RiAG Dr. Volker Friedrich Drecktrah, Stade
aus: Neue Justiz, Heft 4 (April) 2003:
Justiz und Pazifismus im 20. Jahrhundert
RiAG Dr. Volker Friedrich
Drecktrah, Stade
Unter diesem Titel veranstaltete der Verein Forum Justizgeschichte mit
Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. bis 16.10.2002 in
Recklinghausen seine 4. wissenschaftliche Fachtagung mit über 100
Teilnehmern, die unter Leitung von RiOLG a.D. Dr. Helmut
Kramer und Staatsanwalt Dr. Holger Schlüter stand. Der Autor informiert über
die wesentlichsten Ergebnisse der dort gehaltenen Referate.
1. Entwicklung des deutschen Pazifismus
Der Bochumer Hochschuldozent Dr.
Christian Jansen eröffnete die Veranstaltung in der Justizakademie
Recklinghausen mit einem Referat über die »Entwicklung des deutschen
Pazifismus und seine Probleme«. Am Ausgang seiner Betrachtungen stand Kants
Schrift »Vom ewigen Frieden« (Königsberg 1795). Von dort verfolgte er die
Entwicklung des deutschen Pazifismus und dessen innere Widersprüche bis in die
Gegenwart.
Bis zum Ersten Weltkrieg blieb
der Schwerpunkt dieser im Wesentlichen bürgerlichen Bewegung in Süddeutschland;
etwa 1/3 der Mitglieder lebte in Württemberg. Das Ziel war die Verrechtlichung
der Beziehungen insbesondere auf internationaler Ebene mit der Vorstellung, dass
Frieden durch Recht entstehe. Dieser Pazifismus war geprägt durch den liberalen
und nationalen Zeitgeist, so dass die Aufforderung der Deutschen
Friedensgesellschaft vom Aug. 1914, dass »jeder deutsche Friedensfreund seine
Pflicht gegenüber dem Vaterland zu erfüllen« habe, auf dieser Grundlage nur
konsequent war. Der »Bund Neues Vaterland« mit den späteren Nobelpreisträgern
Albert Einstein und Ludwig Quidde als Mitgliedern konnte sich im April 1915 nur in Den
Haag treffen; er wurde danach in Deutschland verboten und die Mitglieder wurden
verfolgt.
Im Herbst 1919 wurde u.a. von Carl
von Ossietzky ein Friedensbund der Kriegsteilnehmer gegründet. Die
Friedenskundgebung am 1.8.1920 versammelte in Berlin 50.000 Teilnehmer, ein Jahr
später waren es bereits 200.000. Danach flaute diese Bewegung jedoch ab; hatte
die USPD ursprünglich noch ein pazifistisches Programm, so lehnte die KPD
diesen »Friedensrummel« ab. Die Pazifisten waren zu Anfang der 30er Jahre politisch
isoliert, es breitete sich ein Sektierertum aus. Die Bücherverbrennung des
Jahres 1933 traf auch sämtliche Pazifisten-Schriftsteller; etwa der Hälfte
aller Pazifisten wurde die Staatsbürgerschaft entzogen.
Die Friedensbewegung der zweiten
Nachkriegszeit knüpfte nur sehr eingeschränkt an die Zeit vor 1933 an.
2. Das Wilhelminische Deutschland
Professor Dr. Feliks Tych (Warschau) beschäftigte sich mit den
Strafprozessen gegen Rosa Luxemburg und
Karl Liebknecht unter dem Thema »Das Vorgehen der Justiz gegen Pazifisten
im Wilhelminischen Deutschland«. Dabei stellte er heraus, dass Rosa
Luxemburgs politisches Gedankengut zu historisieren sei, ihre ökonomischen
Theorien hätten noch Bedeutung. Sehr früh (1899) habe sie sich mit dem »Militarismus«
beschäftigt, so dass sie das Verhalten eines preußischen Leutnants im Elsaß
vom Okt. 1913 zum Anlass nahm, die besondere Position des Militärs anzuklagen,
das sich nahezu in einem rechtsfreien Raum bewegen konnte. Sie forderte die
Errichtung einer deutschen Republik, u.a. deshalb, weil der Kaiser das Militär
über das Gesetz stelle. Damit war sie zu einem Angriffsobjekt des Kaiserreichs
geworden.
