Volker Drecktrah, RiAG Stade
Volker Drecktrah
RiAG Stade
„Die Vertreibung des Rechts aus Deutschland und die Folgen“
„Vertreibung der Juden – Vertreibung des Rechts“, mit diesem Referat präzisierte Ingo Müller das in der Überschrift genannte Thema der 5. Fachtagung des „Forum Justizgeschichte“. In den Mittelpunkt seines Vortrags stellte er den nach 1933 insbesondere durch die Vertreibung jüdischer Gelehrter eingetretenen „Verlust der Rechtskultur“ in Deutschland. Damit legte er zugleich die inhaltliche Grundlage der Tagung. Nicht vermeiden konnte er, auf die vertriebenen jüdischen Deutschen die NS-Begriffe anzuwenden, sie prägen fatalerweise weiter die Diskussion, sie zeigen aber auch, dass aus einer im Kaiserreich und in der Weimarer Republik noch sehr heterogenen Gruppe später durch Rassenideologie und NS-Gesetze eine „Schicksalsgemeinschaft“ entstand. Müllers Beitrag reichte von Moses Mendelssohns Einwanderung nach Berlin 1743 bis zu einer 1986 erfolgten Neuauflage von James Goldschmidts „Prozess als Rechtslage“ (1. Aufl. 1925). Er zeigte die Gründe für die bevorzugte jüdische Berufswahl seit Einführung des freien Zugangs zur Anwaltschaft 1879 und damit für den hohen Anteil jüdischer Rechtsanwälte insbesondere in den Großstädten.
Gotthard Jasper stellte das „Demokratische und antidemokratische Denken in der Weimarer Justiz“ vor. Nach seiner Auffassung trägt die These nicht, die Justizjuristen seien gegenüber dem staatlich verordneten Unrecht anfällig gewesen, weil sie dem Rechtspositivismus verhaftet waren. Vielmehr seien die Richter der Weimarer Republik durchaus konfliktbereit gewesen, sie hätten jedoch aufgrund ihres konservativen Weltbildes differenziert: Es bestand ein unverhohlener Anti-Pluralismus wie auch ein Anti-Parlamentarismus. Diese Haltung wandte sich gegen demokratische und republikanische Personen und Gruppen, sie verhinderte gleichzeitig die Rezeption demokratischer Auffassungen und Verhaltensweisen.
Joachim Perels schloss mit seinem Beitrag über die „Antipoden der Staatsrechtslehre: Hans Kelsen und Carl Schmitt“ hier inhaltlich an. Beide Referate verband die prägnante Darstellung des damaligen konservativen Zeitgeistes und die demgegenüber geradezu randständige Bedeutung republiktragender Ansichten.
Einzelne Beispiele belegten das zuvor gewonnene Bild: Hubert Rottleuthner beschrieb den „Exodus der Rechtssoziologie“, einer Disziplin, die schon in der Weimarer Republik marginalisiert war und deren Existenz nach 1933 faktisch beendet wurde.
Peter Weber sah „Republikanische Richter auf verlorenem Posten“. Er stellte die Lebenswege der Berliner Richter Arnold Freymuth (1872 – 1933) und Wilhelm Kroner (1870 – 1942) vor, beide im Vorstand des Republikanischen Richterbundes tätig. Hier soll nur auf Kroner näher eingegangen werden. Ausgehend vom Magdeburger Schöffengerichtsverfahren des Jahres 1924, in dem Reichspräsident Ebert der Vorwurf des Landesverrates im Jahr 1918 gemacht wurde, nannte Kroner das Urteil eine „jammervolle, feige und verächtliche Konklusion.“ Die Magdeburger Richter fühlten sich beleidigt, die Folge für Kroner war eine Strafe von 3.000 RM wegen Beleidigung. Kroner stand außerhalb der Mehrheit der Richter: er hatte 1922 den „Republikanischen Richterbund“ mitgegründet. Dieser blieb gegenüber dem Richterbund immer eine kleine Organisation, zumal er ausdrücklich die Wahrnehmung von Standesinteressen ausschloss, er trat aber im Gegensatz zu diesem für die demokratische Staatsform ein. 1925 gründete Kroner „Die Justiz“, die sich als linke Zeitschrift verstand und auch zu einem Sprachrohr des Republikanischen Richterbundes wurde, der sich im März 1933 auflöste. Kroner wurde entlassen, zwei Wochen nach der Deportation starb er in Theresienstadt.
