Forum Justizgeschichte e.V.

Vereinigung zur Erforschung und Darstellung der deutschen Rechts- und Justizgeschichte des 20. Jahrhunderts

RiAG Dr. Volker Friedrich Drecktrah, Stade

aus: Neue Justiz, Heft 4 (April) 2003:

Justiz und Pazifismus im 20. Jahrhundert

RiAG Dr. Volker Friedrich Drecktrah, Stade 

Unter diesem Titel veranstaltete der Verein Forum Justizgeschichte mit Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. bis 16.10.2002 in Recklinghausen seine 4. wissen­schaftliche Fachtagung mit über 100 Teilnehmern, die unter Leitung von RiOLG a.D. Dr. Helmut Kramer und Staatsanwalt Dr. Holger Schlüter stand. Der Autor informiert über die wesentlichsten Ergebnisse der dort gehaltenen Referate. 

1. Entwicklung des deutschen Pazifismus

Der Bochumer Hochschuldozent Dr. Christian Jansen eröffnete die Veranstaltung in der Justizakademie Recklinghausen mit einem Referat über die »Entwicklung des deutschen Pazifismus und seine Probleme«. Am Ausgang seiner Betrachtungen stand Kants Schrift »Vom ewigen Frieden« (Königsberg 1795). Von dort verfolgte er die Entwicklung des deutschen Pazifismus und dessen innere Widersprüche bis in die Gegenwart.

Bis zum Ersten Weltkrieg blieb der Schwerpunkt dieser im Wesentlichen bürgerlichen Bewegung in Süddeutschland; etwa 1/3 der Mitglieder lebte in Württemberg. Das Ziel war die Verrechtlichung der Beziehungen insbesondere auf internationaler Ebene mit der Vorstellung, dass Frieden durch Recht entstehe. Dieser Pazifismus war geprägt durch den liberalen und nationalen Zeitgeist, so dass die Aufforderung der Deutschen Friedensgesellschaft vom Aug. 1914, dass »jeder deutsche Friedensfreund seine Pflicht gegenüber dem Vaterland zu erfüllen« habe, auf dieser Grundlage nur konsequent war. Der »Bund Neues Vaterland« mit den späteren Nobelpreisträgern Albert Einstein und Ludwig Quidde als Mitgliedern konnte sich im April 1915 nur in Den Haag treffen; er wurde danach in Deutschland verboten und die Mitglieder wurden verfolgt.

Im Herbst 1919 wurde u.a. von Carl von Ossietzky ein Friedensbund der Kriegsteilnehmer gegründet. Die Friedenskundgebung am 1.8.1920 versammelte in Berlin 50.000 Teilnehmer, ein Jahr später waren es bereits 200.000. Danach flaute diese Bewegung jedoch ab; hatte die USPD ursprünglich noch ein pazifistisches Programm, so lehnte die KPD diesen »Friedens­rummel«  ab. Die Pazifisten waren zu Anfang der 30er Jahre politisch isoliert, es breitete sich ein Sektierertum aus. Die Bücherverbrennung des Jahres 1933 traf auch sämtliche Pazifisten-Schriftsteller; etwa der Hälfte aller Pazifisten wurde die Staatsbürgerschaft entzogen.

Die Friedensbewegung der zweiten Nachkriegszeit knüpfte nur sehr eingeschränkt an die Zeit vor 1933 an. 

2. Das Wilhelminische Deutschland  

Professor Dr. Feliks Tych (Warschau) beschäftigte sich mit den Strafprozessen gegen Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht unter dem Thema »Das Vorgehen der Justiz gegen Pazifisten im Wilhelminischen Deutschland«. Dabei stellte er heraus, dass Rosa Luxemburgs politisches Gedankengut zu historisieren sei, ihre ökonomischen Theorien hätten noch Bedeutung. Sehr früh (1899) habe sie sich mit dem »Militarismus« beschäftigt, so dass sie das Verhalten eines preußischen Leutnants im Elsaß vom Okt. 1913 zum Anlass nahm, die besondere Position des Militärs anzuklagen, das sich nahezu in einem rechtsfreien Raum bewegen konnte. Sie forderte die Errichtung einer deutschen Republik, u.a. deshalb, weil der Kaiser das Militär über das Gesetz stelle. Damit war sie zu einem Angriffsobjekt des Kaiserreichs geworden.