Im Febr. 1914 verurteilte das LG
Frankfurt/M. Rosa Luxemburg zu einem Jahr Gefängnis wegen Verstoßes gegen §
110 StGB, weil sie zum Kampf gegen die Kriegsgefahr aufgerufen hatte. Nur vier
Monate später begann vor dem LG Berlin ein Prozess gegen sie wegen Beleidigung
der deutschen Armee, weil sie in einer Rede über die Misshandlung von Soldaten
in den Kasernen und die hohe Selbstmordrate unter den Wehrpflichtigen berichtet
hatte. Dieses Verfahren wurde zu Kriegsanfang unterbrochen und nie wieder
aufgenommen.
Karl Liebknecht war im Okt. 1907 wegen Hochverrats angeklagt worden,
weil er junge Leute angesprochen hatte, bevor sie zum Militär eingezogen wurden
und weil er in einer entsprechenden Broschüre zum »anti-militaristischen
Widerstand« aufgerufen hatte. Er wurde zu 18 Monaten Festungshaft verurteilt; während
dieser Zeit schrieb er weiterhin gegen Militarismus und Krieg. Bei Beginn des
Ersten Weltkriegs wurde er sofort eingezogen und erhielt als
Reichstagsabgeordneter jeweils Urlaub zu den Sitzungen. Am 1.5.1916 wurde
Karl Liebknecht bei einer Mai-Kundgebung verhaftet und im Nov. 1916 zu vier
Jahren und einem Monat Zuchthaus wegen versuchten Hochverrats verurteilt; am
23.10.1918 wurde er amnestiert und nur elf Monate später ermordet.
3. Die Weimarer Republik
Über »Justiz und pazifistische
Offiziere in der Zeit der Weimarer Republik« referierte Prof. Dr. Wolfram Wette (Freiburg i.Br.), ein Thema, das
von damaligen Zeitgenossen kaum beachtet worden war. Es gab 17 Offiziere, die
nach dem Ersten Weltkrieg öffentlich dadurch wirkten, dass sie sich vom
vorherrschenden nationalistischen und militaristischen Rahmen absetzten. In der
ersten Nachkriegsphase bis 1923 wurden die politischen Auseinandersetzungen überwiegend
gewaltsam ausgetragen. Hierzu zählen auch die Morde an
Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht sowie
an Hans Paschen, der seine Wandlung
vom Offizier des Weltkriegs zum Pazifisten öffentlich gemacht hatte. Deren Täter
wurden durchweg nicht wegen Mordes verurteilt.
In diesem Zusammenhang
problematisierte der Referent den Begriff »Klassenjustiz«, den er durch den
Begriff »Militärstaatsjustiz« ersetzt wissen wollte. Nach seiner Auffassung
war nämlich die Justiz der Weimarer Republik wegen derer personellen Kontinuität
nicht demokratisch gesinnt, vielmehr herrschten die Vertreter des Machtstaats im
Sinne des Wilhelminischen Staats vor. Die Anhänger rechtsstaatlicher
Interessen hatten vor ihr keine Chance, vielmehr galt es, den Machtstaat auch
dann zu schützen, wenn er gegen die Verfassung verstieß, wie dies bei der
illegalen Aufrüstung der Fall war.