Tilman Krach machte mit zeitgenössischen Beispielen aus der Berliner Tagespresse auf den Bereich „Strafverteidigung und Justizkritik in der Endphase der Weimarer Republik“ aufmerksam. Dabei verlieh er der Rolle von Rechtsanwälten als Verfasser populärer, tagesaktueller Beiträge durch eine Fülle von Einzelbeispielen eine große Anschaulichkeit. Er zeigte zudem, dass heute nichts Vergleichbares zu beobachten ist und spürte damit eine weitere Lücke auf.
Simone Ladwig-Winters berichtete über Ernst Fraenkel und dessen Wandlung vom Juristen zum Politologen. Bemerkenswert war, dass Fraenkel nach 1933 zunächst noch in Deutschland die Fakten für sein 1938 in den USA erschienenes Werk „The Dual State“ zusammengetragen hatte, das trotz Fraenkels Rückkehr nach Deutschland hier erst 1973 in Übersetzung verlegt wurde.
Der Blick auf die Zeit nach 1945 rundete das Bild ab: „Bundesdeutsche Juristen und Juristenvereinigungen gegen den Mainstream“ beschrieb Hans-Ernst Böttcher. Die Frage, warum der Republikanische Richterbund nach 1945 nicht wieder gegründet worden sei, beantwortete er mit Richard Schmid: „Wir haben an anderes gedacht.“ Weil sich zudem später beim Dt. Richterbund eine gewisse Binnenpluralisierung ergeben hatte, war die Notwendigkeit dann nicht mehr zwingend. Im Vergleich zum DRB haben auch heute ötv/ver.di und die Neue Richtervereinigung eine eher randständige Bedeutung.
Joachim Perels setzte sich mit der „Verhinderung einer demokratischen Staatsrechtslehre nach 1945“ auseinander. Er machte dies deutlich an der Stellung des Fachs „Staatslehre“ an deutschen Universitäten. Nach einer kurzen Schamfrist waren im Jahr 1952 alle Lehrstühle mit denselben Ordinarien besetzt wie vor 1945, es gab nur drei Ausnahmen: Carl Schmitt, Reinhard Höhn und Otto Koellreutter, sie hatten sich zu weit mit der NS-Macht eingelassen.
Thomas Henne beleuchtete das „Bundesverfassungsgericht und seinen Beitrag zu einer neuen Rechtskultur“. Den Begriff der Rechtskultur hielt er wertungsmäßig für indifferent, erst seit den 1980er Jahren sei er normativ aufgeladen, er sei jetzt zur Grundrechtskultur mutiert. Es habe nur gut sechs Jahre gedauert, in denen das BVerfG Grundlegendes geleistet habe. Ausgehend vom zeittypischen Anti-Totalitarismus und dem Willen, aus „Weimar“ Lehren zu ziehen, habe das BVerfG seit dem „Elfes-Urteil“ in rascher Folge eine Wertordnung errichtet, die im Kern bis heute Bestand habe. Dies zeigte Henne am Beispiel des „Lüth-Urteils“ und an den darin zum Ausdruck kommenden Werten.
Der Verein „Forum Justizgeschichte“ hat mit dieser Tagung, gehalten vom 2. bis zum 5. Oktober 2003 in der Deutschen Richterakademie in Wustrau, eine komprimierte Darstellung dieses Kapitels deutscher Geschichte geleistet. Er hat aber auch auf die entstandenen und noch über lange Zeit nach 1945 bestehenden Lücken des Fachs hingewiesen, damit zugleich das Verständnis geweckt für die durch die „Vertreibung des Rechts“ später in vielen Rechtsbereichen fehlende eigenständige Entwicklung.
Nach 1933 ersetzte die „Gleichrichtung der Verfahrenskräfte“ (Heinrich Henkel) den „Kampf um das Recht“ (Rudolf von Ihering), schließlich wurden Richter, Staatsanwälte und Verteidiger als „Kameraden einer Rechtsfront“ (Alfons Sack) gesehen. Damit gab es für Pluralität in diesem gleichgeschalteten Staat keinen Platz mehr.
Die Entwicklung nach 1945 brachte Thomas Henne auf den Punkt: „Die Suche nach dem in der Nazi-Zeit verlorenen Recht hatte zur folgenreichen und erfolgreichen Grundlegung einer Grundrechtskultur geführt.“
aus: verdikt, herausgegeben von ver.di Landesbezirksverwaltung Niedersachsen/´Bremen, Heft 2/03
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