Im Febr. 1914 verurteilte das LG Frankfurt/M. Rosa Luxemburg zu einem Jahr Gefängnis wegen Verstoßes gegen § 110 StGB, weil sie zum Kampf gegen die Kriegsgefahr aufgerufen hatte. Nur vier Monate später begann vor dem LG Berlin ein Prozess gegen sie wegen Beleidigung der deutschen Armee, weil sie in einer Rede über die Misshandlung von Soldaten in den Kasernen und die hohe Selbstmordrate unter den Wehrpflichtigen berichtet hatte. Dieses Verfahren wurde zu Kriegsanfang unterbrochen und nie wieder aufgenommen.

Karl Liebknecht war im Okt. 1907 wegen Hochverrats angeklagt worden, weil er junge Leute angesprochen hatte, bevor sie zum Militär eingezogen wurden und weil er in einer entsprechenden Broschüre zum »anti-militaristischen Widerstand« aufgerufen hatte. Er wurde zu 18 Monaten Festungshaft verurteilt; während dieser Zeit schrieb er weiterhin gegen Militarismus und Krieg. Bei Beginn des Ersten Weltkriegs wurde er sofort eingezogen und erhielt als Reichstagsabgeordneter jeweils Urlaub zu den Sitzungen. Am 1.5.1916 wurde Karl Liebknecht bei einer Mai-Kundgebung verhaftet und im Nov. 1916 zu vier Jahren und einem Monat Zuchthaus wegen versuchten Hochverrats verurteilt; am 23.10.1918 wurde er amnestiert und nur elf Monate später ermordet. 

3. Die Weimarer Republik  

Über »Justiz und pazifistische Offiziere in der Zeit der Weimarer Republik« referierte Prof. Dr. Wolfram Wette (Freiburg i.Br.), ein Thema, das von damaligen Zeitgenossen kaum beachtet worden war. Es gab 17 Offiziere, die nach dem Ersten Weltkrieg öffentlich dadurch wirkten, dass sie sich vom vorherrschenden nationalistischen und militaristischen Rahmen absetzten. In der ersten Nachkriegsphase bis 1923 wurden die politischen Auseinandersetzungen überwiegend gewaltsam ausgetragen. Hierzu zählen auch die Morde an Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht sowie an Hans Paschen, der seine Wandlung vom Offizier des Weltkriegs zum Pazifisten öffentlich gemacht hatte. Deren Täter wurden durchweg nicht wegen Mordes verurteilt.

In diesem Zusammenhang problematisierte der Referent den Begriff »Klassenjustiz«, den er durch den Begriff »Militärstaatsjustiz« ersetzt wissen wollte. Nach seiner Auffassung war nämlich die Justiz der Weimarer Republik wegen derer personellen Kontinuität nicht demokratisch gesinnt, vielmehr herrschten die Vertreter des Machtstaats im Sinne des Wilhelmi­nischen Staats vor. Die Anhänger rechtsstaatlicher Interessen hatten vor ihr keine Chance, vielmehr galt es, den Machtstaat auch dann zu schützen, wenn er gegen die Verfassung verstieß, wie dies bei der illegalen Aufrüstung der Fall war.

Dr. Gerd Hankel vom Hamburger Institut für Sozialforschung sah »Friedenspolitik und Völkerrecht in der Weimarer Republik« letztlich »auf verlorenem Posten«, weil die Vertreter einer Friedenspolitik in den Anfangsjahren der Weimarer Republik zu keiner Zeit durch die Regierungen unterstützt wurden, obwohl bereits Ende 1918 mehr als 9 Mio. Mitglieder in Gruppierungen vertreten waren, die sich für einen allgemeinen Völkerbund einsetzten. Zwar war dem Versailler Vertrag ein Statut für einen Völkerbund vorangestellt und damit eine Perspektive für eine friedliche Welt eröffnet, aber eine solche Sichtweise wurde in Deutschland nur von wenigen Verantwortlichen geteilt. So sah z.B. Hans Kelsen gegen die herrschende Meinung das Primat des Völkerrechts gegenüber dem staatlichen Recht, und der spätere Friedensnobelpreisträger Ludwig Quidde erstellte 1919 mit Walter Schücking als Koautor einen Entwurf, der eine allgemeine Abrüstung, eine friedliche Streitregulierung und auch Sanktionen bei Verletzung völkerrechtlicher Normen vorsah. Wegen der Verbindung der Völkerbundsidee mit dem Versailler Vertrag blieb jedoch an den Vertretern für eine deutsche Teilnahme am Völkerbund der »Verlierermythos« von 1918/19 hängen. Zudem hatte für viele Deutsche sowohl bei der französischen Besetzung des Ruhrgebiets wie auch bei der Grenzziehung in Oberschlesien der Völkerbund versagt. Erst nach Beendigung des Ruhrkonflikts war eine deutsche Mitgliedschaft im Völkerbund möglich.