Dr. Gerd Hankel vom Hamburger Institut für Sozialforschung sah »Friedenspolitik
und Völkerrecht in der Weimarer Republik« letztlich »auf verlorenem Posten«,
weil die Vertreter einer Friedenspolitik in den Anfangsjahren der Weimarer
Republik zu keiner Zeit durch die Regierungen unterstützt wurden, obwohl
bereits Ende 1918 mehr als 9 Mio. Mitglieder in Gruppierungen vertreten waren,
die sich für einen allgemeinen Völkerbund einsetzten. Zwar war dem Versailler
Vertrag ein Statut für einen Völkerbund vorangestellt und damit eine
Perspektive für eine friedliche Welt eröffnet, aber eine solche Sichtweise
wurde in Deutschland nur von wenigen Verantwortlichen geteilt. So sah z.B. Hans
Kelsen gegen die herrschende Meinung das Primat des Völkerrechts gegenüber
dem staatlichen Recht, und der spätere Friedensnobelpreisträger Ludwig
Quidde erstellte 1919 mit Walter Schücking
als Koautor einen Entwurf, der eine allgemeine Abrüstung, eine friedliche
Streitregulierung und auch Sanktionen bei Verletzung völkerrechtlicher Normen
vorsah. Wegen der Verbindung der Völkerbundsidee mit dem Versailler Vertrag
blieb jedoch an den Vertretern für eine deutsche Teilnahme am Völkerbund der
»Verlierermythos« von 1918/19 hängen. Zudem hatte für viele Deutsche sowohl
bei der französischen Besetzung des Ruhrgebiets wie auch bei der Grenzziehung
in Oberschlesien der Völkerbund versagt. Erst nach Beendigung des Ruhrkonflikts
war eine deutsche Mitgliedschaft im Völkerbund möglich.
Vor diesem Hintergrund stellten
schließlich weder der Austritt aus dem Völkerbund 1933 noch die zuvor
heimliche und danach offene Aufrüstung eine grundlegende Zäsur der deutschen
Politik dar, sondern nur das Überschreiten einer kleinen Schwelle.
Professor Dr. Karl Holl (Bremen) zeichnete »Lebensbilder von
Pazifisten in der Weimarer Republik«. Dabei stellte er aus der älteren
Generation den späteren Friedensnobelpreisträger Ludwig Quidde voran, einen erfolgreichen Historiker aus bürgerlichem
Haus. Die Haltung dieser Menschen war dadurch geprägt, dass sie sich den Wünschen
der Durchschnittsbürger verweigerten; sie waren keine »mainstream-Zeitgenossen«.
Über »Landesverratsprozesse
gegen Pazifisten in der Weimarer Republik« berichtete
Prof. Dr. Ingo Müller (Bremen) und hob dabei hervor, dass »Pazifisten als
solche« strafrechtlich verfolgt wurden. Dies verdeutlichte er an den
Verurteilungen von Ludwig Quidde und
Carl von Ossietzky, die sich gegen den Machtstaat und insbesondere gegen die
Militärjustiz gewandt hatten. Während in der Schlussphase der Weimarer
Republik der Ausspruch »Soldaten sind Mörder« zu einem Freispruch führte,
der noch im Dez. 1932 vom Kammergericht bestätigt worden war, führte dieser
Satz in der Bundesrepublik der 1980er Jahre zu Verurteilungen, die erst vom
BVerfG korrigiert wurden.
