzen
Juristengeneration zweifeln lassen, diente dazu, den Brutalitäten des
Nazi-Regimes eine scheinrechtliche Legitimität zu verleihen. Die Arbeit am
Gesetzeswortlaut mit dem Ziel, dessen Anwendungsbereich zu bestimmen, also
klassische Juristentätigkeit, diffamierte die Jurisprudenz als „Normativismus“,
wie auch wissenschaftliche Methoden der Gesetzesauslegung als
„positivistisch“ oder „jüdisch-liberalistisch“ abqualifiziert wurden.
Erklärtes Ziel dieser „Rechtswissenschaftler“ war gerade, „die
Erkennbarkeit des Gesetzes und die Berechenbarkeit der Rechtsfolgen“
aufzuheben (Heinrich Henkel)22.
So wenig die beflissene Legitimationsbeschaffung für das
System der Rechtlosigkeit den Namen Rechtswissenschaft verdiente, so wenig waren
die Strafrechtsverordnungen Gesetze. Im formellen Sinn waren sie es nicht,
sondern bloße Verwaltungsdekrete. Auch materiell waren sie es nicht, denn sie
ließen, z.B. im Strafrecht, die Grenze zwischen straflos und strafbar meist
bewusst im Unklaren. Sie waren im Grunde „antinormative Normen“, die den
Gerichten eine nur ungefähre Richtung geben und ihren Urteilen den Schein der
Legitimation verleihen sollten, selbst wenn diese sich mit dem Wortlaut der
„Gesetze“ längst nicht mehr vereinbaren ließen.
Wer in den zigtausenden von Todesurteilen der ordentlichen
Justiz und der Sondergerichte, der Feldgerichte und Standgerichte, des
Volksgerichtshofs und Reichskriegsgerichts nach Gesetzesverstößen und
Rechtsbeugungen sucht (von denen es natürlich unzählige gab), bewertet sie
nach rechtlichen Maßstäben, welche man damals als „normativistisch“
ablehnte. Die dort zitierten Gesetze waren nicht dazu gemacht, restriktiv
ausgelegt zu werden und nicht von der Vorschrift erfasste Personen zu
verschonen. Ihrem Sinn entsprach es, die Angeklagten – meist aus
Abschreckungsgründen – umzubringen. Das bei diesem Anlass Gesetze zitiert
wurden, geschah mehr zur Bemäntelung dieses Vorgangs.
Im Gerichtsverfahren sollte auch nicht mehr um das Ergebnis
gestritten werden. An die Stelle des einst von Rudolf von Ihering propagierten Kampfes um das Recht, der nun
angeblich „als Parteienstreit die Wahrheitsfindung gefährdete“, wurde die
„Gleichrichtung der Verfahrenskräfte“ (Heinrich
Henkel) gesetzt, oder volkstümlicher ausgedrückt: „Richter, Staatsanwälte
und Verteidiger müssen „Kameraden einer Rechtsfront, ... gemeinsame Kämpfer
um die Erhaltung des Rechts sein ... Die Gleichschaltung ihrer Aufgaben muss
ihre praktische Zusammenarbeit und Kameradschaft verbürgen“23.
Nachdem 1945 alle anderen Fronten zusammengebrochen waren,
hat die Rechtsfront als einzige gehalten. Die jüdischen Juristenkollegen waren
zum großen Teil tot. Viele – wie Max
Alsberg – hatten sich das Leben genommen, noch mehr waren ermordet worden,
ein Großteil der Vertriebenen blieb im Exil, nur wenige kamen zurück. Was auch
nicht zurückkehrte waren Geist und Rechtskultur, denn mit den Menschen waren
ihre Theorien und Ideen, ihre wissenschaftlichen Programme und Pläne vertrieben
und vernichtet worden. Die Lehrstühle der jüdischen Professoren blieben mit
ihren Nachfolgern besetzt, ihre Bücher hatte man aus den Bibliotheken geworfen
und großenteils verbrannt, ihre intellektuelle Hinterlassenschaft wurde
ignoriert oder, wenn auch subtiler, weiterhin diffamiert, wie die Hermann
Kantorowicz’ und Hans Kelsens24.