Vor diesem Hintergrund stellten schließlich weder der Austritt aus dem Völkerbund 1933 noch die zuvor heimliche und danach offene Aufrüstung eine grundlegende Zäsur der deutschen Politik dar, sondern nur das Überschreiten einer kleinen Schwelle.

Professor Dr. Karl Holl (Bremen) zeichnete »Lebensbilder von Pazifisten in der Weimarer Republik«. Dabei stellte er aus der älteren Generation den späteren Friedensnobelpreisträger Ludwig Quidde voran, einen erfolgreichen Historiker aus bürgerlichem Haus. Die Haltung dieser Menschen war dadurch geprägt, dass sie sich den Wünschen der Durchschnittsbürger verweigerten; sie waren keine »mainstream-Zeitgenossen«.

Über »Landesverratsprozesse gegen Pazifisten in der Weimarer Republik« berichtete Prof. Dr. Ingo Müller (Bremen) und hob dabei hervor, dass »Pazifisten als solche« strafrechtlich verfolgt wurden. Dies verdeutlichte er an den Verurteilungen von Ludwig Quidde und Carl von Ossietzky, die sich gegen den Machtstaat und insbesondere gegen die Militärjustiz gewandt hatten. Während in der Schlussphase der Weimarer Republik der Ausspruch »Soldaten sind Mörder« zu einem Freispruch führte, der noch im Dez. 1932 vom Kammergericht bestätigt worden war, führte dieser Satz in der Bundesrepublik der 1980er Jahre zu Verurteilungen, die erst vom BVerfG korrigiert wurden.

In einem weiteren Vortrag widmete sich Prof. Dr. Ingo Müller »Justiz, Militär und Meinungsfreiheit«. Er stellte dieses komplexe Thema anhand von zwei Verfahren exemplarisch dar, die sich vor dem rechtlichen Hintergrund abspielten, dass der Versailler Vertrag Bestandteil der Reichsverfassung war und daher Verstöße zu ahnden gewesen wären. Faktisch wurden jedoch diejenigen verfolgt, die solche Verstöße publik machten. Mit dem Verfahren gegen den Journalisten Fechenbach, der Informationen über den Aufbau der »schwarzen Reichswehr« weitergegeben hatte, legte sich die Justiz im Jahre 1922 auf ihre spätere Linie fest, mit der die Verteidiger der Verfassung verfolgt wurden; Fechenbach erhielt elf Jahre Zuchthaus. Der spätere Friedensnobelpreisträger Ludwig Quidde hatte über die schwarze Reichswehr einen Artikel geschrieben, weshalb er im März 1924 verhaftet und nach Einstellung des Verfahrens im folgenden Jahr erst wieder auf freien Fuß gesetzt wurde. Ebenso wurde der Journalist Berthold Jakob verurteilt, der einen Artikel über das »Zeitfreiwilligengrab in der Weser« verfasst hatte, bei dem im März 1925 beim Einsturz einer Pontonbrücke 81 Angehörige illegaler Reichswehrverbände zu Tode kamen. In den Urteilsgründen hatte das Reichsgericht u.a. ausgeführt, dass dem Bürger auch dann eine Treuepflicht gegenüber dem Staat zukomme, wenn der Staat Gesetze verletze.

Abschließend stellte Müller einen Zusammenhang der Weimarer höchstrichterlichen Rechtsprechung zur NS-Ideologie her, indem er die Überschrift des letzten Kapitels aus »Mein Kampf« als Begründung für jedwede Verurteilung nannte: »Notwehr als Recht«. 