In einem weiteren Vortrag
widmete sich Prof. Dr. Ingo Müller »Justiz,
Militär und Meinungsfreiheit«. Er stellte dieses komplexe Thema anhand von
zwei Verfahren exemplarisch dar, die sich vor dem rechtlichen Hintergrund
abspielten, dass der Versailler Vertrag Bestandteil der Reichsverfassung war und
daher Verstöße zu ahnden gewesen wären. Faktisch wurden jedoch diejenigen
verfolgt, die solche Verstöße publik machten. Mit dem Verfahren gegen den
Journalisten Fechenbach, der
Informationen über den Aufbau der »schwarzen Reichswehr« weitergegeben hatte,
legte sich die Justiz im Jahre 1922 auf ihre spätere Linie fest, mit der die
Verteidiger der Verfassung verfolgt wurden; Fechenbach erhielt elf Jahre
Zuchthaus. Der spätere Friedensnobelpreisträger Ludwig
Quidde hatte über die schwarze Reichswehr einen Artikel geschrieben,
weshalb er im März 1924 verhaftet und nach Einstellung des Verfahrens im
folgenden Jahr erst wieder auf freien Fuß gesetzt wurde. Ebenso wurde der
Journalist Berthold Jakob verurteilt, der einen Artikel über das »Zeitfreiwilligengrab
in der Weser« verfasst hatte, bei dem im März 1925 beim Einsturz einer
Pontonbrücke 81 Angehörige illegaler Reichswehrverbände zu Tode kamen. In den
Urteilsgründen hatte das Reichsgericht u.a. ausgeführt, dass dem Bürger auch
dann eine Treuepflicht gegenüber dem Staat zukomme, wenn der Staat Gesetze
verletze.
Abschließend stellte Müller
einen Zusammenhang der Weimarer höchstrichterlichen Rechtsprechung zur
NS-Ideologie her, indem er die Überschrift des letzten Kapitels aus »Mein
Kampf« als Begründung für jedwede Verurteilung nannte: »Notwehr als Recht«.
4. Die Zeit des Nationalsozialismus
Die »Rolle der Wehrmachtsjustiz
im Kampf gegen Pazifisten und ›Wehrkraftzersetzer‹« wurde von Prof.
Dr. Manfred Messerschmidt (Freiburg i.Br.) dargestellt. Die bereits im Jahre
1933 eingerichtete Justiz in der Wehrmacht hatte ihren Bedarf ständig erhöht,
zumal auch die Zahl der Soldaten zunahm. Um die Jahre 1942/43 gab es etwa 3.000
Juristen in der Wehrmacht. Diese Militärjuristen waren sowohl Richter als auch
Ankläger, hierüber bestimmte allein der Gerichtsherr. Insofern wurde auf die
historische Entwicklung abgestellt, da z.B. die Regimentskommandeure Wallensteins die gleiche Funktion hatten. In späterer Zeit wurde
das uneingeschränkte Recht der Gerichtsherren etwa vom Großen Kurfürsten
dahin eingeschränkt, dass sie keine Todesurteile verhängen durften; dieses
Recht behielt sich der Fürst vor. Nach der KriegssonderstrafVO (KSSVO), die am
1.9.1939 in Kraft gesetzt wurde, hatte der Gerichtsherr die erlassenen Urteile
zu bestätigen. Gleichzeitig wurde die Mehrstufigkeit der Militärjustiz außer
Kraft gesetzt; das Reichskriegsgericht war nur zuständig für bestimmte,
besondere Tatbestände. Die Militärgerichte waren immer besetzt mit einem
Richter, einem Offizier sowie einem Soldaten aus der Rangklasse des Angeklagten,
wobei sich das Personal der Militärjustiz weitgehend aus sehr jungen Juristen
zusammensetzte.
Für den Tatbestand der »Wehrkraftzersetzung«
wurde die Verhängung der Todesstrafe zum Normalfall. Bei diesem Delikt handelte
es sich um »eine deutsche Spezialität«, die vor den Erfahrungen des Ersten
Weltkriegs zu sehen ist. Denn in dieser Zeit zeigte sich die deutsche Militärjustiz
mit 48 Todesurteilen erheblich moderater als bspw. die britische oder französische
Militärjustiz. Dies führte u.a. zu der Aussage Ludendorffs,
dass die Justiz »viel zu lasch« gewesen sei, und Hitler
verstieg sich in »Mein Kampf« zu der Behauptung, die Militärjustiz treffe
eine Mitschuld an der Niederlage 1918.
