Vereinssatzung

Satzung des Forum Justizgeschichte e.V.
vom 28.08.1998 in der Fassung vom 02.10.2006

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Forum Justizgeschichte. Vereinigung zur Erforschung und Darstellung der deutschen Rechts- und Justizgeschichte des 20. Jahrhunderts“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Erforschung und Vermittlung der Bedeutung und Funktion des Rechts und der Justiz im demokratischen Rechtstaat vor dem Hintergrund des Justizunrechts im 20. Jahrhundert.

(2) Der Verein erfüllt diesen Zweck durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
die Erforschung der neueren Rechts- und Justizgeschichte, insbesondere der juristischen Zeitgeschichte des 20. Jahrhunderts und die Aufklärung über diese Rechts- und Justizvergangenheit durch eine zeitnahe Veröffentlichung der Forschungsergebnisse und deren Vermittlung in der Juristenausbildung
die Errichtung, Unterhaltung und Förderung von Foren zur neuren Rechts- und Justizgeschichte, insbesondere die Schaffung einer entsprechenden Forschungs- und Arbeitsstelle
die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, insbesondere die Durchführung von allgemein zugänglichen Seminar- und Vortragsveranstaltungen sowie Arbeitskreisen
die Durchführung von allgemein zugänglichen Bildungsveranstaltungen aller Art einschließlich entsprechender Veröffentlichungen, durch die auch eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Erhalt von Baudenkmälern der neueren Justizgeschichte bewirkt werden soll
die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Forschungsvorhaben mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Einrichtungen und Vereinigungen, die unmittelbar Ziele im Rahmen der steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verfolgen

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) In diesem Sinne ist die Tätigkeit des Vereins insbesondere auf die Stärkung eines rechtstaatlichen und demokratischen Bewusstseins, vor allem auch des Gedankens der Grund- und Menschenrechte gerichtet.

§ 4 Vereinsmittel

(1) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(2) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erlöse von Veranstaltungen und sonstige Zuwendungen.

(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Für finanzielle Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die die Arbeit und die Zwecke des Vereins unterstützen wollen. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder bei juristischen Personen durch Erlöschen. Der Austritt ist schriftlich mitzuteilen und kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Mitgliederversammlung anrufen, die dann die abschließende Entscheidung fällt.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder stellvertretend von einem Mitglied des Vorstandes schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt, im übrigen auf schriftlichen Antrag mindestens eines Viertels der Mitglieder.

(2) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung findet nicht statt.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstandes
Wahl des Mitgliedsbeitrages
Beratung über die Verwendung der Mittel
die Wahl zweier Rechnungsprüfer
Entgegennahme des Berichts des Vorstands
Entlastung des Vorstands
Änderung der Satzung
Auflösung des Vereins

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und den Beisitzenden.

(2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl der Nachfolger führen die bisherigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte weiter.

(3) Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied allein vertreten.

(4) Der Vorstand kann für die Erledigung einzelner Aufgaben, insbesondere Mitgliederbetreuung, Kassenbuchungen und Korrespondenzen einen Geschäftsführer bestellen. er kann ihm dafür eine Aufwandsentschädigung zahlen, die sich in einem die Gemeinnützigkeit des Vereins wahrenden Rahmen bewegt. Geschäftsführer kann auch ein Vorstandsmitglied sein.

§ 9 Beirat

(1) Der Verein kann einen Beirat bestellen, der den Verein im Rahmen seines Satzungszwecks wissenschaftlich und in sonstiger Weise unterstützt.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für drei Jahre berufen. Die Wiederberufung ist möglich.

(3) Der Beirat besteht aus bis zu fünf Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Er kann sich einen Sprecher wählen. Die Beiratsmitglieder werden zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen unter Mitteilung der Tagungsordnung eingeladen.

(4) Mitglieder des Beirats erhalten Ersatz von Reisekosten und Aufwendungen wie Vorstandsmitglieder.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks einer Verwendung für wissenschaftliche Zwecke. Dabei soll das Vermögen nach Möglichkeit für die in § 2 dieser Satzung näher beschriebenen wissenschaftlichen Zwecke eingesetzt werden.

(2) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, die die Zwecke des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und erst nach dessen Genehmigung auszuführen.

§ 11 Satzungsänderungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Satzungsänderungen, die vom Vereinsregistergericht oder vom Finanzamt wegen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit gefordert werden, kann der Vorstand des Vereins ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung allein wirksam beschließen und vollziehen.

2. Oktober 2006