4. Die Zeit des Nationalsozialismus 

Die »Rolle der Wehrmachtsjustiz im Kampf gegen Pazifisten und ›Wehrkraftzersetzer‹« wurde von Prof. Dr. Manfred Messerschmidt (Freiburg i.Br.) dargestellt. Die bereits im Jahre 1933 eingerichtete Justiz in der Wehrmacht hatte ihren Bedarf ständig erhöht, zumal auch die Zahl der Soldaten zunahm. Um die Jahre 1942/43 gab es etwa 3.000 Juristen in der Wehrmacht. Diese Militärjuristen waren sowohl Richter als auch Ankläger, hierüber bestimmte allein der Gerichtsherr. Insofern wurde auf die historische Entwicklung abgestellt, da z.B. die Regimentskommandeure Wallensteins die gleiche Funktion hatten. In späterer Zeit wurde das uneingeschränkte Recht der Gerichtsherren etwa vom Großen Kurfürsten dahin eingeschränkt, dass sie keine Todesurteile verhängen durften; dieses Recht behielt sich der Fürst vor. Nach der KriegssonderstrafVO (KSSVO), die am 1.9.1939 in Kraft gesetzt wurde, hatte der Gerichtsherr die erlassenen Urteile zu bestätigen. Gleichzeitig wurde die Mehrstufigkeit der Militärjustiz außer Kraft gesetzt; das Reichskriegsgericht war nur zuständig für bestimmte, besondere Tatbestände. Die Militärgerichte waren immer besetzt mit einem Richter, einem Offizier sowie einem Soldaten aus der Rangklasse des Angeklagten, wobei sich das Personal der Militärjustiz weitgehend aus sehr jungen Juristen zusammensetzte.

Für den Tatbestand der »Wehrkraftzersetzung« wurde die Verhängung der Todesstrafe zum Normalfall. Bei diesem Delikt handelte es sich um »eine deutsche Spezialität«, die vor den Erfahrungen des Ersten Weltkriegs zu sehen ist. Denn in dieser Zeit zeigte sich die deutsche Militärjustiz mit 48 Todesurteilen erheblich moderater als bspw. die britische oder französische Militärjustiz. Dies führte u.a. zu der Aussage Ludendorffs, dass die Justiz »viel zu lasch« gewesen sei, und Hitler verstieg sich in »Mein Kampf« zu der Behauptung, die Militärjustiz treffe eine Mitschuld an der Niederlage 1918.

Im Zweiten Weltkrieg wurden von deutschen Militärgerichten über 30.000 Todesurteile verhängt, von denen rund 20.000 vollstreckt wurden; ähnlich sehen die Zahlen für die japanische Armee aus. Die französische Militärjustiz verhängte 102, die britische Heeresjustiz 40 und die US-Militärjustiz insgesamt 740 Todesurteile, von denen 140 vollstreckt wurden, darunter nur ein einziges wegen Fahnenflucht. Zahlen aus der sowjetischen Armee liegen nicht vor, Schätzungen gehen von ca. 150.000 Todesurteilen aus.

In Deutschland waren Todesurteile vom jeweiligen Armeeoberbefehlshaber zu bestätigen, bei solchen gegen Offiziere und Beamte im Offiziersrang war die Bestätigung Hitler vorbehalten. Messerschmidt wies darauf hin, dass bei der Entwicklung der Normen zur »Zersetzung« die Militärpsychiatrie eine wichtige Rolle gespielt habe. Auch dies war den Erfahrungen des Ersten Weltkriegs geschuldet, denn der erhebliche Krankenstand in der deutschen Armee im Jahre 1918 wurde als ein »Zersetzungsphänomen« interpretiert. Dem war nach Meinung der Führung nur mit einer »Erziehung zur Wehrtüchtigkeit« zu begegnen. Heinrich Dietz, Militärjurist bereits vor 1914, arbeitete an einem neuen Militär-StGB, zu dem es jedoch nicht kam, sondern lediglich zur KSSVO. Gefordert war der politische Soldat, der »Soldat des Führers«.

Die jeweils verhängten Todesurteile aufgrund von § 5 KSSVO nach Fallgruppen aufzuschlüs­seln ist nicht möglich, weil es keine entsprechende Statistik der Wehrmacht gab. Aufgrund der relativ gut erhaltenen Akten der Marine kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich die Verurteilungen wegen Fahnenflucht und Wehrkraftzersetzung etwa die Waage hielten. Noch im Jahre 1945 wurden etwa 1.600 Todesurteile allein wegen Wehrkraftzersetzung ausgesprochen. Hierzu hatte auch die weite Auslegung des Merkmals »öffentlich« beim gesprochenen Wort geführt, was z.B. auch im Gespräch unter Eheleuten galt. Demgegenüber wurde bis 1943 eine Äußerung im Offizierskasino als »nicht öffentlich« gewertet, weil der Täter damit habe rechnen können, dass sie nicht nach außen dringe.