Im Zweiten Weltkrieg wurden von
deutschen Militärgerichten über 30.000 Todesurteile verhängt, von denen rund
20.000 vollstreckt wurden; ähnlich sehen die Zahlen für die japanische Armee
aus. Die französische Militärjustiz verhängte 102, die britische Heeresjustiz
40 und die US-Militärjustiz insgesamt 740 Todesurteile, von denen 140
vollstreckt wurden, darunter nur ein einziges wegen Fahnenflucht. Zahlen aus der
sowjetischen Armee liegen nicht vor, Schätzungen gehen von ca. 150.000
Todesurteilen aus.
In Deutschland waren
Todesurteile vom jeweiligen Armeeoberbefehlshaber zu bestätigen, bei solchen
gegen Offiziere und Beamte im Offiziersrang war die Bestätigung Hitler vorbehalten. Messerschmidt
wies darauf hin, dass bei der Entwicklung der Normen zur »Zersetzung« die
Militärpsychiatrie eine wichtige Rolle gespielt habe. Auch dies war den
Erfahrungen des Ersten Weltkriegs geschuldet, denn der erhebliche Krankenstand
in der deutschen Armee im Jahre 1918 wurde als ein »Zersetzungsphänomen«
interpretiert. Dem war nach Meinung der Führung nur mit einer »Erziehung zur
Wehrtüchtigkeit« zu begegnen. Heinrich
Dietz, Militärjurist bereits vor 1914, arbeitete an einem neuen Militär-StGB,
zu dem es jedoch nicht kam, sondern lediglich zur KSSVO. Gefordert war der
politische Soldat, der »Soldat des Führers«.
Die jeweils verhängten
Todesurteile aufgrund von § 5 KSSVO nach Fallgruppen aufzuschlüsseln ist
nicht möglich, weil es keine entsprechende Statistik der Wehrmacht gab.
Aufgrund der relativ gut erhaltenen Akten der Marine kann jedoch davon
ausgegangen werden, dass sich die Verurteilungen wegen Fahnenflucht und
Wehrkraftzersetzung etwa die Waage hielten. Noch im Jahre 1945 wurden etwa 1.600
Todesurteile allein wegen Wehrkraftzersetzung ausgesprochen. Hierzu hatte auch
die weite Auslegung des Merkmals »öffentlich« beim gesprochenen Wort geführt,
was z.B. auch im Gespräch unter Eheleuten galt. Demgegenüber wurde bis 1943
eine Äußerung im Offizierskasino als »nicht öffentlich« gewertet, weil der
Täter damit habe rechnen können, dass sie nicht nach außen dringe.
Als einen Sonderfall stellte der
Referent abschließend die »religiösen Verweigerer« dar. So gab es beim
Reichskriegsgericht keine »minder schweren Fälle«, der Normalfall war die
Todesstrafe für die Zeugen Jehovas. Nach dem Stand vom Febr. 1945 waren gegen
sie 241 Todesurteile vollstreckt worden. Aber auch ein 36-jähriger Bauer, der
geäußert hatte, er könne »nicht gleichzeitig Katholik und Nationalsozialist«
sein, wurde zum Tode verurteilt und hingerichtet. Im Ergebnis ist § 5 KSSVO
exzessiv angewandt worden. Denn der typische Angeklagte entsprach nicht mehr dem
ursprünglichen Feindbild des »Zersetzers«, sondern es war der »kleine Mann«,
der sich wegen der nahezu vollständigen Durchdringung aller Organisationen
durch die NS an »nichts und niemanden« mehr wenden konnte, weil jede kritische
Äußerung bereits als strafrechtlich relevant betrachtet wurde. Es fehlte
jedweder Freiraum für kritische Bemerkungen. Erst 1944 ordnete Himmler
an, dass nicht mehr alle Todesurteile zu vollstrecken waren; vielmehr sollten
die Täter in Arbeitslagern wieder »wehrfähig« gemacht werden.
5. Justiz und Pazifismus in der Bundesrepublik Deutschland
Mit der »Wiederbewaffnung der
Bundesrepublik vor Gericht« beschäftigten sich RiOLG a.D. Dr. Helmut Kramer (Wolfenbüttel) sowie Dr. Wolfgang Kraushaar (Institut für Sozialforschung, Hamburg).