Karl Larenz hat in seinen
Nachkriegspublikationen die Polemiken gegen „Normativismus, Soziologismus und
Psychologismus“ als „die drei Spielarten des Positivismus“ wiederholt,
ohne sie allerdings wie früher üblich als „typisch jüdisch“ zu
kennzeichnen25. Max Alsbergs
Standardwerk, Der Beweisantrag im Strafverfahren, ein leidenschaftliches Plädoyer
für das Beweisrecht des Strafverteidigers als dessen einzige Waffe, war nach Carl
Schmitts Aufruf zur Entfernung „jüdischer Literatur“ aus den
Bibliotheken aussortiert, und, was fast noch schlimmer ist, in der
Bundesrepublik einem Staatsanwalt (Karl-Heinz
Nüse) zur Überarbeitung gegeben worden. 1983 erschien die 5. Auflage, nun
von einem konservativen Strafrichter fortgeführt, verstümmelt und mit
entgegengesetzter Tendenz.
Die Bemühungen der Besatzungsmächte, nach dem Krieg die
deutsche Rechtsordnung zu entnazifizieren, hatte die Juristenschaft regelrecht
sabotiert. Zehn Jahre später kommentierte der badische Generalstaatsanwalt Karl
S. Bader – beileibe kein alter Nazi –: „Nach 1945 mit großer Vehemenz
auftauchenden Versuchen, englische und amerikanische Rechtsgrundsätze einzuführen,
musste aus Gründen einer sinnvollen Rechtskontinuität entgegengetreten
werden“26. Dabei hatten James
Goldschmidt, Max Hirschberg und Max Alsberg
bereits ähnliche Gedanken entwickelt, die allerdings schon von 1933 bis 1945
als liberalistisch und „undeutsch“ diffamiert worden waren.
In grotesker Verdrehung der Tatsachen schob man nach dem
Krieg die Schuld am Niedergang des Rechts den „Rechtspositivisten“ zu. Für
jeden, der die rechtstheoretische Debatte des Dritten Reichs kannte, hieß das:
den jüdischen Juristen. Hervorgetan hat sich bei diesen Schuldzuweisungen Hermann
Weinkauff, erster Präsident des Bundesgerichtshofs, der noch 1968 die
„pluralistische Gesellschaft“ und den „Pluralismus der Weltanschauungen“
Dinge nannte, „bei denen die Sache ebenso bedrohlich wie die Bezeichnung
widerwärtig ist“27. Dagegen schwärmte er von einem
„geschlossenen Richterstand, ja einem wirklichen Rechtsstand“28.
Und Anfang der Siebziger stellte Fritz
Hartung – wie Weinkauff Reichsgerichtsrat
a.D. – befriedigt fest, „auf juristischem, insbesondere strafrechtlichen
Gebiet (hat) das nationalsozialistische Regime Fortschritte von grundlegender
Bedeutung gebracht ..., die bis heute Bestand haben und aus dem Strafrecht nicht
wegzudenken sind“29.
Er glaube, schrieb Rudolf
Olden 1940 im Geleitwort zum Gedenkbuch Irmgard
Littens für ihren Sohn, er glaube, „dass man bis heute nicht verstanden
hat, was der Opfergang Hans Littens für
uns, die Juristen, bedeutet“. Das gilt wohl auch heute noch, und nicht allein
auf Hans Littens Martyrium bezogen,
sondern auch das aller anderen, die für den Rechtsgedanken gestritten und
gelebt haben, allzu oft auch gestorben sind, die daran festhielten, dass – so Olden
weiter – „unser Beruf mehr sei, als eine bestimmte Methode der logischen
Argumentation und als ein Gewerbe, nämlich der breite und feste Quader in der
Grundlage abendländischer christlicher Zivilisation“30. Die
geringe Rolle, die diese Erkenntnis heute in der Juristenausbildung spielt,
zeigt die Größe und die Nachhaltigkeit des Verlustes, den das deutsche
Rechtssystem durch die Auslöschung des jüdischen Elements erlitten hat.
| 1 |
2.