Als einen Sonderfall stellte der Referent abschließend die »religiösen Verweigerer« dar. So gab es beim Reichskriegsgericht keine »minder schweren Fälle«, der Normalfall war die Todesstrafe für die Zeugen Jehovas. Nach dem Stand vom Febr. 1945 waren gegen sie 241 Todesurteile vollstreckt worden. Aber auch ein 36-jähriger Bauer, der geäußert hatte, er könne »nicht gleichzeitig Katholik und Nationalsozialist« sein, wurde zum Tode verurteilt und hingerichtet. Im Ergebnis ist § 5 KSSVO exzessiv angewandt worden. Denn der typische Angeklagte entsprach nicht mehr dem ursprünglichen Feindbild des »Zersetzers«, sondern es war der »kleine Mann«, der sich wegen der nahezu vollständigen Durchdringung aller Organisationen durch die NS an »nichts und niemanden« mehr wenden konnte, weil jede kritische Äußerung bereits als strafrechtlich relevant betrachtet wurde. Es fehlte jedweder Freiraum für kritische Bemerkungen. Erst 1944 ordnete Himmler an, dass nicht mehr alle Todesurteile zu vollstrecken waren; vielmehr sollten die Täter in Arbeitslagern wieder »wehrfähig« gemacht werden. 

5. Justiz und Pazifismus in der Bundesrepublik Deutschland 

Mit der »Wiederbewaffnung der Bundesrepublik vor Gericht« beschäftigten sich RiOLG a.D. Dr. Helmut Kramer (Wolfenbüttel) sowie Dr. Wolfgang Kraushaar (Institut für Sozialfor­schung, Hamburg). Dabei ging Kramer der Frage nach, wie die Justiz mit dem Protest gegen die Wiederbewaffnung umgegangen ist. Am Anfang stand die Anrufung des BVerfG durch 154 Bundestagsabgeordnete, die im Konflikt um den deutschen Wehrbeitrag vor das höchste Gericht zogen. Später kam die »Bewegung für eine Volksbefragung« hinzu, der seitens des Gesetzgebers durch Kriminalisierung ein Riegel vorgeschoben wurde. Der BGH verurteilte in diesem Zusammenhang 1954 zwei Kommunisten als Rädelsführer einer verfassungsfeindlichen Organisation auch deshalb, weil diese das Ziel verfolgte, »die Bevölkerung gegen Verfassungs­organe auszuspielen«. Wie schon zur NS-Zeit – so Kramer – sei durch das 1951 neu einge­führte Staatsschutzrecht »das Kampffeld nach vorn« verlegt worden. Um auch Nichtkom­munisten verurteilen zu können, wurde eine Art »Kontaktschuld« eingeführt, und negative Meinungen zur Justiz wurden als Verächtlichmachung des Staates verfolgt. In dieser Zeit wurde der Begriff »wehrhafte Demokratie« eingeführt.

Kraushaar zeichnete eine Chronologie der Ereignisse zur Wiederbewaffnung der Bundes­republik. Es gab zunächst in der Bevölkerung eine Phase des Widerstands gegen die Remilitarisierung; so führte Adenauers Bereitschaft zur Aufstellung eines Armeekontingents bspw. zum Rücktritts von Gustav Heinemann. Jedoch schlug angesichts der Situation des Kalten Krieges die Meinung bald um; bereits 1955 stimmten bei Umfragen 63% der Befragten für den Aufbau einer Armee, auch Kurt Schumacher erklärte sein grundsätzliches Einverständnis. Widerstand regte sich im Wesentlichen in der evangelischen Kirche, dort ganz massiv von Martin Niemöller.

Zwar war 1955 der Höhepunkt der westdeutschen Friedensbewegung zu verzeichnen; dennoch gab es eine deutliche parlamentarische Mehrheit für eine Wiederbewaffnung. Erst als 1957 die Bundesregierung mit Verteidigungsminister Franz-Josef Strauß zu erkennen gab, die Bundes­wehr mit Atomwaffen ausrüsten zu lassen, kam es wieder zu größeren Protesten. Die SPD rief die Initiative »Kampf dem Atomtod« ins Leben, allein 170.000 Demonstranten versammelten sich 1958 auf dem Hamburger Rathausplatz. Die SPD-Mehrheiten in Hamburg und Bremen setzten im Mai 1958 Gesetze über konsultative Volksbefragungen in ihren Bereichen über die Atomwaffenfrage durch; in Hessen beschlossen einige Gemeinden ebenfalls, eine solche Befragung auf der kommunalen Ebene durchzuführen. Als das BVerfG im Juli 1958 die Volksbefragungsgesetze in Hamburg und Bremen aufgrund der Normenkontrollanträge der Bundesregierung für verfassungswidrig erklärte, führte dies zu einer Demobilisierung der Friedensbewegung. Erst danach formierte sich die Ostermarsch-Bewegung, die durch die Notstandsgesetzgebung und den Vietnamkrieg Zulauf erhielt, jedoch bald durch die »ApO« überrollt wurde. Mit dem NATO-Nachrüstungsbeschluss des Jahres 1981 erstarkte die Protestbewegung dann erneut.