Dabei ging Kramer der Frage nach, wie die Justiz mit dem Protest gegen die
Wiederbewaffnung umgegangen ist. Am Anfang stand die Anrufung des BVerfG durch
154 Bundestagsabgeordnete, die im Konflikt um den deutschen Wehrbeitrag vor das
höchste Gericht zogen. Später kam die »Bewegung für eine Volksbefragung«
hinzu, der seitens des Gesetzgebers durch Kriminalisierung ein Riegel
vorgeschoben wurde. Der BGH verurteilte in diesem Zusammenhang 1954 zwei
Kommunisten als Rädelsführer einer verfassungsfeindlichen Organisation auch
deshalb, weil diese das Ziel verfolgte, »die Bevölkerung gegen Verfassungsorgane
auszuspielen«. Wie schon zur NS-Zeit – so Kramer
– sei durch das 1951 neu eingeführte Staatsschutzrecht »das Kampffeld nach
vorn« verlegt worden. Um auch Nichtkommunisten verurteilen zu können, wurde
eine Art »Kontaktschuld« eingeführt, und negative Meinungen zur Justiz wurden
als Verächtlichmachung des Staates verfolgt. In dieser Zeit wurde der Begriff
»wehrhafte Demokratie« eingeführt.
Kraushaar zeichnete eine Chronologie der Ereignisse zur
Wiederbewaffnung der Bundesrepublik. Es gab zunächst in der Bevölkerung eine
Phase des Widerstands gegen die Remilitarisierung; so führte Adenauers
Bereitschaft zur Aufstellung eines Armeekontingents bspw. zum Rücktritts von Gustav
Heinemann. Jedoch schlug angesichts der Situation des Kalten Krieges die
Meinung bald um; bereits 1955 stimmten bei Umfragen 63% der Befragten für den
Aufbau einer Armee, auch Kurt Schumacher
erklärte sein grundsätzliches Einverständnis. Widerstand regte sich im
Wesentlichen in der evangelischen Kirche, dort ganz massiv von Martin
Niemöller.
Zwar war 1955 der Höhepunkt der
westdeutschen Friedensbewegung zu verzeichnen; dennoch gab es eine deutliche
parlamentarische Mehrheit für eine Wiederbewaffnung. Erst als 1957 die
Bundesregierung mit Verteidigungsminister Franz-Josef
Strauß zu erkennen gab, die Bundeswehr mit Atomwaffen ausrüsten zu
lassen, kam es wieder zu größeren Protesten. Die SPD rief die Initiative »Kampf
dem Atomtod« ins Leben, allein 170.000 Demonstranten versammelten sich 1958 auf
dem Hamburger Rathausplatz. Die SPD-Mehrheiten in Hamburg und Bremen setzten im
Mai 1958 Gesetze über konsultative Volksbefragungen in ihren Bereichen über
die Atomwaffenfrage durch; in Hessen beschlossen einige Gemeinden ebenfalls,
eine solche Befragung auf der kommunalen Ebene durchzuführen. Als das BVerfG im
Juli 1958 die Volksbefragungsgesetze in Hamburg und Bremen aufgrund der
Normenkontrollanträge der Bundesregierung für verfassungswidrig erklärte, führte
dies zu einer Demobilisierung der Friedensbewegung. Erst danach formierte sich
die Ostermarsch-Bewegung, die durch die Notstandsgesetzgebung und den
Vietnamkrieg Zulauf erhielt, jedoch bald durch die »ApO« überrollt wurde. Mit
dem NATO-Nachrüstungsbeschluss des Jahres 1981 erstarkte die Protestbewegung
dann erneut.