Aufl., München 1990, S. 374 ff. |
| 2 |
Siehe
dazu: B. Rüthers und M.
Schmitt, Die juristische Fachpresse nach der Machtergreifung der
Nationalsozialisten, JZ 1988, 369. |
| 3 |
Leipzig
1905, unveränderter Nachdruck Ffm 1967. |
| 4 |
Berlin
1916. |
| 5 |
Die
freien Berufe. Im besonderen: Die Anwaltschaft. Versuch einer allgemeinen
Kulturwirtschaftslehre, München, Leipzig 1922. |
| 6 |
3.
Aufl., München, Berlin, Leipzig 1930. |
| 7 |
Leipzig
1929. |
| 8 |
Vgl.
R. Olden, J. Bornstein, Der Justizmord an Jakubowski,
Berlin o.J. (1929). |
| 9 |
Vgl.
dazu T. Krach, a.a.O. (Fn. 10),
S. 138 ff. |
| 10 |
Vgl.
H. Düx, H. Litten. Anwalt gegen
Nazi-Terror, in: Redaktion Krit. Justiz (Hrg.), a.a.O. (Fn. 23), S. 193
ff. sowie M. Fürst, Gefilte
Fisch. Eine Jugend in Königsberg, München 1973; W.
Benz, Von der Entrechtung zur Verfolgung und Vernichtung, in: H.
Heinrichs u.a. (Hrg.), a.a.O. (Fn. 7), S. 841 f. sowie H. Litten zum 50. Todestag. Eine Dokumentation, AnwBl. 1988, S. 213. |
| 11 |
Vgl.
Justizirrtum und Wiederaufnahme 1913; Der Beweisantrag im Strafprozess
1930; Gutachten zum 34. und 35. Deutschen Juristentag sowie rund 200 Aufsätze
und Urteilsanmerkungen in der JW. |
| 12 |
Das
Weltbild des Strafrichters sowie Die Philosophie der Verteidigung,
Mannheim, Berlin, Leipzig 1930; Das Plaidoyer, in: Martin
Drucker zum 65. Geburtstag, Privatdruck 1934, nachgedruckt in: AnwBl.
1978, 1 f. |
| 13 |
Deutschland
ohne Juden, Köln 1988, S. 399. |
| 14 |
RGBl.
I, 175 sowie 188. |
| 15 |
H.
Picker, Hitlers Tischgespräche, Bonn 1951, S. 211, 213. |
| 16 |
Mein
Kampf, a.a.O. (Fn. 60), S. 571. |
| 17 |
E.
Finke, Liberalismus im Strafverfahrensrecht, 1936, S. 18. |
| 18 |
H.
Henkel, Strafrichter und Gesetz im neuen Staat, Hamburg 1934, S. 68. |
| 19 |
O.
Koellreutter, DJZ 1934, 626. |
| 20 |
Der
Methodenstreit in der Rechtswissenschaft, ZStW 57 (1938), S. 248. |
| 21 |
Naturalismus
und Wertphilosophie im Strafrecht, 1935, S. 73. |
| 22 |
H.
Henkel, Strafrichter und Gesetz im neuen Staat, 1934, S. 37. |
| 23 |
A.
Sack, Der Strafverteidiger und der neue Staat, Berlin 1935, S. 106. |
| 24 |
Vgl.
G. Kraus, Die Verfassung
Deutschlands 1945-1954, DÖV 1954, 580. |
| 25 |
Methodenlehre
der Rechtswissenschaft, 1. Aufl., Berlin, Göttingen, Heidelberg 1960, S.
39 ff. |
| 26 |
Festschrift
für H. F. Pfenninger, Zürich
1956, S. 7. |
| 27 |
Die
deutsche Justiz und der Nationalsozialismus, Stuttgart 1968, S. 180. |
| 28 |
A.a.O.,
S. 188. |
| 29 |
Jurist
unter vier Reichen, Köln, Berlin, Bonn, München 1971, S. 123. |
| 30 |
R.
Olden, Hans Litten, in: I. Litten,
Eine Mutter kämpft gegen Hitler, Neudruck Ffm. 1984, S. 16. |
|
 |

|