Vereinssatzung
Neufassung der Satzung des Forum Justizgeschichte e.V.
vom 28.08.1998 in der Fassung vom 24. September 2022
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Forum Justizgeschichte. Vereinigung zur Erforschung und Darstellung der
deutschen Rechts- und Justizgeschichte des 20. Jahrhunderts“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und führt seit dem Zeitpunkt seiner Eintragung beim Registergericht
in Berlin den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Erforschung und Vermittlung der Bedeutung und Funktion des Rechts und der
Justiz im demokratischen Rechtsstaat vor dem Hintergrund des Justizunrechts im 20. Jahrhundert.
(2) Der Verein erfüllt diesen Zweck durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
• die Erforschung der neueren Rechts- und Justizgeschichte, insbesondere der juristischen Zeitgeschich-
te des 20. Jahrhunderts;
• die Aufklärung über diese Rechts- und Justizvergangenheit durch eine zeitnahe Veröffentlichung der
Forschungsergebnisse und
• dieVermittlung dieser Erkenntnisse in der juristischen Ausbildung;
• die Errichtung, Unterhaltung und Förderung von Foren zur neueren Rechts- und Justizgeschichte, ins-
besondere die Schaffung einer entsprechenden Forschungs- und Arbeitsstelle;
• die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, insbesondere die Durchführung von allgemein
zugänglichen Seminar- und Vortragsveranstaltungen sowie Arbeitskreisen;
• die Durchführung von allgemein zugänglichen Bildungsveranstaltungen aller Art einschließlich ent-
sprechender Veröffentlichungen, durch die auch eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Erhalt
von Baudenkmälern der neueren Justizgeschichte bewirkt werden soll;
• die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Forschungsvorhaben mit anderen Körperschaften des
öffentlichen Rechts, Einrichtungen und Vereinigungen, die unmittelbar Ziele im Rahmen der steuerbe-
günstigten satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verfolgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) In diesem Sinne ist die Tätigkeit des Vereins insbesondere auf die Stärkung eines rechtsstaatlichen und
demokratischen Bewusstseins, vor allem auch des Gedankens der Grund- und Menschenrechte gerichtet.
Anlage 4
zum Protokoll der Mitgliederversammlung am 24. September 2022
§ 4 Vereinsmittel
(1) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(2) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erlöse von
Veranstaltungen und sonstige Zuwendungen.
(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis-
mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Für finanzielle Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.
(6) Mitglieder und vertraglich Beschäftigte des Vereins haben Anspruch auf die Erstattung von Aufwendun-
gen, die ihnen durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und
Reisekosten sowie Porto-, Telefon-, Kopier- und Druckkosten. Hierbei haben sie das Gebot der Sparsamkeit
zu beachten. Die Erstattung erfolgt bei Nachweis der Auslagen in dem Umfang und in der Höhe, wie sie
durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind. Näheres regelt eine Reisekostenordnung. In
der Finanzordnung können im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festgesetzt
werden.
(7) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorie-
rung an Dritte vergeben. Er kann darüber hinaus Mitgliedern für die Vorbereitung oder Durchführung von
Vereinsveranstaltungen oder -projekten auf der Grundlage eines Honorarvertrages eine ihrem Arbeitsauf-
wand entsprechend angemessene Vergütung zahlen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die die Arbeit und die Zwecke
des Vereins unterstützen wollen. Der Aufnahmeantrag bedarf der Textform; er kann auch über ein Onlinefor-
mular erfolgen. Damit wird zugleich die Satzung des Vereins anerkannt. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
(2) Der Beitritt von Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme nicht volljährig sind, bedarf der Zustim-
mung der bzw. des Personensorgeberechtigten. Sind mehrere Personen sorgeberechtigt, soll eine von ihnen
benannt werden, welche in Angelegenheiten des Vereins das Zustimmungsrecht ausübt. Entsprechendes gilt
für Volljährige unter den Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Erlöschen, sowie durch Austritt,
Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist gegenüber dem
Vorstand in Textform mitzuteilen und kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
(4) Mitglieder, die trotz wiederholter und dokumentierter Kontaktierungsversuche durch den Vorstand länger
als 6 Monate nicht erreichbar sind oder nicht reagieren, können vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden. Ihre Mitgliedschaftsrechte leben wieder auf, wenn sie dies innerhalb eines Jahres nach ihrer
Streichung beantragen, der ausstehende Beitrag bezahlt und ihre Erreichbarkeit für den Vorstand gesichert
ist.
(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere wenn sein
Verhalten mit den Zielen des Vereines nicht in Einklang zu bringen ist. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Mitgliederversammlung anrufen, die dann die abschließen-
de Entscheidung fällt, bei der das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt ist.
Anlage 4
zum Protokoll der Mitgliederversammlung am 24. September 2022
(6) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mit-
glieder unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesda-
tenschutzgesetzes (BDSG). Das Nähere regelt der Vorstand in einer Datenschutzordnung, die Zustimmung
der Mitgliederversammlung bedarf.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand,
• der Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tages-
ordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt,
im übrigen auf Antrag mindestens eines Zehntels der Mitglieder; für den Antrag genügt die Textform.