Dr. Kramer stellte ferner »Die juristische Auseinandersetzung mit
der Wehrmachtsjustiz« dar, deren »herausragendes« Ergebnis darin lag, dass
nach 1949 in der Bundesrepublik Deutschland kein einziger Wehrmachtsjurist
verurteilt wurde. Selbst die Mitwirkung am Todesurteil im
SS-Standgerichtsverfahren gegen Dietrich
Bonhoeffer im April 1945, die auch nicht ansatzweise irgendeine
Prozessmaxime berücksichtigte, blieb unbehelligt. Obwohl die Staatsanwaltschaft
im Verfahren gegen den vorsitzenden Richter, Sturmbannführer Dr.
Thorbeck, noch vier Jahre Zuchthaus beantragt hatte, sprach der BGH im Jahre
1956 den Täter letztlich frei, weil das Standgerichtsurteil »nicht erweislich
widerrechtlich erlassen worden« war. Als Rechtfertigung musste »der Kampf um
Sein oder Nichtsein« herhalten. Die Rehabilitierung von Pastor Bonhoeffer
selbst erfolgte übrigens durch das LG Berlin (Beschl. v. 1.8.1996, NJ 1996, 597
m. Anm. Lehmann) erst 40 Jahre später.
In der Argumentation auf
gleicher Linie wurde einem Kriegsdienstverweigerer des Jahres 1939 noch 1961 vom
BGH beschieden, dass dieser eine Aktion betrieben habe, die für ihn als
Einzelnen sinnlos gewesen sei. Denn wer zu Recht habe Widerstand leisten dürfen,
der musste den nötigen Überblick über die gesamte Lage des Staates haben. Das
Individuum galt weiterhin sehr wenig. In diesem BGH-Urteil sah der Referent
letztlich ein weltanschauliches Bekenntnis zum Krieg. Aber auch noch im Jahre
1964 sei einem Anhänger der Zeugen Jehovas für während der NS-Zeit erlittene
Haft eine Entschädigung abgesprochen worden, weil der Staat weiterhin als das
oberste Ziel des Rechts galt.
Mit dem Thema »Strafbare Nötigung
oder Ausübung von Grundrechten« beschäftigte sich PräsLG Hans-Ernst Böttcher (Lübeck), der die gerichtliche
Auseinandersetzung mit den Sitzblockaden gegen den NATO-Doppelbeschluss in
Erinnerung rief. Insoweit hatte erst das BVerfG mit seiner Entscheidung v.
10.1.1995 (NJ 1995, 255) den Friedensschluss der Blockierer mit der Justiz
besiegelt. Spätestens seit 1969 waren zwar verfassungsgeleitete Lösungen zur
Anwendung des § 240 StGB zur Hand, ohne aber in der praktischen Rechtsanwendung
die Oberhand zu gewinnen. Gerade in diesem Rechtsgebiet, so der Referent, sei
noch vieles in Bewegung, bei manchen Kommentatoren sei geradezu ein Widerstand
gegen die gewandelte Rechtslage festzustellen.
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Den Abschluss der Tagung bildete
ein Streitgespräch zwischen Prof. Dr.
Norman Paech (Hamburg) und Prof. Dr.
Joachim Wolf (Bochum) über »Friedenssicherung und Völkerrecht in der
Bundesrepublik«. Während Paech in den Vordergrund seiner Ausführungen das
absolute Gewaltverbot der UN-Charta stellte, relativierte Wolf dieses Verbot
dahin, dass für ihn die Einhaltung der Menschenrechte der oberste Wert sei und
daher dem Sicherheitsrat ein Recht der Gestaltung eingeräumt werden müsse;
dieses gelte jedoch nur zugunsten der Vereinten Nationen, nicht jedoch einzelner
Staaten.
Mit dieser Tagung betrat nicht
nur der Verein Forum Justizgeschichte Neuland; die Gesamtschau auf das Thema »Justiz
und Pazifismus im 20. Jahrhundert« ist vielmehr auch in der zeitgenössischen
rechtshistorischen Forschung ein Novum.
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