Dr. Kramer stellte ferner »Die juristische Auseinandersetzung mit der Wehrmachtsjustiz« dar, deren »herausragendes« Ergebnis darin lag, dass nach 1949 in der Bundesrepublik Deutschland kein einziger Wehrmachtsjurist verurteilt wurde. Selbst die Mitwirkung am Todesurteil im SS-Standgerichtsverfahren gegen Dietrich Bonhoeffer im April 1945, die auch nicht ansatzweise irgendeine Prozessmaxime berücksichtigte, blieb unbehelligt. Obwohl die Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen den vorsitzenden Richter, Sturmbannführer Dr. Thorbeck, noch vier Jahre Zuchthaus beantragt hatte, sprach der BGH im Jahre 1956 den Täter letztlich frei, weil das Standgerichtsurteil »nicht erweislich widerrechtlich erlassen worden« war. Als Rechtfertigung musste »der Kampf um Sein oder Nichtsein« herhalten. Die Rehabilitierung von Pastor Bonhoeffer selbst erfolgte übrigens durch das LG Berlin (Beschl. v. 1.8.1996, NJ 1996, 597 m. Anm. Lehmann) erst 40 Jahre später.

In der Argumentation auf gleicher Linie wurde einem Kriegsdienstverweigerer des Jahres 1939 noch 1961 vom BGH beschieden, dass dieser eine Aktion betrieben habe, die für ihn als Einzelnen sinnlos gewesen sei. Denn wer zu Recht habe Widerstand leisten dürfen, der musste den nötigen Überblick über die gesamte Lage des Staates haben. Das Individuum galt weiterhin sehr wenig. In diesem BGH-Urteil sah der Referent letztlich ein weltanschauliches Bekenntnis zum Krieg. Aber auch noch im Jahre 1964 sei einem Anhänger der Zeugen Jehovas für während der NS-Zeit erlittene Haft eine Entschädigung abgesprochen worden, weil der Staat weiterhin als das oberste Ziel des Rechts galt.

Mit dem Thema »Strafbare Nötigung oder Ausübung von Grundrechten« beschäftigte sich PräsLG Hans-Ernst Böttcher (Lübeck), der die gerichtliche Auseinandersetzung mit den Sitzblockaden gegen den NATO-Doppelbeschluss in Erinnerung rief. Insoweit hatte erst das BVerfG mit seiner Entscheidung v. 10.1.1995 (NJ 1995, 255) den Friedensschluss der Blockierer mit der Justiz besiegelt. Spätestens seit 1969 waren zwar verfassungsgeleitete Lösungen zur Anwendung des § 240 StGB zur Hand, ohne aber in der praktischen Rechtsanwendung die Oberhand zu gewinnen. Gerade in diesem Rechtsgebiet, so der Referent, sei noch vieles in Bewegung, bei manchen Kommentatoren sei geradezu ein Widerstand gegen die gewandelte Rechtslage festzustellen.

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Den Abschluss der Tagung bildete ein Streitgespräch zwischen Prof. Dr. Norman Paech (Hamburg) und Prof. Dr. Joachim Wolf (Bochum) über »Friedenssicherung und Völkerrecht in der Bundesrepublik«. Während Paech in den Vordergrund seiner Ausführungen das absolute Gewaltverbot der UN-Charta stellte, relativierte Wolf dieses Verbot dahin, dass für ihn die Einhaltung der Menschenrechte der oberste Wert sei und daher dem Sicherheitsrat ein Recht der Gestaltung eingeräumt werden müsse; dieses gelte jedoch nur zugunsten der Vereinten Nationen, nicht jedoch einzelner Staaten.

Mit dieser Tagung betrat nicht nur der Verein Forum Justizgeschichte Neuland; die Gesamtschau auf das Thema »Justiz und Pazifismus im 20. Jahrhundert« ist vielmehr auch in der zeitgenössischen rechtshistorischen Forschung ein Novum.


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