(2) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder können sich mit Ausnahme von juristischen Per-
sonen in der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen; eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
Wird eine juristische Person durch Mehrere vertreten, kann nur eine Person das Stimmrecht für diese aus-
üben.
(3) Als anwesend im Sinne von Absatz 2 Satz 1 gelten alle Vereinsmitglieder, die am Versammlungsort zuge-
gen sind sowie die telefonisch oder im Wege der elektronischen Kommunikation zum Versammlungsort da-
zugeschalteten, wenn diese Möglichkeit in der Einladung (Absatz 1) angekündigt wurde, die gegenseitige
Verständigung gesichert ist und die Sitzungsleitung die Identität der ortsfernen Vereinsmitglieder festgestellt
hat.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
• die Bestimmung über die Anzahl und die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
• die Wahl zweier Rechnungsprüfenden,
• die Bestimmung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
• die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und des Berichts der Rechnungsprüfenden,
• die Entlastung des Vorstandes,
• die Änderung der Satzung,
• Auflösung des Vereins,
• die Beratung über die Verwendung der Mittel,
• Beratung über die thematische Schwerpunktsetzung der Vereinsarbeit, insbesondere die Themen der
jährlichen Tagung und die Initiierung von Arbeitsgruppen.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das von der protokollfüh-
renden Person und dem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist, das die Sitzung geleitet hat.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltungen bleiben in
diesem Fall unberücksichtigt. Satzungsänderungen und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen
der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(7) Wird geheime Abstimmung oder Wahl beantragt, sind ortsferne Anwesende von der Stimmabgabe ausge-
schlossen, wenn die Geheimhaltung ihrer Stimmabgabe nicht gewährleistet werden kann. Dies gilt nicht,
wenn die Auszählung der geheim abgegebenen Stimmen erst nach einer von der Sitzungsleitung festgesetz-
Anlage 4
zum Protokoll der Mitgliederversammlung am 24. September 2022
ten Frist nicht unter einer Woche nach Versammlungsschluss erfolgt und die nicht am Versammlungsort
abgegebenen Stimmen innerhalb dieser Frist in verdeckter Form bei der Geschäftsstelle eingehen. Die
Stimmenauszählung obliegt der Sitzungsleitung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Vereinsmitgliedern, von denen eines das
Amt der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters ausüben muss. Sie können aus ihrer Mitte ein vorsitzendes
Mitglied bestimmen.
(2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl des Vorstandes
führen die bisherigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte weiter.
(3) Der Verein wird, soweit ein solches bestimmt wurde, durch das vorsitzende Mitglied des Vorstandes oder
jedes andere Vorstandsmitglied allein vertreten.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann für bestimmte Vorhaben Arbeitsgruppen initiieren
und für die Erledigung einzelner Aufgaben, insbesondere Mitgliederbetreuung, Kassenbuchungen und Korre-
spondenzen eine Geschäftsführung bestellen. Er kann geschäftsführenden Personen eine den Aufgaben ange-
messene Aufwandsentschädigung zahlen, die den Anforderungen von § 4 Abs. 7 entspricht. Geschäftsführen-
de Personen können auch Mitglied des Vorstandes sein.
(5) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; Absatz 4 und § 4 Abs. 6 und 7 bleiben unbe-
rührt.
(6) Vorstandssitzungen können in Gestalt telefonischer bzw. digitaler Konferenzschaltungen abgehalten wer-
den. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse im textlichen bzw. telefonischen Umlaufverfah-
ren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.
§ 9 Beirat
(1) Der Verein kann einen Beirat bestellen, der den Verein im Rahmen seines Satzungszwecks wissenschaft-
lich und in sonstiger Weise unterstützt.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für drei Jahre berufen. Wiederberufung ist möglich.
(3) Der Beirat besteht aus bis zu fünf Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Er kann sich
eine Sprecherin oder einen Sprecher wählen. Die Beiratsmitglieder werden zu Vorstandssitzungen und Mit-
gliederversammlungen unter Mitteilung der Tagungsordnung eingeladen und über die Ergebnisse der Sitzung
informiert.
(4) Mitglieder des Beirats erhalten Ersatz von Reisekosten und Aufwendungen wie Vorstandsmitglieder.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juris-
tische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks einer Verwen-
dung für wissenschaftliche Zwecke. Dabei soll das Vermögen nach Möglichkeit für die in § 2 dieser Satzung
näher beschriebenen wissenschaftlichen Zwecke eingesetzt werden.
(2) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über eine
Änderung der Satzung, die die Zwecke des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens betreffen,
sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und erst nach dessen Genehmigung auszufüh-
ren.
§ 11 Satzungsänderungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Satzungsänderungen, die vom Vereinsregistergericht oder vom Finanzamt wegen der Anerkennung der Ge-
meinnützigkeit gefordert werden, kann der Vorstand des Vereins ohne Mitwirkung der Mitgliederversamm-
lung allein wirksam beschließen und vollziehen. Die Mitglieder sind hiervon umgehend zu informieren.
